OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-02-18, 13 WF 210/18

13 WF 210/18Tribunal supérieur18 févr. 2019

Texte intégral

OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen — 2019-02-18 — 13 WF 210/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-18

Aktenzeichen: 13 WF 210/18

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0218.13WF210.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 12. November 2018 abgeändert:

Die Kosten des Verfahrens, auch des Beschwerdeverfahrens, tragen die Antragsteller.

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Kosten eines Herausgabeverfahrens.

Der Antragsgegner, das Jugendamt, nahm im November 2017 das im Juni 2017 geborene Kind der Antragsteller in Obhut, brachte es in einer Pflegefamilie unter und beantragte, den Antragstellern weitgehende Teile der elterlichen Sorge zu entziehen, und er beantragte, eine einstweilige Anordnung gleichen Inhalts zu erlassen. Er hielt das Kindeswohl für gefährdet, weil das Kind sich im Haushalt der Antragsteller wegen mangelhafter Aufsicht und Pflege in Lebensgefahr befinde, wie ein Vorfall am … November 2017 gezeigt habe, dessen Einzelheiten sich nicht näher aufklären ließen.

Die Antragsteller wandten sich gegen die Sorgeentziehung. Sie stellten zugleich Anträge zur Regelung des Umgangs, sie beantragten, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zur Herausgabe des Kindes zu verpflichten, und sie haben im hier geführten Verfahren in der Hauptsache beantragt, das Kind an sie herauszugeben (Bl. 2).

In der mündlichen Verhandlung aller bei ihm anhängig gewesener Sachen wies das Amtsgericht den Antrag, die elterliche Sorge einstweilen zu entziehen, ab und verpflichtete den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung, das Kind an die Antragsteller herauszugeben. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Herausgabeanordnung hielt der Senat für unzulässig (13 UFH 5/17). Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Ablehnung einer einstweiligen Sorgeentziehung wies er zurück (13 UF 185/17). Der Antragsgegner gab das Kind an die Antragsteller heraus.

Nachdem ein Sachverständigengutachten in einer der anderen Sache erstattet worden war, haben die Beteiligten im hier geführten Verfahren der Auffassung des Amtsgerichts, es bedürfe einer Entscheidung nicht mehr (Vfg. v. 16. Juli 2018, Bl. 26), nicht widersprochen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dies entspreche den Erfolgsaussichten im ohne Entscheidung beendeten Verfahren.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

Die Beschwerde ist begründet.

Nach billigem Ermessen (§§ 83 II, 81 I 1 FamFG) haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil der Antrag, über den nicht mehr entschieden zu werden brauchte, sich als unzulässig erwiesen hätte. Es fehlte ein Rechtsschutzbedürfnis, Verfahren über die Herausgabe des Kindes gleichzeitig mit den Verfahren über die Entziehung der elterlichen Sorge wegen einer Kindeswohlgefährdung zu führen. Das Herausgabeverlangen (§ 1632 I BGB) dient der Durchsetzung des Aufenthalts- und des Umgangsbestimmungsrechts, nicht der Abwehr gegen die Entziehung dieser Teile der Personensorge. Anspruchsinhaber sind die Eltern, denen die Personensorge zusteht, um ihre Bestimmungsbefugnis gegen denjenigen durchzusetzen, der diese Befugnis nicht anerkennt und das Kind bei sich festhält oder es tätig veranlasst, nicht zu den Eltern zurückzukehren (vgl. Staudinger-Salgo, BGB, Neubearb. 2015, § 1632 Rdnr. 6, 9; BeckOGK-BGB-Kerscher, Stand: Dez. 2018, § 1632 Rdnr. 8, 17 f.).

Gegen das Jugendamt, das ein Kind in Obhut genommen hat, stellt nicht das Herausgabeverlangen (§§ 1632 I BGB, 151 Nr. 3 FamFG) die rechtliche Gegenwehr zur Verfügung, sondern der Widerspruch (§ 42 III 2 SGB VIII) und das daran anschließende Verfahren nach § 1666 BGB. Während das Kind rechtmäßig in Obhut genommen ist, besteht ein Herausgabeanspruch nicht (Staudinger-Salgo, § 1632 Rdnr. 16; BeckOGK-BGB-Kerscher, § 1632 Rdnr. 34). Gegen die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (§ 1666 I, III Nr. 6) können sich die Eltern in den dazu geführten einstweiligen und Hauptsacheverfahren wenden.

Daneben könnte es eines Herausgabeverlangens gegen das Jugendamt, das ein Kind wegen von ihm für gegeben gehaltener Kindeswohlgefährdung den Eltern vorenthält, nur dann bedürfen, wenn das Jugendamt gegen den Widerspruch der Eltern und gegen die Gerichtsentscheidung, die elterliche Sorge werde nicht entzogen, das Kind dennoch nicht an die Eltern herausgibt. Nur wenn dargelegt werden kann, das Jugendamt werde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern, das ihnen nicht entzogen ist, missachten, besteht das Bedürfnis, gegen das Jugendamt ein Herausgabeverfahren zu führen. Regelmäßig muss hingegen erwartet werden, das Jugendamt werde das Kind sogleich herausgeben, wenn die Entziehung der elterlichen Sorge durch eine Entscheidung des befassten Gerichts abgelehnt oder beendet wird.

Dass das Jugendamt im hier geführten Verfahren die Gerichtsentscheidungen über die Sorgeentziehung missachten werde, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Anhaltspunkte für eine solche Haltung des Antragsgegners sind nicht ersichtlich geworden. In dieser Lage war es überflüssig und ohne Rechtsschutzbedürfnis, neben der Gegenwehr gegen die Inobhutnahme und die Entziehung der elterlichen Sorge auch Herausgabeverfahren zu beginnen. Das Amtsgericht hätte neben der Ablehnung einer einstweiligen Entziehung der elterlichen Sorge eine einstweilige Herausgabeanordnung nicht treffen dürfen (Protokoll vom 11. Dezember 2017, S. 5 = Bl. 24), sondern es hätte sich - wie die anderen Beteiligten - darauf verlassen müssen, das Jugendamt werde allein auf Grund der Ablehnung der Sorgeentziehung das Kind an die sorgeberechtigten Antragsteller herausgeben. Das hier um die Herausgabe geführte Hauptsacheverfahren war aus dem gleichen Grunde von vornherein entbehrlich.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 I 1 FamFG. Einer Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren bedarf es nicht, weil eine Festgebühr entsteht.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.

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