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9 UF 183/18•OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen, 2019-09-19, 9 UF 183/18
9 UF 183/18Tribunal supérieur19 sept. 2019
Entscheidungsdatum: 2019-09-19
Aktenzeichen: 9 UF 183/18
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0919.9UF183.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eberswalde vom 9. August 2018 (Az. 4 F 1/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Verfahrenswert wird auf 2.976 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es die von den Ehegatten in der Ehezeit (1. Februar 1992 bis zum 30. Juni 2003, § 3 Abs. 1 VersAusglG) erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt hat. Das Anrecht der Antragstellerin aus privater Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 3. ist nicht ausgeglichen worden.
Diese Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich, die auf der Grundlage der erstinstanzlich ermittelten - von keinem Beteiligten beanstandeten - Ehezeitanteile getroffen worden ist, begegnet rechnerisch keinen Bedenken. Solche werden auch von der Antragstellerin nicht behauptet. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs aus Gründen der Unbilligkeit zu unterbleiben hat. Die Voraussetzungen einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG mit der Folge eines vollständigen oder teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs liegen aber nicht vor.
Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Eine solche grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGH, FamRZ 2015, 1004 m.w.N.). Daraus wird deutlich, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall ist und ein selbst teilweiser Ausschluss desselben nur in ganz besonderen Ausnahmefällen veranlasst sein kann.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Antragsgegner habe seit 1998 intensiv dem Alkohol zugesprochen und nicht mehr zum Familienunterhalt beigetragen, rechtfertigt dies den vollständigen oder auch nur teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht. Eine dem Antragsgegner vorwerfbare grobe Verletzung bzw. Nichterfüllung der Unterhaltspflicht besteht nicht.
Eine Unterhaltspflichtverletzung, die auch darin liegen kann, dass ein Ehepartner keine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat, ist nur dann beachtlich, wenn sie ein nachhaltiges Fehlverhalten des Ehegatten darstellt und geeignet ist, die Familie in ernsthafte Schwierigkeiten zu bringen. Der Verzicht auf Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit genügt für sich noch nicht, wenn sich nicht dadurch eine konkrete Notlage der Familie ergibt (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 27 VersAusglG Rz. 48 m.w.N.).
Vorliegend geben weder der Vortrag der Antragstellerin noch der sonstige Akteninhalt Anlass für die Annahme, die behauptete Unterhaltspflichtverletzung des Antragsgegners sei schuldhaft und ihm daher vorwerfbar. Die Annahme einer Pflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Verhalten des Ehegatten voraus. Daran fehlt es, wenn die Form der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit einvernehmlich erfolgt und auf einer gemeinsamen Familienplanung beruht. Ebenso genügen schicksalhafte Wesensveränderungen für die Annahme der groben Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs nicht (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 27 VersAusglG Rz. 43, 45). So liegt der Fall jedoch hier.
Der Antragsgegner verlor im Jahr 1998 seine Arbeit als Schweißer auf der Schiffswerft Oderberg. Wegen einer sog. Schweißerlunge konnte er seinen Beruf nicht länger ausüben. In der Folgezeit absolvierte der Antragsgegner eine Umschulung zum Installateur, die er allerdings nicht erfolgreich abschließen konnte. Eine neue Arbeit fand er bis zur Trennung der Eheleute im März 2002 nicht mehr. Maßgeblich hierfür waren nicht nur gesundheitliche Probleme, sondern auch der damals - bekanntermaßen - äußerst schwierige Arbeitsmarkt in den neuen Bundesländern. (Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens im April 2003 arbeitete der Antragsgegner wieder und zwar für eine Zeitarbeitsfirma in Westdeutschland.) Die beruflichen Probleme führten bei dem Antragsgegner unstreitig zu einem vermehrten Alkoholkonsum. Er befand sich seinerzeit in einer gravierenden persönlichen Krise, die das Familienleben beeinträchtigte und letztlich zur Trennung der Eheleute führte.
Dass der Antragsgegner vor diesem Hintergrund vorwerfbar seine Unterhaltspflichten gegenüber der Antragstellerin oder der gemeinsamen Tochter verletzt hätte, kann bei der dargestellten Entwicklung nicht angenommen werden. Jedenfalls ist die Familie zu keiner Zeit in eine finanzielle Notlage geraten. Die Antragstellerin verfügte nach dem Versicherungsverlauf zur Auskunft der D… Bund vom 30. April 2018 über gute Einkünfte. Die Familie lebte (mietfrei) in einem Einfamilienhaus, das die Eltern des Antragsgegners diesem zu Alleineigentum übertragen hatten.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Antragsgegner habe schon während der Trennungszeit den Kontakt zu der gemeinsamen, am 22. September 1988 geborenen Tochter Juliane abgebrochen, rechtfertigt das ebenfalls keine Beschränkung des Versorgungsausgleichs.
Die grobe Unbilligkeit kann sich zwar auch aus einem persönlichen Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten - selbst wenn es ohne wirtschaftliche Relevanz geblieben ist - ergeben (BGH, FamRZ 2009, 1312; NJW 1982, 1940; OLG Zweibrücken, FamFR 2010, 253). Wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG kann dies aber nur bei ganz besonders ins Gewicht fallenden Sachverhalten der Fall sein, z.B. wenn der Ausgleichsberechtigte schuldhaft eine schwere Straftat gegen den Verpflichteten oder dessen nahe Angehörige begangen hat (BGH, FamRZ 2009, 1312; FamRZ 1990, 985). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich ein Kind - nach der Trennung der Eltern - mit dem Elternteil solidarisiert, bei dem es lebt. So verhielt es sich auch hier. J…, das gemeinsame Kind der Beteiligten, war 13 ½ Jahre alt, als sich die Eltern trennten. Sie blieb bei der Mutter und lehnte fortan den Kontakt zum Vater ab. Dies hat die Antragstellerin in der Scheidungsschrift vom 4. April 2003 selbst so vorgetragen. Es ist auch nicht richtig, dass der Antragsgegner damals kein Interesse an der Tochter gezeigt hat. Nach seinem (unstreitigen) Vorbringen im Schriftsatz vom 18. Juli 2003 telefonierte er nach der Trennung einige Male mit J… (soweit die Mutter es zuließ) und wollte das Mädchen auch einmal besuchen. Hierzu kam es nicht. Der Vater, der seinerzeit in G… lebte, musste die Geschenke für die Tochter im Hausflur abgeben; zur Jugendweihe wurde er auch nicht eingeladen (siehe Bericht des Jugendamtes Landkreis B… vom 17. Juni 2003). Die schwierige Vater-Kind-Beziehung kann mithin nicht allein dem Antragsgegner angelastet werden.
Es trifft auch nicht zu, dass der Antragsgegner keinen Kindesunterhalt gezahlt hat. Ausweislich der Scheidungsschrift vom 4. April 2003 leistete er regelmäßig Zahlungen in Höhe von monatlich 260 €. Unterhaltsrückstände, die durch eine Grundschuld gesichert waren, sind auch beglichen worden. Zu diesem Zweck hat der Antragsgegner sein Wohngrundstück veräußert und den Erlös zur Begleichung seiner Schulden verwendet. Dies stellt sich im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht als grob unbillig dar.
Dem Umstand, dass der Antragsgegner seine private Altersversorgung bei der … Lebensversicherungs-AG (ehemals Deutscher …, Versicherungsnummer: …) zum 1. September 2003 aufgelöst hat, hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits hinreichend Rechnung getragen. Es hat das Anrecht der Antragstellerin aus privater Altersvorsorge bei der weiteren Beteiligten zu 3. gemäß § 27 VersAusglG nicht zum Ausgleich gebracht.
Ein weitergehender Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist insoweit nicht veranlasst. Abgesehen davon, dass die Ausgleichswerte der betroffenen Anrechte mit 3.075,97 € bzw. (fiktiv) 4.005,98 € nicht weit auseinander liegen, stellt sich das Verhalten des Antragsgegners nicht als schuldhaft dar. Nach der Trennung der Beteiligten im März 2002 verfügte der Ehemann infolge seiner Arbeitslosigkeit über keine eigenen Einkünfte. Zur Überwindung der finanziellen Schwierigkeiten belieh er zunächst seinen privaten Altersvorsorgevertrag und löste diesen dann später auf. Arbeit fand der Antragsgegners erst Monate nach der Trennung bei einer Zeitarbeitsfirma in Westdeutschland. Die Arbeitseinsätze in Ba… und N…waren für ihn nicht nur mit persönlichen Einschränkungen (so wohnte der Antragsgegner zeitweise bei seiner Schwester in K…), sondern auch Kosten verbunden.
Nach alledem liegen die Voraussetzungen für einen vollständigen oder auch nur teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht vor, sodass die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 FamFG (7.440 € x 10 Prozent x 4 Anrechte).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.
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