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L 24 KA 51/10 B•LSG Berlin-Brandenburg 24. Senat, 2011-09-30, L 24 KA 51/10 B
L 24 KA 51/10 BTribunal des assurances sociales / Division 2430 sept. 2011
Entscheidungsdatum: 2011-09-30
Aktenzeichen: L 24 KA 51/10 B
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter gemäß § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 2 Satz 6 Gerichtskostengesetz (GKG) entschieden.
Das Sozialgericht hat zutreffend den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt, da die Kläger eine Bescheidungsklage erhoben, nicht aber einen bestimmten Regressbetrag geltend gemacht haben, der die Anwendung von § 52 Abs. 3 GKG zuließe (vgl schon LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2008 – L 7 B 20/08 KA – juris) Auf die Bedeutung der Sache für die Beigeladene zu 2) kommt es gemäß § 52 Abs. 1 GKG nicht an.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG kosten- und gebührenfrei.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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