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9/19 EA•VerfG Potsdam, 2019-09-20, 9/19 EA
Entscheidungsdatum: 2019-09-20
Aktenzeichen: 9/19 EA
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
A.
Die Antragsteller begehren die vorläufige Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens.
I.
Beim Amtsgericht Neuruppin ist das Verfahren … anhängig, mit dem die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts der Antragsteller betrieben wird.
Einen (erneuten) Antrag der Antragsteller auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung gemäß § 765 a Zivilprozessordnung (ZPO) wies das Amtsgericht Neuruppin mit Beschluss vom 25. Januar 2019 zurück. Hiergegen erhoben die Antragsteller sofortige Beschwerde mit der Begründung, dass das vom Gericht zugrunde gelegte Sachverständigengutachten, das eine gesundheitliche Gefährdung (Schlaganfall) der Antragstellerin durch die Zwangsversteigerung und die Gefahr des Suizids verneine, mangelhaft sei. Sie beantragten, einen anderen Sachverständigen mit der Erstellung eines neuen neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zu beauftragen. Das Landgericht Neuruppin wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juni 2019 (…), zugestellt am 1. Juli 2019, zurück. Eine Gehörsrüge hatte keinen Erfolg.
II.
Gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 25. Juni 2019 haben die Antragsteller am Montag, den 2. September 2019 Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Der Erlass der einstweiligen Anordnung sei geboten, da den Antragstellern drohe, dass die Gerichte für die Zwangsversteigerung gutachterliche Feststellungen heranzögen, die mit erheblichen Mängeln behaftet seien und die nicht im Einklang mit Grundprinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung stünden. Die Verzögerung des Zwangsversteigerungsverfahrens durch den Erlass der einstweiligen Anordnung sei hinzunehmen, um sachverständig beraten darüber befinden zu können, ob der Antragstellerin durch die Zwangsversteigerung die gesundheitlichen Gefahren eines Schlaganfalls oder Suizids drohten und wie diesen begegnet werden könne. Die einstweilige Anordnung sei zudem zum gemeinen Wohl dringend geboten. Die berührten Grundrechte der Antragstellerin und der effektive Rechtsschutz seien Teil des Gemeinwohls.
Die Antragsteller beantragen,
im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, dass das Verfahren zur Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht Neuruppin … bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vorläufig eingestellt wird.
B.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Bei einer privaten Grundstücksnutzung ist ein Gemeinwohlbezug grundsätzlich zu verneinen (vgl. Beschluss vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 43/99 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Das Verfassungsgericht wird nicht als eine Art Vollstreckungsschutzgericht tätig (vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 1997
Ein Anknüpfungspunkt für einen Gemeinwohlbezug kann in den Fällen, in denen sich - wie hier - ausschließlich Privatrechtssubjekte auf der Ebene des Zivilrechts gegenüber stehen, allenfalls dann zu bejahen sein, wenn die Gefahr eines irreparablen Nachteils für die Freiheit und Unversehrtheit der Person oder für vergleichbar elementare Menschenrechte besteht (vgl. Beschluss vom 20. Januar 2000
Gemäß § 13 VerfGGBbg i. V. m. § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind solche Gefahren als Anordnungsgrund darzulegen und glaubhaft zu machen.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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