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13 WF 61/19•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-03-19, 13 WF 61/19
13 WF 61/19Tribunal supérieur19 mars 2019
1. Ein Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 S 1 SGB II erfolgt nur in Höhe geleisteter Aufwendungen, also nur für vergangene Unterhaltsperioden und steht einer aussichtsreichen Rechtsverfolgung (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO) von Kindesunterhaltsansprüchen für künftige Monate nicht entgegen. Bereits bestehende aber noch nicht fällige Ansprüche sind ebenso wie alle erst künftig entstehenden Ansprüche vom Anspruchsübergang ausgenommen (vgl. Schürmann, Sozialrecht für die familienrechtliche Praxis, Rn 1161). 2. Die freiwillige Zahlung von Kindesunterhalt lässt weder das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsschuldners an einer vollständigen Titulierung entfallen (vergleiche Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, § 10 Rn. 39 m.w.N.), noch begründet sie Mutwillen des hierauf antragenden Unterhaltsgläubigers (vergleiche Musielak/Voit/Fischer ZPO § 114 Rn. 38).
Entscheidungsdatum: 2019-03-19
Aktenzeichen: 13 WF 61/19
Dokumenttyp: Beschluss
Ein Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 S 1 SGB II erfolgt nur in Höhe geleisteter Aufwendungen, also nur für vergangene Unterhaltsperioden und steht einer aussichtsreichen Rechtsverfolgung (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO) von Kindesunterhaltsansprüchen für künftige Monate nicht entgegen. Bereits bestehende aber noch nicht fällige Ansprüche sind ebenso wie alle erst künftig entstehenden Ansprüche vom Anspruchsübergang ausgenommen (vgl. Schürmann, Sozialrecht für die familienrechtliche Praxis, Rn 1161).
Die freiwillige Zahlung von Kindesunterhalt lässt weder das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsschuldners an einer vollständigen Titulierung entfallen (vergleiche Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, § 10 Rn. 39 m.w.N.), noch begründet sie Mutwillen des hierauf antragenden Unterhaltsgläubigers (vergleiche Musielak/Voit/Fischer ZPO § 114 Rn. 38).
Auf die Beschwerde der Antragstellerin und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Beschwerde wird in Abänderung des Teilabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 11.03.2019 der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe auch für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ab April 2019 bewilligt.
Sie ist im Oktober 2000 geboren, lebt im Haushalt ihrer Mutter, mit der sie ab Februar 2019 in Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, besucht ein Oberstufenzentrum und beansprucht vom Antragsgegner, ihrem Vater, rückständigen und laufenden Mindestunterhalt.
Dieser wendet in Höhe von 106 € monatlich Erfüllung und im Übrigen Leistungsunfähigkeit ein.
Nach Zurückweisung ihres Antrages hat das Amtsgericht mit Teilabhilfebeschluss vom 11.03.2019 Verfahrenskostenhilfe für rückständigen Minderjährigenunterhalt bewilligt und für Volljährigenunterhalt abgelehnt. Die Antragstellerin habe ihre Bedürftigkeit für Volljährigenunterhalt nicht dargelegt, die geänderte Kindergeldanrechnung unberücksichtigt gelassen und sei für etwaig aufgelaufenen Unterhalt wegen des Empfangs von Leistungen nach SGB II nicht mehr bezugsberechtigt.
a) Die Beschränkung der Bewilligung auf Minderjährigenunterhalt von 97 € monatlich im Teilabhilfebeschluss des Amtsgerichts erfolgt in Umsetzung des Beschlusses des Senats vom 18.09.2018 (13 WF 164/18) und ist ersichtlich nicht angegriffen.
b) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung für Volljährigenunterhalt ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts für die Zukunft, derzeit mithin ab April 2019, schlüssig aus §§ 1601, 1602, 1610, 1612b BGB und uneingeschränkt erfolgsversprechend (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Der Bedarf der Antragstellerin ergibt sich aus Nr. 13.1 Abs.1 Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (fortan auch: LL), wobei der Zahlbetrag von 333 € die vom Amtsgericht vermisste Kindergeldanrechnung beinhaltet. Nach Nr. 13.2 LL berücksichtigungsfähiges Einkommen der Antragstellerin ist nicht ersichtlich.
Die Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin und ihrer Mutter ergeben sich für die Zeit ab Februar 2019 aus dem Bescheid des Jobcenters über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (112 Vk).
Der Bezug hat bei der Antragstellerin als subsidiäre Leistung insoweit unberücksichtigt zu bleiben (Nr. 2.2 LL). Ein Haftungsanteil der Mutter, die Leistungen unterhalb des Selbstbehaltes bezieht, scheidet gleichfalls aus (Nr. 13.3 LL).
Ein Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 S 1 SGB II erfolgt, wie das Amtsgericht übersehen hat, nur in Höhe geleisteter Aufwendungen, also nur für vergangene Unterhaltsperioden. Bereits bestehende aber noch nicht fällige Ansprüche sind ebenso wie alle erst künftig entstehenden Ansprüche vom Anspruchsübergang ausgenommen (vgl. Schürmann, Sozialrecht für die familienrechtliche Praxis, Rn 1161).
Das Vorbringen des Antragsgegners zur eigenen Leistungsunfähigkeit (§ 1603 BGB) ist bei geltend gemachtem Mindestunterhalt schon mangels Darlegung seines tatsächlichen Einkommens unerheblich.
Auch seine freiwillige – jederzeit einstellbare - Zahlung von Kindesunterhalt lässt weder das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsschuldners an einer vollständigen Titulierung für die Zukunft entfallen (vgl. Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, § 10 Verfahrensrecht Rn. 39 m.w.N.), noch begründet sie Mutwillen des hierauf antragenden Unterhaltsgläubigers (vgl. Musielak/Voit/Fischer ZPO § 114 Rn. 38).
c) Erfolglos bleibt die Beschwerde der Antragstellerin in Ansehung ihrer Unterhaltsforderungen für November 2018 bis März 2019.
Für die Zeit bis einschließlich Januar 2019 lässt sich schon der Haftungsanteil des Antragsgegners (Nr. 13.3 LL) nicht ermitteln, da die Antragstellerin insoweit kein Einkommen ihrer Mutter mitgeteilt hat. Für November 2018 bis März 2019 ist der Unterhaltsanspruch zudem in Höhe von 106 € durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB) und in verbleibender Höhe ab Februar 2019 auf den Sozialhilfeträger übergegangen (§ 33 Abs. 1 S 1 SGB II).
Von einer Gebührenerhebung hat der Senat nach Nr. 1912 KV Abs. 3 FamGKG abgesehen. Im Übrigen ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu entscheiden (§§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.
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