OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen, 2019-09-04, 9 WF 208/19

9 WF 208/19Tribunal supérieur4 sept. 2019

Texte intégral

OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen — 2019-09-04 — 9 WF 208/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-04

Aktenzeichen: 9 WF 208/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0904.9WF208.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antrag des Antragsgegners vom 13. August 2019 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

  2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, binnen einer Frist von zehn Tagen eine ordnungsgemäß ausgefüllte und belegte Erklärung zu Verfahrenskostenhilfe einzureichen und insbesondere ihre Erwerbsbemühungen im Einzelnen zu schildern.

Gründe

Der Antrag des Antragsgegners ist zurückzuweisen, da seiner Beschwerde nach derzeitigem Stand keine Aussicht auf Erfolg zukommt, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 114,119 Abs. 1 ZPO.

Dies folgt aus dem Umstand, dass nach derzeitigem Stand die seitens der Antragstellerin eingelegte Beschwerde vom 7. August 2019 vollen Erfolg hat und daher sogar im Ergebnis die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner vollständig aufzuerlegen sein werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner gravierend gegen seine Verpflichtung zum Wohlverhalten aus § 1684 Abs. 2 BGB verstoßen hat, was die Festlegung eines Ordnungsgeldes zur Folge hat.

Das in § 1684 BGB enthaltene elterliche Umgangsrecht begründet nach heute überwiegender Auffassung zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten eine gesetzliche Sonderverbindung familienrechtlicher Art, die durch das Wohlverhaltensgebot des § 1684 Abs. 2 BGB näher ausgestaltet wird und an der das Kind als Begünstigter teilhat (OLG Bremen MDR 2018, 95; OLG Hamburg v. 9.5.2017 - 7 UF 75/16, FamRZ 2018, 599; KG Berlin FamRZ 2018, 270; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 387; OLG Köln FamRZ 2015, 151; Löhnig NZFam 2018, 32). Die elterliche Kooperationspflicht wird dabei nicht nur durch das Gesetz, §§ 1626 ff., 1684 BGB, sondern auch durch (außergerichtliche) Abreden bzw. Vereinbarungen zwischen den Eltern oder Gerichtsentscheidungen inhaltlich konkretisiert (OLG Bremen MDR 2018, 95).

Eine Umgangsvereinbarung ist für beide Elternteile verbindlich. Das Vertretenmüssen einer Pflichtverletzung durch denjenigen, der gegen die Umgangsregelung verstößt, wird vermutet,

§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB (OLG Bremen MDR 2018, 95; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 387; OLG Köln FamRZ 2015, 151; Löhnig NZFam 2018, 32). Das Erfordernis einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Förderung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil folgt auch aus dem in § 89 Abs. 4 FamFG vorgesehenen Entlastungsbeweis. Danach unterbleibt die Festsetzung des Ordnungsmittels nur dann, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Damit korrespondiert die Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Darlegung der Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen (BGH FamRZ 2012, 533).

Seine innere Rechtfertigung findet dieser rechtliche Ansatz auch in der korrespondierenden materiell-rechtlichen Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2 BGB und dem Umstand, dass sich die Gründe, die zum Scheitern der Umgangskontakte geführt haben, regelmäßig im Wahrnehmungsbereich des Elternteils ereignen, bei dem sich das Kind aufhält. Nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zum wechselseitigen loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet; dem Elternteil, bei dem das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, obliegt es, auf das Kind erzieherisch einzuwirken, damit der persönliche Umgang nicht als belastend empfunden wird, gegebenenfalls psychische Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und eine positive Einstellung des Kindes zur Durchführung des Umgangs mit dem anderen Elternteil gewonnen wird; der betreuende Elternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern auch positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Aufgrund der Wohlverhaltenspflicht ist der zur Umgangsgewährung verpflichtete Elternteil gehalten, erzieherisch auf das Kind einzuwirken und es zur Wahrnehmung des Umgangs anzuhalten ((OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 796 f.; Götz in Palandt, BGB, § 1684 Rn. 5). Bei einem Hinderungsgrund (z.B. Erkrankung des Kindes) hat er den Umgangselternteil unverzüglich hiervon zu unterrichten (vgl. insgesamt Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684 Rn. 38).

Der betreuende Elternteil kann sich daher einer Zwangsmittelfestsetzung im Fall des Scheiterns eines Umgangskontaktes grundsätzlich nur durch detaillierte Darlegungen der Gründe entziehen, warum es nicht zur Befolgung der Umgangsregelung gekommen ist. Dazu gehört in der Regel auch die Schilderung der Maßnahmen, die unternommen worden sind, um auf das Kind positiv einzuwirken und dessen entgegenstehenden Widerstand zu überwinden (OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1698).

Diesen strengen Anforderungen, die – wie dargestellt – der Antragsgegner als Obhutsberechtigter substanziiert darzustellen und zu beweisen hat, wird sein Vorbringen keiner Weise gerecht.

So hat der Antragsgegner bereits nicht im Einzelnen detailliert geschildert, inwieweit er bei jedem einzelnen ausgefallenen Umgangstermin auf die Kinder eingewirkt und deren vermeintlich entgegenstehenden Willen zu überwinden versucht hat. Im Gegenteil ist bislang eher festzustellen, dass der Kindesvater ein solches bestimmendes Verhalten gerade nicht an den Tag gelegt.

So geht aus der Kindesanhörung bzw. dem Bericht des Verfahrensbeistandes hervor, dass der Kindesvater an sich – was durchaus zu begrüßen ist – strenge Verhaltensregeln den Kindern vorgibt und die Kinder diese auch befolgen insbesondere bei ihrer Anhörung vor dem Richter haben die Kinder ihre Einstellung dahingehend, Angaben bzw. Vorgaben des Vaters zu folgen, zum Ausdruck gebracht.

Es ist allerdings nicht zu erkennen, dass der Kindesvater diese Strenge auch auf die Gewährung des Umgangs anzuwenden weiß. Nach bisherigem Kenntnisstand scheint er insoweit vielmehr den Kindern ihrerseits die Entscheidungskompetenz darüber, Umgang haben zu wollen, zuzuweisen; offenbar lässt der Vater den Kindern hier die Freiheit selbst zu entscheiden, was sie wollen. Dies entspricht aber gerade nicht seiner Aufgabe als Obhutsberechtigter. Zudem geraten Kinder – wie dies auch der hiesige Fall deutlich zeigt – in einem solchen Fall schnell in einen erheblichen Loyalitätskonflikt. Rein formal betrachtet wird ihnen zwar insoweit die Entscheidungsfreiheit zugebilligt, zum Umgangsberechtigten zu gehen. Gleichwohl ist ihnen aufgrund geführter Verfahren, angesichts des ihnen bewussten elterlichen Streites und der durch den Obhutsberechtigten in derartigen Fällen regelmäßig zumindest unbewusst vermittelten ablehnenden Haltung durchaus bewusst, dass dies an sich gar nicht gewünscht wird. Die Indizien des vorliegenden Falles deuten auch auf diese Sachlage hin, vergleiche alleine die Ausführung innerhalb des Berichtes des Verfahrensbeistandes, der im Übrigen auch seinerseits keine tieferen Gründe für die Abwehrhaltung der Kinder gefunden hat. Kinder benötigen aber gerade bei solchen Konfliktlagen genaue Vorgaben, um erkennen zu können, was von ihnen verlangt wird – und was nicht.

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