OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2014-11-03, OVG 12 M 53.14

OVG 12 M 53.14Tribunal administratif / Division 123 nov. 2014

Regest

Der Rechtsmittelausschluss gemäß § 146 Abs. 2 VwGO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung erfasst auch den Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe infolge fehlender oder unzureichender Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (wie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - OVG 5 M 52.14 u. a.).

Texte intégral

OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat — 2014-11-03 — OVG 12 M 53.14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-03

Aktenzeichen: OVG 12 M 53.14

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Der Rechtsmittelausschluss gemäß § 146 Abs. 2 VwGO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung erfasst auch den Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe infolge fehlender oder unzureichender Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (wie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - OVG 5 M 52.14 u. a.).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. August 2014 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht statthaft.

Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung des Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht (mehr) mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu dieser Neuregelung soll die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nur noch dann beschwerdefähig sein, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (BT-Drs. 17/11472, S. 48 f.). Der Rechtsmittelausschluss erfasst daher auch Fälle wie den hiesigen, in denen das Gericht die Prozesskostenhilfe versagt hat, weil der Antragsteller die zur Prüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hat (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2014 – OVG 5 M 52.14).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Gerichtskosten werden wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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