OLG Brandenburg 6. Zivilsenat, 2019-01-08, 6 W 119/17

6 W 119/17Tribunal supérieur / Civil Chamber 68 janv. 2019

Texte intégral

OLG Brandenburg 6. Zivilsenat — 2019-01-08 — 6 W 119/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-08

Aktenzeichen: 6 W 119/17

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0108.6W119.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18.07.2017 - 19 T 195/16 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen Frau J… B… (im Folgenden: Rechtssuchende) erging am 26.02.2009 ein Rückforderungsbescheid des JobCenters des Landkreises … (im Folgenden: Landkreis) für das Kalenderjahr 2006, in dem gegen die Rechtssuchende neben einer weiteren, hier nicht gegenständlichen Forderung, die Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 220,00 € festgesetzt wurde. Die Rechtssuchende legte hiergegen ohne anwaltlichen Beistand am 28.02.2009 Widerspruch ein, der mit Bescheid des Landkreises vom 02.02.2010 zurückgewiesen wurde. Auf Antrag der Rechtssuchenden erließ der Landkreis am 02.01.2012 einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Stundungsbescheid, in dem der Rechtssuchenden u.a. die Rückforderung der genannten 220,00 € aufgrund des Bescheides aus dem Jahr 2009 in monatlichen Raten über 20,00 € gestundet wurde.

Mit Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom 06.02.2012 beantragte die Rechtssuchende beim Amtsgericht Strausberg Beratungshilfe für einen Widerspruch gegen den Stundungsbescheid vom 02.01.2012, wobei zugleich ein Überprüfungsantrag hinsichtlich der Rückforderung angekündigt wurde, der jedoch ausweislich des genannten Antrags nicht Gegenstand des Beratungshilfeersuchens sein sollte. Einen solchen Widerspruch legte die Rechtssuchende durch die Beteiligten zu 1) nebst Anbringung eines Überprüfungsantrags mit Datum vom 06.02.2012 beim Landkreis ein.

Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Strausberg bewilligte der Rechtssuchenden am 08.02.2012 unter dem dortigen Aktenzeichen 1 II 145/12 „rechtliche Beratung und – soweit erforderlich – Vertretung durch einen Rechtsanwalt“ für die Angelegenheit „Widerspruch gegen den Stundungsbescheid des Landkreises … JobCenter vom 02.01.2012“.

Mit Bescheid vom 07.03.2012 wies der Landkreis mit einem formlosen Schreiben den Widerspruch der Rechtssuchenden zurück, weil der Rückforderungsbescheid über 220,00 € nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren im Jahr 2009 bestandskräftig geworden sei. Im Übrigen hätte ein Überprüfungsantrag nach § 40 SGB II i.V.m. § 44 SGB X innerhalb einer Jahresfrist gestellt werden müssen.

Die Beteiligten zu 1) haben für die Tätigkeit im Rahmen des Widerspruchsverfahrens der Rechtssuchenden beim Amtsgericht Strausberg mit Antrag vom 21.05.2015 eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV-RVG nebst Pauschale nach Nr. 7000 VV-RVG zzgl. Umsatzsteuer hierauf in Höhe von insgesamt 99,96 € geltend gemacht.

Mit Beschluss vom 04.09.2015 hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Strausberg als Urkundsbeamtin die Gebühren der Beteiligten zu 1) auf 35,70 € festgesetzt und eine weitergehende Festsetzung der beantragten Gebühren abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die rechtliche Vertretung der Rechtssuchenden nicht im Sinne von § 2 Abs. 1 BerHG erforderlich gewesen sei, da die Angelegenheit von der Rechtssuchenden hätte selber erledigt werden können. So habe die Rechtssuchende bereits gegen den Rückforderungsbescheid im Jahr 2009 ohne anwaltliche Hilfe Widerspruch eingelegt. Auch inhaltlich hätten die Beteiligten zu 1) zum Stundungswiderspruch nichts weiter vorgetragen als den damaligen Sachverhalt aus dem Jahr 2009 im Wesentlichen wiederholt.

Die Beteiligten zu 1) haben sich hiergegen mit einer Erinnerung beim Amtsgericht Strausberg gewandt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass die Urkundsbeamtin die Erforderlichkeit des anwaltlichen Vorgehens inhaltlich nicht habe überprüfen dürfen. Dabei haben sie sich auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (Beschluss v. 22.05.2013 – 82 T 532/12) bezogen.

Der Abteilungsrichter des Amtsgerichts Strausberg hat der Erinnerung abgeholfen und die Vergütung der Beteiligten zu 1) antragsgemäß auf 99,96 € festgesetzt. Er hat sich dabei der Rechtsauffassung des Landgerichts Berlin angeschlossen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat er die Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zugelassen.

Auf die hiergegen durch den Beteiligten zu 2) eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Frankfurt (Oder) mit der angefochtenen Entscheidung den Abhilfebeschluss des Amtsrichters aufgehoben und die Erinnerung der Beteiligten zu 1) gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 04.09.2015 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, Beurteilungszeitpunkt für die Frage, ob eine anwaltliche Vertretung im Rahmen der Beratungshilfe erforderlich sei, sei gem. § 2 Abs. 1 S. 2 BerHG in zeitlicher Hinsicht die Situation nach der Beratung. Der Rechtsanwalt habe nach Beratung und erteiltem Rechtsrat selbständig und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Tätigwerden angezeigt sei. Diese Entscheidung des Rechtsanwalts sei im Gebührenfestsetzungsverfahren überprüfbar, denn das Gesetz schränke die Tätigkeit des Rechtsanwalts durch das Erfordernis „soweit erforderlich“ in § 2 Abs. 1 BerHG ein. Zwar stehe dem Rechtsanwalt hierbei ein großer Ermessensspielraum zu, der im konkreten Fall aber überschritten worden sei. Insoweit stelle das Wider-spruchsschreiben der Beteiligten zu 1) keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Stundungsbescheid dar. Es werde nicht einmal in Ansätzen klar, warum gegen den Stundungsbescheid überhaupt ein Widerspruch eingelegt worden sei, zumal gegen die Höhe der gewährten Stundung selbst nichts eingewendet worden sei. Soweit ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt worden sei, hätten die Beteiligten zu 1) nur mit einem Satz geltend gemacht, dass die Rückforderung rechtswidrig gewesen sei, weil die Rechtssuchende die nämlichen Einkünfte in Höhe von 220,00 € nicht gehabt habe. Es sei insoweit nicht ersichtlich, dass es der Rechtssuchenden unzumutbar gewesen sei, den Widerspruch selbst einzulegen, zumal die Rechtssuchende in der Lage gewesen sei, im Februar 2009 Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid des Landkreises einzulegen. Der Antrag auf Beratungshilfe habe sich ausdrücklich nicht auf eine Überprüfung des Rückforderungsbescheids bezogen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der streitentscheidenden Rechtsfragen hat das Landgericht die weitere Beschwerde nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG zugelassen.

Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18.07.2017 haben die Beteiligten zu 1) mit am 31.07.2017 bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen Schriftsatz weitere Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Sie haben unter Wiederholung ihrer bisher vertretenen Rechtsauffassung ausgeführt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Erforderlichkeit des anwaltlichen Vorgehens geprüft. Der Kostenbeamte sei an den Antrag des Rechtsanwalts im Beratungshilfebewilligungsverfahren gebunden, ihm fehle es insoweit an einer Prüfungskompetenz. Zudem habe der Anwalt einen Anspruch auf Vertrauensschutz.

II.

  1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG statthaft, da das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde zugelassen hat. Die weitere Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 3 RVG.

Der Senat hat davon abgesehen, die Akten dem Landgericht zur Durchführung eines Nichtabhilfeverfahrens nach § 33 Abs. 4 S. 1, § 56 Abs. 2 S. 1 RVG zurückzugeben. Die Durchführung des Abhilfeverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für das (weitere) Beschwerdeverfahren. Das Vorbringen der weiteren Beschwerde vertieft die Rechtsansichten, mit denen sich das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits umfangreich auseinandergesetzt hat, so dass keine anders lautende Entscheidung der Abhilfe zu erwarten wäre (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 10.05.2016 – 20 W 195/15, Rn. 20, zit. nach juris).

  1. Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, worauf die weitere Beschwerde ausschließlich gestützt werden kann, § 56 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 2 RVG, §§ 546, 547 ZPO.

2.1) Auf das zu entscheidende Rechtsverhältnis findet das BerHG in der am 31.12.2013 geltenden Fassung Anwendung (im Folgenden „BerHG a.F.“).Ist der Antrag auf Beratungshilfe vor dem 01.01.2014 gestellt worden oder ist die Beratungshilfe vor dem 01.01.2014 gewährt worden, ist dieses Gesetz in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung anzuwenden (§ 13 BerHG). Hier wurde der Beratungshilfeantrag der Rechtssuchenden am 06.02.2012 und somit im Geltungszeitraum des BerHG a.F. gestellt. Er ist zudem am 08.02.2012 auch innerhalb des Geltungszeitraums beschieden worden.

2.2) Zu Recht hat das Landgericht die Festsetzung einer Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV-RVG und daraus resultierend auch der Kostenpauschale zzgl. Umsatzsteuer versagt und insoweit entschieden, dass das Tätigwerden der Beteiligten zu 1) für die Rechtssuchende nicht im Sinne von § 2 Abs. 1 BerHG a.F. erforderlich war. Von der Beratungshilfebewilligung vom 08.02.2012 war im zu entscheidenden Fall nur die Beratung, nicht aber die Vertretung umfasst.

2.2.1) Die Beratungshilfe besteht nach § 2 Abs. 1 BerHG a.F. in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung des Rechtssuchenden. Beratung und Vertretung sind hiernach - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - voneinander abzugrenzen (vgl. Köpf, BerHG, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 11).

Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit nach § 2 Abs. 1 BerHG a.F. ist dabei Voraussetzung für die Frage, ob neben der vorbehaltlos bewilligten Beratung durch einen Rechtsanwalt zusätzlich auch die Vertretung des Rechtssuchenden durch den Rechtsanwalt umfasst ist.

2.2.2) Die Erforderlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit kann im Rahmen der Festsetzung der dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts überprüft werden (vgl. Kammergericht, Beschluss v. 17.02.2012 – 5 W 17/12, NJOZ 2012, 1005, 1006; Köpf, a.a.O., § 2 Rn 35; OLG Stuttgart, Beschluss v. 22.05.2007 – 8 W 169/07 Rn 13, zit. nach juris; entgegen LG Berlin, Beschluss v. 22.05.2013 – 82 T 532/12, zit n. juris). Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 BerHG a.F., denn die Vertretung wird danach nicht automatisch bewilligt, sondern nur, wenn sie erforderlich ist. Da der Gesetzgeber die Beratungshilfe nach § 2 Abs. 1 BerHG a.F. im Falle der Vertretung durch einen Rechtsanwalt unter die Voraussetzung der Erforderlichkeit gestellt hat, muss dieses Tatbestandsmerkmal bei bestehenden Zweifeln hieran auch gerichtlich überprüft werden können.

Dies steht auch im Einklang mit der Entstehungsgeschichte zu § 2 BerHG. Nach der Gesetzesbegründung zu § 2 BerHG a.F. soll eine Vertretung des Rechtshilfesuchenden zwar regelmäßig erforderlich sein. Etwas anderes soll aber dann gelten, „wenn nur noch ein einfaches Schreiben mit einer Tatsachenmitteilung zu fertigen, ein Widerspruch ohne Begründung einzulegen oder eine einfache Kündigung zu formulieren ist“ (vgl. BT-Drs 17/11472 S. 38). Aus dieser Begründung des Gesetzgebers folgt, dass sich die Beratungshilfe, wie es sich im Gesetzeswortlaut des BerHG auch niedergeschlagen hat, gerade nicht vorbehaltlos und automatisch in eine die anwaltliche Geschäftsgebühr auslösende Vertretungshilfe umwandeln soll. Dass eine Überprüfung der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung im RVG für den Urkundsbeamten nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist insoweit unschädlich, weil sich dessen Prüfungskompetenz unmittelbar aus § 2 Abs. 1 BerHG a.F. ergibt.

Insoweit hat das Landgericht zutreffend entschieden, dass es - entgegen der von der Beteiligten zu 1) vertretenen Rechtsauffassung - nicht ausreicht, aus der Bewilligung von Beratungshilfe auf die Erforderlichkeit der Vertretung der Rechtssuchenden durch einen Rechtsanwalt nach außen hin zu schließen.

2.2.3) Die Vertretung der Rechtssuchenden durch die Beteiligten zu 1) war hier nicht erforderlich.

Zwar kann die fehlende Erforderlichkeit der Vertretungshandlung nicht bereits mit der Mutwilligkeit des Beratungshilfebegehrens nach § 1 Abs. 3 BerHG a.F. begründet werden. Die Mutwilligkeit des Beratungshilfeersuchens steht bereits seiner Bewilligung nach § 1 Abs. 3 BerHG a.F. entgegen. Ist das Beratungshilfeersuchen bereits mutwillig, ist die Beratungshilfe danach insgesamt zu versagen.

Auch kommt es für die Frage, ob eine Vertretung im konkreten Fall erforderlich war, nicht darauf an, in welchem Umfang die Beteiligten zu 1) für die Rechtssuchende tätig geworden sind und sie hierbei rechtlich zutreffend und zielführend vorgetragen haben (vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschluss v. 15.05.2017 – 17 W 201/16 Rn 9, 10, BeckRS 2017, 116619). Denn die vom Rechtsanwalt zu verantwortende Strategie, mit der er das Rechtsschutzziel der Rechtssuchenden zu erreichen sucht, ist allein ihm vorbehalten und kann nicht Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung im Festsetzungsverfahren sein. Anders als im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO findet im Beratungshilfebewilligungsverfahren keine richterliche Erfolgsprüfung des beabsichtigten Rechtsschutzes statt.

Maßgeblich ist hier daher allein die von der Rechtspflegerin, die als Urkundsbeamtin mit Beschluss vom 04.09.2015 die Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV-RVG für die Beteiligten zu 1) versagt hat, aufgeworfene und von ihr zutreffend verneinte Frage, ob es der Rechtssuchenden im konkreten Fall zuzumuten war, auf einen entsprechenden Rat der Beteiligten zu 1) den Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde selbstständig und ohne anwaltliche Zuhilfenahme einzulegen.

Das war der Fall. Es handelte sich bei der in Rede stehenden Vertretungshandlung gegenüber dem Landkreis um ein einfach zu fertigendes Widerspruchsschreiben. Die Anfertigung eines solchen Schreibens war der Rechtssuchenden auch ohne anwaltliche Zuhilfenahme zumutbar. Der Rechtssuchenden wurde nämlich bereits auf ihren ohne anwaltliche Vertretung gestellten Antrag hin mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2012 eine Stundung hinsichtlich der vom JobCenter des Landkreises im Jahr 2009 festgesetzten Rückforderungsbeträge in Höhe von monatlich 20,00 € bewilligt. Wenn sie mit der bewilligten Stundung, die einzig und allein Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sein konnte, nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie hiergegen - nach einem Rat durch die Beteiligten zu 1) - einen Widerspruch innerhalb der genannten Widerspruchsfrist bei der im Bescheid genannten Widerspruchsbehörde einlegen können. Zu einer inhaltlichen Begründung des Widerspruchs hatten die Beteiligten zu 1) im Rahmen der bewilligten Beratungshilfe selber offenbar nicht geraten, denn dem von ihnen eingelegten Widerspruchsschreiben vom 06.02.2012 ist eine Begründung, die sich mit der Stundung der festgesetzten Gebühr befasst, nicht zu entnehmen. Soweit dem genannten Widerspruchsschreiben eine inhaltliche Auseinandersetzung zu entnehmen ist, bezieht sich diese nicht auf die gewährte Stundung, sondern auf das Überdenken nach § 44 SGB X, das indessen ausweislich des Beratungshilfeantrags nicht Gegenstand der Bewilligung der Beratungshilfe sein sollte.

Dass die Rechtssuchende zu einer solchen Widerspruchseinlegung, bei einem einfach gelagerten Sachverhalt (Stundung der bestandskräftigen Rückzahlungsforderung) grundsätzlich in der Lage war, hat das Landgericht zudem zutreffend aus der Annahme hergeleitet, dass sie bereits im Jahr 2009 in einer vergleichbaren, bzw. sogar rechtlich komplexeren Situation (Rückforderung) Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen tatsächlich eingelegt hat. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Rechtssuchende mit einer solchen Antragstellung ggf. unter kurzem Hinweis auf den Grund ihrer Unzufriedenheit mit dem Stundungsbescheid überfordert gewesen wäre.

Dem stehen auch keine Gründe des Vertrauensschutzes entgegen. Wie bereits dem Gesetz in § 2 Abs. 1 BerHG a.F. und ihm folgend auch dem Bewilligungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Strausberg vom 08.02.2012 zu entnehmen ist, wurde die Beratungshilfe nur insoweit bewilligt, als sie auch erforderlich ist.

Auf die Richtigkeit des anwaltlichen Vorgehens, an der angesichts der Ausführungen im Schreiben des Landkreises vom 07.03.2012 zumindest Zweifel bestehen, kommt es bei der hier zu entscheidenden Rechtsfrage letztendlich nicht an.

III.

Eine Kostenentscheidung ist gem. § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG nicht veranlasst.

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