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VfGBbg 192/17•VerfG Potsdam, 2018-03-16, VfGBbg 192/17
Entscheidungsdatum: 2018-03-16
Aktenzeichen: VfGBbg 192/17
Dokumenttyp: Beschluss
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Die Klage ist als unzulässig zu verwerfen. Der nach eigenen Angaben des Bevollmächtigten bereits vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde verstorbene Beschwerdeführer ist nicht beteiligtenfähig gem. § 45 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg i. V. m. § 61 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Einen Rechtsnachfolger hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers trotz gerichtlicher Aufforderung vom 21. Dezember 2017 nicht benannt.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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