OLG Brandenburg 7. Zivilsenat, 2019-12-11, 7 U 103/18

7 U 103/18Tribunal supérieur / Civil Chamber 711 déc. 2019

Texte intégral

OLG Brandenburg 7. Zivilsenat — 2019-12-11 — 7 U 103/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-12-11

Aktenzeichen: 7 U 103/18

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1211.7U103.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.06.2018 verkündete Zwischenurteil des Landgerichts Cottbus - Az. 11 O 144/16 - abgeändert. Der Rechtsstreit ist nicht unterbrochen.

  2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

  3. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 7.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist neben Herrn Dr. O… K… Gesellschafterin der Beklagten. Sie hält 11.250 € am Stammkapital von 25.000 €, Herr Dr. K… 13.750 €. Herr Dr. K… ist zugleich Geschäftsführer der Beklagten. In einer Gesellschafterversammlung vom 23.08.2016 ist eine Beschlussfassung über die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen der Gegenstimmen des Herrn Dr. K… abgelehnt worden. Auch der Antrag, die Geschäftsanteile von Herrn Dr. K… einzuziehen, ist abgelehnt worden.

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Nichtigerklärung der jeweils beide Anträge ablehnenden Beschlüsse vom 23.08.2016 und die Feststellung, dass die Entscheidung über die Abberufung des Geschäftsführers und die Einziehung der Geschäftsanteile tatsächlich beschlossen worden sei. Mit ihrer Erweiterung der Klage vom 16.12.2016 begehrt sie die Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen.

Über das Vermögen des Herrn Dr. K… ist mit Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst - 12 IN 1/17 - am 01.02.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Streithelfer zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 10.01.2018 ist der Streithelfer dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Er hat die Auffassung vertreten, der Rechtsstreit sei unterbrochen, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines GmbH-Gesellschafters regelmäßig zur Unterbrechung eines Rechtsstreits über Mängel eines Beschlusses über die Organbestellung oder Abberufung führe, da das Mitverwaltungsrecht des Gesellschafters zur Vermögensspähre gehöre.

Das Landgericht hat durch das am 26.06.2018 verkündete Zwischenurteil festgestellt, dass der Rechtsstreit unterbrochen ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beitritt des Streithelfers eine streitgenössische Nebenintervention darstelle. Bei Insolvenz eines Streitgenossen führe diese zur Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 240 ZPO. Der Beitritt stelle auch keine Aufnahme des Prozesses gemäß § 86 Abs. 1 Ziff. 3 InsO dar, da der Rechtsstreit zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht unterbrochen gewesen sei.

Gegen das am 05.07.2018 zugestellte Zwischenurteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 11.07.2018 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 05.10.2018 am 02.10.2018 begründeten Berufung. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen einer Unterbrechung lägen nicht vor. Die vom Landgericht zur Begründung der Unterbrechung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2017 - II ZR 16/16 - finde keine Anwendung, weil dort ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Daraus, dass der Insolvenzverwalter berechtigt sei, für den Schuldner das Stimmrecht auszuüben und Beschlüsse anzufechten, folge auch, dass derartige Verfahren unabhängig von der Dauer des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter geführt werden können. Der Beitritt des Insolvenzverwalters würde - wenn er die Unterbrechung des Verfahrens zur Folge hätte - die Beschlussanfechtung bis zum Ende des Insolvenzverfahrens stilllegen. Dies sei vom Gesetz nicht bezweckt.

Der Kläger beantragt,

das Zwischenurteil des Landgerichts Cottbus vom 26.06.2018 aufzuheben und den Rechtsstreit fortzusetzen.

Der Beklagte und der Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist der Ansicht, dass die Unterbrechung zwingend sei, weil der Geschäftsanteil des Schuldners Bestandteil der Insolvenzmasse sei. Er ist der Ansicht, dass insoweit nicht entscheidend sei, in welcher Parteistellung der insolvente Gesellschafter am Prozess beteiligt sei.

Der Streithelfer hält die Berufung für unzulässig und unbegründet. Er meint, dass die Unterbrechung nach § 240 ZPO auch dann eintreten müsse, wenn der Insolvenzverwalter am Verfahren beteiligt und es für die Rechtsposition des Schuldners günstig sei, wenn ein Rechtsstreit unterbrochen sei. Hier habe er die Übertragung von Geschäftsanteilen des Schuldners Dr. K… an die Klägerin in einem anderen Verfahren angefochten. Dieses Verfahren hält er für vorgreiflich, da es ihm die Möglichkeit gewähre, die auf die Klägerin übertragenen Geschäftsanteile der Masse zuzuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

II.

Die gemäß § 511, § 517, § 519, § 520 ZPO zulässige Berufung ist begründet.

Die Berufung ist zulässig. Zwar ist ein Zwischenurteil grundsätzlich nicht anfechtbar, da mit diesem Urteil nur prozessuale Vorfragen des Rechtsstreits entschieden werden; die Entscheidung wird einer Überprüfung unterzogen, wenn gegen das Endurteil Rechtsmittel eingelegt wird (BGH, Urteil vom 25.11.1987 - IVa ZR 135/86, BGHZ 102, 232 (234), juris Rn 9 ff.). Der Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Neben der gesetzlich geregelten Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Klage, § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO, kann der Justizgewährungsanspruch in bestimmten Konstellationen die Anfechtbarkeit gebieten. Wird mit einem Zwischenurteil die Unterbrechung des Rechtsstreits festgestellt mit der Folge, dass die klagende Partei eine Fortsetzung des Verfahrens dauerhaft nicht erreichen kann, bedarf es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes der Anfechtbarkeit und damit der Möglichkeit der Überprüfung durch die nächste Instanz (BGH, Urteil vom 17.12.2008, XII ZB 125/06, MDR 2009, 1000, Rn 21 f.)

Die Berufung ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Rechtsstreits wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO sind nicht gegeben.

§ 240 Satz 1 ZPO ordnet die Unterbrechung des Rechtsstreits an, wenn über das Vermögen einer Partei des Rechtsstreits das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 80 Abs. 1 InsO die Verfügungsbefugnis verliert und die von ihm erteilten Prozessvollmachten erlöschen, § 117 Abs. 1 InsO. Der Insolvenzverwalter hat dann gemäß den §§ 85, 86 InsO die Befugnis, zu entscheiden, ob er für die Insolvenzmasse den Rechtsstreit aufnehmen will. Nimmt er den Rechtsstreit nicht auf, bleibt das Verfahren unterbrochen, bis das Insolvenzverfahren beendet wird, § 240 Satz 1 ZPO. Die Regelung des § 240 Satz 1 ZPO kann auch auf den Nebenintervenienten, der auf der Seite einer Partei dem Rechtsstreit beitritt, Anwendung finden, wenn es sich um einen Fall der streitgenössischen Nebenintervention handelt, bei der die Rechtskraft der im Prozess ergehenden Entscheidung auf dessen Rechtsverhältnis zum Gegner der von ihm unterstützten Partei von Wirksamkeit ist, § 69 ZPO (vgl BGH, Beschluss vom 27.01.2000 - I ZR 159/99, juris Rn 1).

Ob § 240 Satz 1 ZPO hier bei einem Beitritt des Insolvenzschuldners Dr. K… auf Seiten der Beklagten anwendbar wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn der Anwendungsbereich des § 240 Abs. 1 ZPO ist nicht eröffnet, wenn der Insolvenzverwalter den Beitritt erklärt. In diesem Fall ist nämlich nicht während des Rechtsstreits über das Vermögen einer Partei oder eines Nebenintervenienten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Vielmehr ist der Streithelfer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgesellschafters Dr. K… in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter dem Rechtsstreit beigetreten. Die Berechtigung zum Beitritt des Insolvenzverwalters folgt aus seiner Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners. Anlass, den Rechtsstreit zu unterbrechen, da eine Partei die Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen während des Rechtsstreits durch Insolvenzeröffnung verloren hat, besteht nicht. § 240 Abs. 1 ZPO findet keine Anwendung.

III.

Die Kostentragung hinsichtlich des Berufungsverfahrens über den Zwischenstreit richtet sich nach der Kostentragung in der Hauptsache.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes erfolgt gemäß § 3 ZPO orientiert an dem Wert der Hauptsache.

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