VG Cottbus 5. Kammer, 2019-08-13, 5 L 406/19.A

5 L 406/19.ATribunal administratif / 5e chambre13 août 2019

Texte intégral

VG Cottbus 5. Kammer — 2019-08-13 — 5 L 406/19.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-13

Aktenzeichen: 5 L 406/19.A

ECLI: ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0813.5L406.19.A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

Der Antrag,

unter Abänderung des Beschlusses vom 15. Juli 2019 (5 L 314/19.A) die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 811/19.A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2019 (Az.: 7...) anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eines beteiligten wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände Beschlüsse über Anträge nach Abs. 5 ändern oder aufheben.

Das Vorbringen der Antragstellerin, mit einem durch Vaterschaftsanerkennung des am 27. Februar 1969 geborenen, in R... lebenden deutschen Staatsangehörigen namens Y deutschen Nasciturus schwanger zu sein, rechtfertigt keine Abänderung des vorgenannten Beschlusses, mit dem die sofortige Vollziehbarkeit einer im Rahmen des Dublin-Verfahrens ergangenen Abschiebungsanordnung nach Frankreich bestätigt wurde.

Mit diesem Vortrag, mit dem sich die Antragstellerin auf das Freizügigkeitsgrundrecht des Art. 11 Abs. 1 GG i. V. m. den mittelbaren Schutzwirkungen des Art. 6 GG beruft, verkennt sie dessen Schutzbereich. Art. 11 GG garantiert als Deutschengrundrecht eine Freiheit, die historisch und funktional mit dem Status der Staatsbürgerschaft eng verknüpft ist (vgl. Durner, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 11 Rn. 54). Maßgeblich ist insoweit die in Art. 116 Abs. 1 GG enthaltene Definition des Deutschen. Die dort als die die Eigenschaft des Deutschen vermittelnd genannte - nur hier in Betracht kommende - deutsche Staatsangehörigkeit kann jedoch frühestens mit der Geburt erworben werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 StAG). Der nasciturus, d. h. das ungeborene Kind ist mithin noch nicht staatsangehörigkeitsfähig (Sächsisches OVG, Beschluss vom 22. Juni 2009 – 3 D 79/08 – NJW 2009, 2839 = Juris Rn. 4). Art. 11 GG vermag damit keine vorgeburtlichen Schutzwirkungen zu Gunsten des Nasciturus zu entfalten. Dies gilt hier auch unter dem Gesichtspunkt etwaiger Nachteile im Hinblick auf eine nach der Abschiebung erforderliche Wiedereinreise nach der Geburt des Kindes. Zwar schützt Art 11 GG das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (vgl. BVerfGE 80, 137, 150). Damit könnte nach der Geburt des Kindes ihm selber wie auch der Antragstellerin ein durch Art. 6 GG vermitteltes Bleiberecht in der Bundesrepublik zustehen (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. September 2009 – 18 B 1156/09 – Juris Rn. 12; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22. Juni 2009 – 3 D 79/08 – a.a.O.). Einer vorgeburtlichen Sicherung dieses Rechts im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes bedarf es jedoch nicht. Hierzu müsste der Verweis auf die ggf. zu gewährende Möglichkeit einer Wiedereinreise in tatsächlicher Hinsicht unzumutbar sein (Sächsisches OVG, Beschluss vom 22. Juni 2009 – 3 D 79/08 – a.a.O.). Einen Anhalt für die Unzumutbarkeit einer etwaigen Wiedereinreise bietet der Vortrag nicht. Insbesondere lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen, dass die Abschiebung kausal dazu führen würde, dass das Kind in seinen ersten Lebensmonaten des väterlichen Erziehungsbeitrages entbehren müsste. Es ist nämlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die künftigen Eltern, also die am 20. Februar 1987 geborene und in D... lebende Antragstellerin und der am 27. Februar 1968 geborene und in R...lebende künftige Vater, bereits in Verhältnissen leben, welche eine gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2013 – OVG 11 S 40.12 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. August 2008 – 4 Bs 84/08 – NVwZ-RR 2009, 133ff).

Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf ein Aufenthaltsrecht als Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) berufen. Denn die Ausübung der Personensorge i.S. des § 1626 BGB scheidet beim ungeborenen Kind aus. Die aufenthaltsrechtliche Sonderstellung der familiären Gemeinschaft durch § 28 AufenthG beruht unter Berücksichtigung des Schutzgedankens von Ehe und Familie des Art. 6 Abs. 1 GG auf dem bisherigen Zusammenleben mit einem Kind und der Ausübung der Personensorge durch tatsächliche Betreuung, Versorgung und Erziehung. Die elterliche Sorge beginnt mit der Geburt des Kindes, wie sich auch aus der Anknüpfung an den Geburtszeitpunkt in den Regelungen der §§ 1626 a Abs. 1, 1626 b Abs. 2 BGB ergibt (OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 2 M 111/12 – Juris Rn. 9).

Die Schutzpflichten des Staates gegenüber dem ungeborenen Leben aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verlangen vom Staat, das ungeborene Leben zu schützend und zu fördern. Die Würde des Menschseins verlangt jedoch keine generellen aufenthaltsrechtlichen Gewährleistungen zu Gunsten des Ungeborenen, sondern vordringlich die erforderlichen Vorkehrungen für die Entfaltung der Menschenwürde durch ein eigenes Lebensrecht des Ungeborenen (OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 2 M 111/12 – Juris Rn. 10).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.