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1 Ws 170/19•OLG Brandenburg 1. Strafsenat, 2019-11-04, 1 Ws 170/19
1 Ws 170/19Tribunal supérieur / Ire chambre pénale4 nov. 2019
Entscheidungsdatum: 2019-11-04
Aktenzeichen: 1 Ws 170/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1104.1WS170.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Gegen den Angeklagten wird die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Für die Dauer von weiteren drei Monaten wird die Haftkontrolle dem Landgericht Potsdam übertragen.
I.
1. Das Amtsgericht Cottbus hatte unter dem 16. Oktober 2018gegen den Angeklagten Haftbefehl erlassen (84 Gs 93/18), infolge dessen sich der Angeklagte nach seiner Festnahme am 15. Oktober 2018 in Untersuchungshaft befindet.
Dem Angeklagten wurde mit dem Haftbefehl vom 16. Oktober 2018 vorgeworfen, am ... Oktober 2018 in U… und andernorts als Mitglied einer Bande einen Pkw M… mit der FIN … im Wert von etwa 120.000,- EUR unter Verwendung eines Funkstreckenverlängerers in der Absicht entwendet zu haben, ihn nach P… zu verbringen. Dabei soll er den PKW in einem weiteren Fahrzeug H… mit einem polnischen Kennzeichen begleitet haben. Um sich einer Kontrolle durch Polizeibeamte zu entziehen, soll er auf der Fluchtfahrt den Straßenverkehr gefährdet, einen Unfall mit Personenschaden verursacht und sich sodann unerlaubt vom Unfallort entfernt haben. Zudem habe er sich mit einem gefälschten Personalausweis ausgewiesen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Cottbus Bezug.
Das Amtsgericht Cottbus hat den Haftbefehl auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gestützt und mildere Maßnahmen (§ 116 StPO) als nicht ausreichend erachtet.
Mit Beschluss vom 25. April 2019 (2 Ws (HeS) 76/19) hat der 2. Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus gegen den Angeschuldigten angeordnet und die Haftkontrolle für die Dauer von weiteren 3 Monaten dem Landgericht Potsdam übertragen.
2. Mit Anklageschrift vom 15. April 2019 hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) Anklage gegen den Angeklagten vor der großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam erhoben.
Die dem Angeklagten im Haftbefehl des Amtsgerichts Cottbus vom 16. Oktober 2018(84 Gs 93/18) vorgeworfenen Straftaten werden in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom 15. April 2019 im Wesentlichen identisch dargestellt. Hinsichtlich des im Haftbefehl gemachten Vorwurfs der Unfallflucht war das Verfahren zuvor gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.
Die Anklage vom 15. April 2019 enthält jedoch erhebliche Erweiterungen:
Dem Angeklagten werden neben den im vorgenannten Haftbefehl bezeichneten Taten weitere 19 bandenmäßig begangene besonders schwere gewerbsmäßige Diebstähle von PKW zur Last gelegt. Hierdurch sei ein weiterer Schaden in Höhe von insgesamt ca. 1.415.000,00 Euro entstanden.
Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anklageschrift vom 15. April 2019 Bezug genommen.
Eine Anpassung des Haftbefehls an die Anklage vom 15. April 2019 ist bisher nicht erfolgt.
Der Vorsitzende der 2. großen Strafkammer hat nach Erhebung der Anklage am 29. April 2019 (Eingang der Akten) beim Landgericht mit Verfügung vom 3. Mai 2018 die Übersetzung und die Zustellung der Anklageschrift an den Angeschuldigten und seine Verteidiger gemäß § 201 StPO mit einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen verfügt. Zugleich hat der Kammervorsitzende für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens Verhandlungstermine für den 17. Juli, den 7., 14., 19., 21., 22. und 28. August sowie 16. September 2019 in Aussicht gestellt.
Der Vorsitzende verfügte unter dem 3. Juli 2019, dass die Hauptverhandlung in hiesiger Sache infolge erforderlich gewordener Fortsetzungstermine in den laufenden Hauptverhandlungen 22 KLs 10/15 und 22 KLs 11/16 erst am 28. August 2019 beginnen könne.
Mit Beschluss vom 25. Juli 2019 (1 Ws 115/19) hat der Senat die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus gegen den Angeklagten angeordnet und die Haftkontrolle für die Dauer von weiteren drei Monaten dem Landgericht Potsdam übertragen.
In einem Erörterungstermin am 28. August 2019 hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam die Vorlage der Akten an das Schwurgericht beschlossen. Die Auffassung, das Schwurgericht sei für die Entscheidung zuständig, gründete sich auf die Inaugenscheinnahme eines ca. 45 minütigen Videos über die Fluchtfahrt des Angeklagten, welche als CD der Akte beilag. Danach sah die Kammer aufgrund der hohen Geschwindigkeit und der erheblich verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrweise des Angeklagten über eine Gesamtstrecke von über 50 Kilometern mit mehrfachen „Beinah-Unfällen“ die Verwirklichung eines versuchten Tötungsdeliktes als naheliegend an.
Mit Beschluss vom 26. September 2019 hat die 1. große Strafkammer als Schwurgericht die Anklage vom 15. April 2019 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor einer allgemeinen großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam eröffnet. Die Kammer sah die Voraussetzungen für die Übernahme der Sache für das Schwurgericht nicht als erfüllt an, da ein hinreichender Tatverdacht wegen eines versuchten Tötungsdeliktes nicht gegeben sei.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 hat der Vorsitzende der 2. großen Strafkammer Termine für die Hauptverhandlung zunächst ab dem 19. März 2020 bestimmt. Zugleich verfügte er im Hinblick auf die am 16. Oktober 2019 ein Jahr dauernde Untersuchungshaft die Vorlage der Akten über die Staatsanwaltschaft an das Brandenburgische Oberlandesgericht. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 wurde den Verteidigern mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung in dieser Sache doch bereits ab dem 11. November 2019 und in der Folge am 20., 27. November 2019, 17. Dezember 2019, 6., 15., 20., 22., 29. Januar 2020, 10., 13., 27. Februar 2020, 19., 25. März 2020, 1., 6., 8., 20. und 23. April 2020 und am 4. Mai 2020 durchgeführt werden könne. Angesichts dieser Terminvorschläge wies die Verteidigerin des Angeklagten darauf hin, dass die Termine am 20. und 27. November 2019, 17. Dezember 2019, 15. Januar 2020, 6. und 8. April 2020 nicht wahrgenommen werden könnten. Der Verteidiger des Angeklagten gab an, er sei nur am 20. und 22. Januar 2020, 10., 13. und 27. Februar 2020, 19. und 25. März 2020, 1., 6., 8., 20. und 23. April 2020 sowie am 4. Mai 2020 nicht verhindert. Daraufhin hat die Kammer 13 Hauptverhandlungstermine und zwar auf den 6., 20., 22. und 29. Januar 2020, 10. und 27. Februar 2020, 19. März 2020, 1., 6., 8., 20. und 23. April 2020 sowie den 4. Mai 2020 anberaumt.
Die Akten sind dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Haftfortdauer gemäß §§ 121, 122 Abs. 3, 4 StPO vorgelegt worden und am 22. Oktober 2019 eingegangen mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 18. Oktober 2019, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Dem Angeklagten wurde rechtliches Gehör gewährt.
II.
Der Senat entscheidet gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, da die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft für den Angeklagten gegeben sind.
1. Grundlage für die Entscheidung über die Haftfortdauer gegen den Angeklagten, der sich am 16. Oktober 2019 ein Jahr in Untersuchungshaft befunden hat, ist weiterhin der Haftbefehl des Amtsgerichts Cottbus vom 16. Oktober 2018 (84 Gs 93/18).
2. Der Angeklagte ist der ihm mit dem Haftbefehl vorgeworfenen Taten aufgrund der in der Anklageschrift vom 15. April 2019 aufgeführten Beweismittel dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht ergibt sich im Wesentlichen aus der Funkzellenauswertung sowie der Auswertung der durchgeführten Observationen, der Telefonüberwachung und der Navigationssysteme der sichergestellten Fahrzeuge, der Sicherstellung von Diebstahlswerkzeug (Funkstreckenverlängerer) im Fahrzeug des Angeschuldigten und dessen Papiere, versteckt in einem von der Polizei sichergestellten Pilotfahrzeug.
3. Es besteht für den Angeklagten der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Diese liegt vor, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Angeklagte dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr sind alle Umstände des Falles, insbesondere die Art der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten, seine Persönlichkeit, Lebensverhältnisse, seines Vorleben und sein Verhalten vor und nach der Tat zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln, StV 1975, 475). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist im vorliegenden Fall bezüglich des Angeklagten Fluchtgefahr anzunehmen. Auf ihn wirkt auch unter Berücksichtigung der erhobenen Anklage ein besonders erheblicher Fluchtanreiz. In Anbetracht seiner erheblichen auch einschlägigen Vorbelastungen nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland droht dem Angeklagten allein im Hinblick auf die Verwirklichung des Verbrechenstatbestandes des schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a Abs. 1 StGB für jede der ihm vorgeworfenen Diebstahlshandlungen eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, wobei Anhaltspunkte für die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 244a Abs. 2 StGB nicht ersichtlich sind. Nach alledem hat der Angeklagte eine nicht mehr zur Bewährung aussetzbare Freiheitsstrafe zu erwarten, so dass es besonderer fluchthemmender Faktoren bedürfte, um die Fluchtgefahr auszuräumen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02. August 2002 - 2 Ws 366/02 -). Derartige Umstände liegen aber nicht vor. Im Gegenteil verfügt der Angeklagte erkennbar nicht über wesentliche legale Einkünfte und verfestigte familiäre Bindungen, die dem Fluchtanreiz entgegenwirken könnten. Zudem ist nach aller kriminalistischer Erfahrung Fluchtgefahr auch deshalb anzunehmen, weil Hintermänner, insbesondere weitere Mittäter oder Hehler, kein Interesse daran haben werden, dass das Strafverfahren gegen den Angeklagten fortgeführt wird, und deshalb bekanntermaßen vorhandene Geldmittel einsetzen könnten, um ihn zur Flucht zu bewegen.
4. Der Zweck der Untersuchungshaft kann aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr nicht durch eine Haftverschonung gegen Auflagen erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).
5. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot kann ebenfalls noch nicht festgestellt werden. Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hat nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK und Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG einen Anspruch auf beschleunigte Aburteilung. § 121 StPO stellt eine Ausformung des verfassungsmäßigen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar und setzt die zulässige Gesamtdauer der Untersuchungshaft auf zunächst 6 Monate fest, die fortan alle 3 Monate zu überprüfen ist. Vorliegend haben jedoch wichtige Gründe im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO das Hauptverfahren bzw. eine mögliche Verurteilung des Angeklagten verhindert und führen zu einer Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr hinaus.
Die sämtlich notwendigen Ermittlungen wurden mit sehr hohem Personaleinsatz und zügig geführt, so dass sie bereits vor Ablauf der Vorlagefrist des § 121 Abs. 1 StPO abgeschlossen werden konnten. Die Fertigung der Anklageschrift am 15. April 2019 erfolgte nach dem umfangreichen Schlussbericht der Polizei vom 18. März 2019 in Ansehung des Aktenumfangs ausgesprochen zügig. Die Akte besteht aus 9 Bänden und diversen Sonderbänden, es handelt sich mithin um eine Umfangssache. Die Ausermittlung des Sachverhalts und der vorhandenen Beweismittel war erforderlich, da sich der Angeklagte und seine Mittäter nicht zur Sache eingelassen haben.
Die Ermittlungen erforderten daher eine umfassende Auswertung der erhobenen Daten und gesicherten Spuren. Insofern wird auf die Gründe der Haftfortdauerentscheidung des 2. Strafsenats vom 25. April 2019 Bezug genommen.
Der Vorsitzende der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam hat nach Eingang der Akten unverzüglich die Übersendung der Anklageschrift gemäß § 201 StPO an die Verteidiger des Angeschuldigten veranlasst. Der Beginn der Hauptverhandlung am 28. August 2019 musste der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass in zwei laufenden Hauptverhandlungen weitere Verhandlungstermine erforderlich wurden und daher der ursprünglich avisierte Hauptverhandlungsbeginn am 17. Juli 2019 nicht zu halten war. Zudem lag der von der Strafkammer geplante Beginn der Hauptverhandlung vor Ablauf von weiteren drei Monaten (vgl. § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO.
Nach der im Erörterungstermin am 28. August 2019 getroffenen Entscheidung wurden die Akten unverzüglich dem Schwurgericht zur Übernahme vorgelegt, wo die Akten am 6. September 2019 eingegangen sind. Mit Beschluss vom 26. September 2019 hat die Schwurgerichtskammer zügig über die Eröffnung des Verfahrens entschieden. Der Beginn der Hauptverhandlung erst am 6. Januar 2020 musste der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass beide Verteidiger des Angeklagten zu den vorgeschlagenen Terminen am 20. und 27. November 2019 sowie am 17. Dezember 2019 verhindert sind und dadurch der ursprünglich auf den 11. November 2019 avisierte Beginn der Hauptverhandlung wegen der sich daran anschließenden Überschreitung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO (bei dem seitens der Verteidigung nächstmöglichen Termin am 6. Januar 2020) nicht zu halten war. Im Hinblick auf die Beachtung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen bedenklich erscheint hingegen die vom Landgericht vorgesehene weiträumige Terminierung. Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) dürfen erst noch bevorstehende Verzögerungen von völlig ungewisser Dauer nicht anders behandelt werden als bereits eingetretene (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2006 - 2 BvR 1190/06 -, juris). Gegenwärtig sind im Raum stehende Verfahrensverzögerungen noch nicht so stark verfestigt, dass sich schon daraus eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes ergeben könnte. Sollten allerdings die gegenwärtige Anzahl von Sitzungstagen im Monat beibehalten werden und nicht zeitnah weitere Verhandlungstage für das vorliegende Verfahren zur Verfügung gestellt werden, bestehen erhebliche Bedenken, ob den Erfordernissen des Beschleunigungsgebots noch genügt ist. Für diesen Fall wird auch zu prüfen sein, ob dem Beschleunigungsgebot auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, z.B. indem die Dauer der jeweiligen Sitzung deutlich über den üblichen Rahmen hinaus erweitert wird. Soweit die Verteidiger die ihnen angebotenen Termine ablehnen, stellt sich auch die Frage, inwieweit die Verteidiger mit Blick auf das Beschleunigungsgebot verpflichtet werden können, andere – weniger dringliche – Termine zu verschieben, um eine Beschleunigung dieses bereits lang andauernden Verfahrens zu erreichen.
6. Die 2. große Strafkammer wird zeitnah über eine Anpassung des Haftbefehls an die Anklageschrift vom 15. April 2019 zu entscheiden und ggf. den neuen Haftbefehl dem Angeklagten B… zu verkünden haben.
7. Der weitere Vollzug der am 16. Oktober 2019 ein Jahr andauernden Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung für den Angeklagten zu erwartenden erheblichen Freiheitsstrafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Angeklagten mit dem Gebot einer effektiven Strafverfolgung überwiegt der Gesichtspunkt der Gewährleistung eines verfahrensmäßigen Abschlusses der Strafsache, weil dem Angeklagten Verbrechen zur Last gelegt werden, dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, er werde sich im Falle seiner Freilassung dem weiteren Strafverfahren entziehen, und das Verfahren bislang zügig bearbeitet wurde.
III.
Die Haftkontrolle wird gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO für weitere drei Monate dem Landgericht Potsdam übertragen.
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