LArbG Berlin-Brandenburg 23. Beschwerdekammer, 2026-04-15, 23 TaBVGa 269/26

23 TaBVGa 269/26Tribunal du travail15 avr. 2026

Regest

1. Für im Einstweiligen Rechtsschutz geltend gemachte Mitbestimmungsrechte eines am inländischen Statonierungsort einer ausländischen Fluggesellschaft gewählten Betriebsrats ist das Arbeitsgericht international zuständig, in dessen Bezirk der Stationierungsort liegt. 2. Ein an einem solchen Stationierungsort gewählter Betriebsrat, dessen Wahl nicht angefochten wurde, hört nicht auf zu existieren, wenn Zweifel am Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit iSv. § 18 Abs. 2 BetrVG entstehen. Eine Nichtigkeit der Betriebsratswahl liegt grundsätzlich im Falle einer etwaigen Verkennung des Betriebsbegriffs nicht vor. 3. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen und sind durchsetzbar, solange die Nichtigkeit seiner Wahl nicht rechtskräftig feststeht oder offensichtlich ist. Letzteres ist bei einer Verkennung des Betriebsbegriffs grundsätzlich nur dann der Fall, wenn das Fehlen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit schon vor der Betriebsratswahl rechtskräftig festgestanden hat und die Wahl in Kenntnis dessen dennoch durchgeführt wurde.

Texte intégral

LArbG Berlin-Brandenburg 23. Beschwerdekammer — 2026-04-15 — 23 TaBVGa 269/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-15

Aktenzeichen: 23 TaBVGa 269/26

ECLI: ECLI:DE:LAGBEBB:2026:0415.23TABVGA269.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Für im Einstweiligen Rechtsschutz geltend gemachte Mitbestimmungsrechte eines am inländischen Statonierungsort einer ausländischen Fluggesellschaft gewählten Betriebsrats ist das Arbeitsgericht international zuständig, in dessen Bezirk der Stationierungsort liegt.
  2. Ein an einem solchen Stationierungsort gewählter Betriebsrat, dessen Wahl nicht angefochten wurde, hört nicht auf zu existieren, wenn Zweifel am Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit iSv. § 18 Abs. 2 BetrVG entstehen. Eine Nichtigkeit der Betriebsratswahl liegt grundsätzlich im Falle einer etwaigen Verkennung des Betriebsbegriffs nicht vor.
  3. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen und sind durchsetzbar, solange die Nichtigkeit seiner Wahl nicht rechtskräftig feststeht oder offensichtlich ist. Letzteres ist bei einer Verkennung des Betriebsbegriffs grundsätzlich nur dann der Fall, wenn das Fehlen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit schon vor der Betriebsratswahl rechtskräftig festgestanden hat und die Wahl in Kenntnis dessen dennoch durchgeführt wurde.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 26. März 2026 – 2 BVGa 2/26 – unter Zurückweisung der Beschwerde und der Anschlussbeschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

  1. Der Beteiligten zu 2) wird untersagt, die Lage der Arbeitszeiten der am Stationierungsort Flughafen B stationierten Pilotinnen und Piloten im Zeitraum vom 4. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 festzulegen, ohne dass zuvor eine Einigung mit dem Beteiligten zu 1) erfolgt oder diese durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.
  2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung nach Ziffer 1. wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 EUR angedroht.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch um die Untersagung der arbeitgeberseitigen Dienstplanung ohne Beteiligung des Betriebsrats für die Festlegung der Lage der Arbeitszeiten der am Stationierungsort Flughafen B beschäftigten Pilotinnen und Piloten im Zeitraum vom 01.04.2026 bis 30.06.2026.

Der Beteiligte zu 1) (nachfolgend: Betriebsrat) ist der von den etwa 320 Beschäftigten der Beteiligten zu 2) (nachfolgend: Arbeitgeberin) am Stationierungsort Flughafen B am 6.5.2025 gewählte neunköpfige Betriebsrat.

Die Arbeitgeberin ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta, die unter maltesischer Fluglizenz Flüge in Europa, unter anderem von und zu sieben Stationierungsorten in Deutschland einschließlich des Flughafens B durchführt. Sämtliche Flugzeuge der Arbeitgeberin sind nicht in Deutschland registriert und nicht festen Stationierungsorten zugewiesen, sondern fliegen in einem rotierenden System. Die Arbeitgeberin gehört zur irischen A-Gruppe mit Konzernsitz in Dublin, Irland.

Der Stationierungsort Flughafen B ist etwa 50 Pilotinnen und Piloten (nachfolgend: Piloten) und etwa 270 Kabinenbeschäftigten als sogenannte Homebase zugeordnet. Die Homebase ist derjenige Stationierungsort, an dem Besatzungsmitglieder der Flugzeuge normalerweise ihren Dienst antreten und an dem ihnen keine Unterkunft durch die Arbeitgeberin gestellt wird.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Arbeitgeberin mit ihrem Sitz außerhalb Deutschlands an ihrem Stationierungsort Flughafen B eine betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterhält. Diesbezüglich hat die Arbeitgeberin ein Verfahren zur Feststellung fehlender Betriebsratsfähigkeit im Sinne von § 18 Abs. 2 BetrVG vor dem Arbeitsgericht Cottbus (1 BV 6/23) und vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (11 TaBV 295/24) geführt. Beide Instanzen haben mit Beschlüssen vom 27.02.2024 und vom 15.10.2024 den Antrag der Arbeitgeberin auf Feststellung, dass keine betriebsratsfähige Organisationseinheit am Stationierungsort B vorliege, zurückgewiesen. Das Verfahren war zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung nicht rechtskräftig abgeschlossen. Einen Termin zur Anhörung betreffend die zugelassene und eingelegte Rechtsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht (7 ABR 7/25) nach derzeitigem Stand auf den 13.05.2026 terminiert. Ein weiteres Verfahren zur Frage des Bestehens einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit hat die Arbeitgeberin für den Stationierungsort Flughafen Köln/Bonn geführt. Im dortigen Verfahren haben das Arbeitsgericht Köln (3 BV 7/23, Beschluss vom 29.02.2024) und das Landesarbeitsgericht Köln (9 TaBV 27/24, Beschluss vom 05.09.2025) entschieden, dass am Stationierungsort Köln/Bonn der Arbeitgeberin keine betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des § 18 Abs. 2 BetrVG vorliege. Auch im dortigen Verfahren ist die Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt worden, das Bundesarbeitsgericht (7 ABR 44/25) hat darüber noch nicht entschieden. Auf den Inhalt der vorgenannten erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen, die sämtlich zur Akte gereicht wurden (Anlagen AG 2, AG 3, AG 5 und AG 6, Blatt 160 ff. der Akte), wird Bezug genommen.

Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.10.2024 ist am Stationierungsort B von den diesem Stationierungsort zugeordneten Beschäftigten am 06.05.2025 der am hiesigen Verfahren als Antragsteller beteiligte Betriebsrat gewählt worden, dessen Wahl nicht gemäß § 19 BetrVG angefochten wurde.

Die Arbeitgeberin hat ihren Flugbetrieb an sämtlichen Stationierungsorten in Deutschland in der Weise organisiert, dass die Dienstplanung und Einsatzplanung der Crew-Mitglieder einschließlich der Piloten grundsätzlich und auch betreffend kurzfristige Planänderungen zentral am Unternehmenssitz in Malta oder am Konzernsitz in Dublin erfolgen und den dem jeweiligen Stationierungsort zugeordneten Arbeitnehmern jeweils von dort elektronisch auf mobile Endgeräte mitgeteilt werden. Dasselbe gilt für sämtliche Personalentscheidungen.

Bei der Arbeitgeberin besteht entsprechend ihrer Verpflichtung gegenüber den Flugsicherheitsbehörden ein Betriebshandbuch in englischer Sprache für ihre Stationierungsorte in Deutschland (Operations Manual Part A, nachfolgend: OMA), in dem unter anderem Regelungen über die Aufgaben des Base Captain für den Bereich der Piloten (nachfolgend: BC) und des Base Supervisor für den Bereich der Kabinenbeschäftigten (nachfolgend: BS) aufgestellt sind. Die Arbeitgeberin hat Bestandteile des OMA in englischer Sprache zur Akte gereicht (so unter anderem die Anlage B6, Blatt ZU 544 der Akte), zu denen beide Beteiligte auszugsweise Übersetzungen in die deutsche Sprache angefertigt haben. Ein BC ist danach ein Flugkapitän mit der Zusatzfunktion als Ansprechpartner für die lokale Flugaufsichtsbehörde und die lokale Flughafengesellschaft sowie als Verbindungsperson zum Chefpiloten (Nominated Person Flight Operations, NPFO), dessen Repräsentant der BC für die lokalen Crews ist. Nach Ziffer 1.3.9. OMA soll der BC seine Aufgaben normalerweise am Stationierungsort wahrnehmen („duties shall normally be conducted in the Base Office and crew facilities“) und dort für die Crew sichtbar und/oder verfügbar sein („providing BC visibility and/or availability to crew“). Jede Abweichung muss von dem stellvertretenden Chefpiloten Linienflugbetrieb (Deputy Chief Pilot Line Operations, DCPLO) genehmigt werden. Vorgesetzter des BC ist der Regional Base Captain (RBC), der seinerseits an den DCPLO berichtet (Ziffer 1.3.8. OMA). Für den Bereich der Kabinenbesatzung ist nach Ziffer 1.3.19.6 ein Base Supervisor (BS) zuständiger Ansprechpartner. An jedem Stationierungsort soll es danach mindestens einen BS und ausreichend Vertreter des BS für das Kabinenpersonal geben.

Am B waren zuletzt ein BC und ein BS mit dem Stationierungsort BER eingesetzt, die – nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens durch den Betriebsrat am 17.03.2026 – mit sofortiger Wirkung am 19.03.2026 ihre Ämter niedergelegt haben. Der in Malta stationierte und unter anderem für den B zuständige RBC Herr C, dem zugleich die Funktion des DCPLO übertragen ist, teilte mit einem „Memo“ in englischer Sprache vom 20.03.2026 (Blatt 500 der Akte) mit, er genehmige für den B in Abweichung von der Existenz eines BC vor Ort eine Überwachung aus der Ferne („remote supervision“), bei der sämtliche erforderlichen Tätigkeiten online und durch den Einsatz technischer Geräte erfolgen werde. Mit Schreiben vom 20.03.2026 in englischer Sprache (Blatt 501 der Akte) wies der Chefpilot (NPFO) Herrn C in dessen Funktion als DCPLO an, ab dem 01.04.2026 bis zum 31.03.2027 zusätzlich zu seiner bisherigen Tätigkeit auch für die Rolle des BC B verantwortlich zu sein. In entsprechender Weise wurde dem regionalen BS mit Stationierungsort Bergamo, Italien, die Verantwortung für die Aufgabe des BS B im gleichen Zeitraum zusätzlich zugewiesen. Mit Schreiben vom 01.04.2026 teilte der NPFO Herrn C mit, die zusätzliche Zuständigkeit als BC BER werde ihm unbefristet übertragen (Blatt ZU 581 der Akte).

Bei der Arbeitgeberin bestand ein zwischen der A DAC, der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft Vereinigung Cockpit e.V. abgeschlossener Vergütungstarifvertrag Nr. 1 vom 09.09./05.11./07.11.2019 (nachfolgend: VTV) sowie ein darauf bezogener und diesen verlängernder Änderungstarifvertrag vom 28./31.10.2022 (nachfolgend: ÄVTV), auf deren Regelungen im einzelnen Bezug genommen wird (Anlagen A1 und A2, Blatt 13 ff. und Blatt 66 ff. der Akte). In § 7 VTV trafen die Tarifvertragsparteien Regelungen über die Lage der Arbeitszeit der Piloten und legten insbesondere unter § 7 A.1 das Dienstplanmodell 5/4 fest, wonach auf fünf Einsatztage vier freie Tage folgten. Nach § 7 B.2 und B.3 VTV wurden Entwürfe der Dienstpläne vier Wochen im Voraus und finale Dienstpläne jeweils an einem Freitag für den Montag der Folgewoche veröffentlicht. Die rückwirkend am 01.12.2018 in Kraft getretene Regelung in § 7 VTV ist nach Verlängerung durch den ÄVTV am 31.3.2026 ohne Nachwirkung abgelaufen (§ 10.4 VTV und § 3.1.ÄVTV). Die Tarifvertragsparteien führten zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung Tarifverhandlungen, die noch nicht abgeschlossen waren.

Die Arbeitgeberin teilte den am B stationierten Piloten Ende Februar 2026 mit, ihre Dienstplanung erfolgte ab dem 01.04.2026 nach dem 5/3-Modell, d. h. mit drei freien Tagen nach fünf Arbeitstagen. Der Betriebsrat beschloss am 02.03.2026 die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten damit, die Arbeitgeberin außergerichtlich und gerichtlich dazu zu veranlassen, im zweiten Quartal 2026 (April bis Juni 2026) keine Dienstpläne („pilots‘ rosters“) einseitig ohne Mitbestimmung des Betriebsrats oder Entscheidung durch die Einigungsstelle festzulegen, und dies im Wege einstweiligen Rechtsschutzes sowie durch Hauptsacheverfahren durchzusetzen. Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin mit Rechtsanwaltsschreiben vom 02.03.2026 auf, sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu wahren und keine Dienstplanung nach dem 31.03.2026 ohne Mitbestimmung durch den Betriebsrat vorzunehmen. Dabei wies der Betriebsrat auf sein Ziel hin, an dem 5/4-Modell festzuhalten.

Mit Antrag vom 17.03.2026, am selben Tag bei dem Arbeitsgericht Cottbus eingegangen und der Arbeitgeberin am 20.03.2026 zugestellt, verfolgt der Betriebsrat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sein Ziel weiter, es der Arbeitgeberin untersagen zu lassen, die Arbeitszeiten der Piloten nach dem 31.03.2026 ohne Berücksichtigung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats festzulegen. Im erstinstanzlichen Anhörungstermin am 26.03.2026 erklärte der Betriebsrat zu Protokoll, sein Antrag sei dahin zu verstehen, dass er ausschließlich die Mitbestimmung der Lage der Arbeitszeit verlangen und dabei das 5/4-Modell fortsetzen wolle, mit dem er einverstanden sei.

Der Betriebsrat hat ausgeführt, das Arbeitsgericht Cottbus sei nach § 82 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) örtlich und damit auch international für das Verfahren zuständig, da maßgeblich die Lage des Betriebs, vorliegend des Stationierungsorts B als qualifizierten Betriebsteils im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG sei. Nach Ablauf der tariflichen Regelungen im VTV und ÄVTV zur Dienstplanung nach dem 5/4-Modell am 31.3.2026 bestehe ab dem 1.4.2026 ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats betreffend die Dienstplanung für die Piloten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und damit ein Verfügungsanspruch für die einstweilige Verfügung. Nach Maßgabe der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Verfahren 11 TaBV 295/24 vom 15.10.2024 sei der Stationierungsort B als qualifizierter Betriebsteil und damit als betriebsratsfähige Organisationseinheit zu beurteilen. An dieser Beurteilung, von deren Richtigkeit der Betriebsrat ausgeht, habe sich nichts dadurch geändert, dass die lokalen BC und BS am 19.03.2026 ihre jeweiligen Funktionen aufgegeben hätten, da die Arbeitgeberin nach Maßgabe ihres eigenen OMA nicht berechtigt sei, einen Flugbetrieb am B ohne vor Ort stationierte BC und BS durchzuführen. Bereits im Laufe des Verfahrens 11 TaBV 295/24 seien die damals zuständigen und am B stationierten BC und BS vorübergehend ihrer Funktionen enthoben worden. Damals seien die Funktionen für die Dauer des Verfahrens nach Nürnberg verlagert und nachfolgend erneut auf am B stationierte Beschäftigte übertragen worden. Entsprechend sei im laufenden Verfahren davon auszugehen, dass eine dauerhafte Übertragung der Funktionen auf nicht am B stationierte Beschäftigte nicht vorliege. Der Betriebsrat existiere am Stationierungsort BER, ohne dass eine Wahlanfechtung erfolgt sei. Seine Existenz entfalle nicht durch die Verlagerung der Zuständigkeiten für BC und BS am Stationierungsort B auf im Ausland stationierte Beschäftigte der Arbeitgeberin, die nur vorübergehend erfolge. Ein Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Mitbestimmungsrecht und den von der Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft Cockpit geführten Tarifvertragsverhandlungen, an denen der Betriebsrat nicht beteiligt sei, bestehe nicht. Ein Verfügungsanspruch des Betriebsrats bestehe, da die Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte jeden Tag ab dem 01.04.2026 irreparabel erfolge und die Mitbestimmung nicht nachholbar sei. Das Problem mitbestimmungswidriger Dienstplanung betreffe sämtliche am B stationierten Piloten der Arbeitgeberin, die durch die beabsichtigte Umstellung auf das 5/3-Modell in ihrer Freizeitplanung unter Berücksichtigung familiärer Verpflichtungen und Interessen erheblich beeinträchtigt würden. Dagegen sei kein betrieblicher Grund seitens der Arbeitgeberin für eine Umstellung auf das 5/3-Modell ersichtlich oder vorgetragen, der ein besonderes Interesse der Arbeitgeberin an dieser Änderung rechtfertige. Die Arbeitgeberin verstoße bewusst gegen das ihr bekannte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und damit gegen ihre Verpflichtung, dieses zu wahren.

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,

  1. der Beteiligten zu 2) zu untersagen, die Arbeitszeiten der im Berliner Betrieb der Beteiligten zu 2) beschäftigten Pilotinnen und Piloten im Zeitraum nach dem 31. März 2026 festzulegen, ohne dass über die Festlegung der Arbeitszeiten der Pilotinnen und Piloten zuvor eine Einigung mit dem Beteiligten zu 1) erfolgt oder durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt wurde;
  2. der Beteiligten zu 2) für jeden Verstoß gegen ihre aus dem Antrag zu 1. resultierenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 EUR anzudrohen, dessen konkrete Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;
  3. hilfsweise der Beteiligten zu 2) zu untersagen, die Arbeitszeiten der im Berliner Betrieb der Beteiligten zu 2) beschäftigten Pilotinnen und Piloten im Zeitraum nach dem 15. April 2026 festzulegen, ohne dass über die Festlegung der Arbeitszeiten der Pilotinnen und Piloten zuvor eine Einigung mit dem Beteiligten zu 1) erfolgt oder durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt wurde;
  4. hilfsweise der Beteiligten zu 2) zu untersagen, die Arbeitszeiten der im Berliner Betrieb der Beteiligten zu 2) beschäftigten Pilotinnen und Piloten ab dem 1. April 2026, wiederum hilfsweise ab dem 16. April 2026, bis zum 30. Juni 2026 festzulegen, ohne dass über die Festlegung der Arbeitszeiten der Pilotinnen und Piloten zuvor eine Einigung mit dem Beteiligten zu 1) erfolgt oder durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt wurde.

Die Arbeitgeberin hat die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Cottbus gerügt und beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen, nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sei für den gegen sie gerichteten Rechtsstreit das Gericht des Staates zuständig, an dem sie ihren Sitz habe, vorliegend Malta. In Deutschland und dort im Land Brandenburg könne sie nicht gerichtlich in Anspruch genommen werden, da sie dort weder über einen Betriebssitz noch über eine Niederlassung verfüge und die Existenz eines Stationierungsortes unerheblich sei. Die internationale Zuständigkeit richte sich nicht nach § 82 ArbGG, sondern nach der EuGVVO als dem deutschen Recht übergeordnetem europäischem Recht. Die vom Betriebsrat gestellten Anträge seien auch nach Auslegung zu weitgehend und als Globalanträge zu beurteilen. Im Übrigen seien sie nicht vom Betriebsratsbeschluss vom 02.03.2026 gedeckt. Ein Verfügungsanspruch des Betriebsrats bestehe nicht, weil ein Mitbestimmungsrecht bereits mangels Existenz des Betriebsrats ausscheide. Der als Beteiligter zu 1) und Antragsteller auftretende Betriebsrat existiere nur vermeintlich, bei zutreffender rechtlicher Beurteilung sei er dagegen spätestens seit dem 19.03.2026 inexistent. Auch nach der – nach Einschätzung der Arbeitgeberin insgesamt unzutreffenden – Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.10.2024 setze eine Beurteilung des Stationierungsorts B als qualifizierter Betriebsteil und damit als betriebsratsfähige Organisationseinheit zwingend die Existenz einer rudimentären Leitungsmacht vor Ort voraus, die das Landesarbeitsgericht mit den Funktionen des BC und des BS am B angenommen habe. Spätestens seit dem 19.03.2026 hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse dadurch geändert, dass keine am B stationierte Person mehr als BC oder BS fungiere und damit auch nach dieser Einschätzung keine Leitungsmacht mehr vor Ort existiere. Bereits unabhängig davon habe kein qualifizierter Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG am Stationierungsort B bestanden, da eine solche Qualifikation unter Wahrung des Territorialitätsprinzips zwingend einen Hauptbetrieb in Deutschland voraussetze, der bei der Arbeitgeberin zu keinem Zeitpunkt existiert habe. Spätestens infolge der Veränderung vom 19.03.2026 fehle jegliche institutionalisierte Leitungsmacht am B. Spätestens damit habe der Betriebsrat aufgehört zu existieren und könne mithin kein Mitbestimmungsrecht geltend machen. Weder nach dem OMA noch nach sonstigen gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben sei es erforderlich, für den Stationierungsort B einen dort stationierten BC und BS einzusetzen. Vielmehr könne der DCPLO Abweichungen genehmigen und habe dies zunächst im Wege der Fernüberwachung und nachfolgend durch Übernahme der Position des BC B getan. Ein „Gegenspieler“ für den Betriebsrat habe aufgrund der ausschließlich im Ausland sitzenden Leitungsmacht der dem deutschen Betriebsverfassungsgesetz nicht unterworfenen Arbeitgeberin zu keinem Zeitpunkt am B existiert. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG scheide im Übrigen nach Maßgabe von § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG während einer tariflichen Auseinandersetzung zum selben Gegenstand – wie vorliegend – aus. Selbst wenn ein Verfügungsanspruch des Betriebsrats angenommen werde, fehle es jedenfalls an einem Verfügungsgrund zur Durchsetzung des begehrten Mitbestimmungsrechtes. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung seien die Bedeutung der Durchführung des geplanten Flugbetriebes und die finanziellen Folgen eines Ausfalls des Flugbetriebes mit zugehörigen Erstattungsansprüchen der Fluggäste im Umfang von etwa 1,8 Mio. EUR pro ausgefallenem Flugtag zu berücksichtigen, die der Arbeitgeberin eine vorrangige Mitbestimmung durch den Betriebsrat unzumutbar mache. Der Betriebsrat verfolge seine vermeintlichen Ansprüche auf der Grundlage einer in hohem Maße zweifelhaften Rechtslage. Vor diesem Hintergrund müsse er seine vermeintlichen Ansprüche im Hauptsacheverfahren durchsetzen und überwögen Schutzinteressen der Piloten nicht das Durchführungsinteresse der Arbeitgeberin. Für die Piloten führe das 5/3-Modell, das im Bereich der Kabinenbeschäftigten ohnehin seit Jahren und noch bis zum 30.6.2026 aufgrund tariflicher Regelungen Anwendung finde, nicht zu unzumutbaren und unzulässig erhöhten Belastungen, während der Arbeitgeberin im Falle einer Einstellung des Flugbetriebs schwerwiegende Schäden drohten.

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats mit Beschluss vom 26.03.2026 zum Teil stattgegeben und der Arbeitgeberin untersagt, im Zeitraum vom 16.04.2026 bis 30.06.2026 die Lage der Arbeitszeit in Abweichung vom 5/4-Modell festzulegen, ohne zuvor eine Einigung mit dem Betriebsrat diesbezüglich erzielt zu haben oder diese durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt zu haben. Das Arbeitsgericht Cottbus sei sachlich und örtlich nach § 82 Abs. 1 S. 1 BetrVG und damit auch international zuständig. Maßgeblich sei für die Zuständigkeit gemäß § 82 BetrVG die Lage des Betriebs. Vorliegend sei der Stationierungsort B als qualifizierter Betriebsteil gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und damit als fiktiver Betrieb und betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne von § 18 Abs. 2 BetrVG zu beurteilen. Die für gegeben erachtete Existenz eines solchen im Gerichtsbezirk liegenden Betriebs nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eröffne die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Cottbus. Für die Beteiligtenfähigkeit und Aktivlegitimation des Betriebsrats im vorliegenden Verfahren genüge dessen Annahme der Existenz des Betriebs am Stationierungsort B als doppelrelevante Grundlage für Zulässigkeit und Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche. Die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit der EuGVVO stünden dem nicht entgegen, da diese auf das kollektive Arbeitsrecht keine Anwendung fänden.

Der Betriebsrat sei nach § 10 S. 1 ArbGG beteiligtenfähig, weil er in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen sei. Soweit die Existenz des Betriebsrats zwischen den Beteiligten streitig sei, sei diese für die Zulässigkeit des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz als doppelrelevante Tatsache für Zulässigkeit und Begründetheit zu unterstellen, um eine Sachentscheidung zu ermöglichen. Durch die Niederlegung der Ämter der als BC und BS am B stationierten Beschäftigten am 19.03.2026 erlösche der Betriebsrat nicht automatisch, da nach Maßgabe des OMA an jedem Stationierungsort ein BC und ein BS ernannt sein müssten und der Flugbetrieb nur nach Maßgabe des OMA erfolgen dürfe. Deshalb sei die Arbeitgeberin nicht berechtigt, ihren Betrieb ohne BC und BS vor Ort aufrechtzuerhalten, soweit dies nicht nur vorübergehend erfolge. Eine dauerhafte Verlagerung der Funktionen von BC und BS für den B in das Ausland sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Selbst wenn seit dem 19.03.2026 dauerhaft keine am B stationierten BC und BS mehr existierten, führe dies nicht zu einem automatischen Erlöschen des gewählten Betriebsrats. Denn selbst im Falle einer rechtskräftigen Feststellung des Fehlens einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit nach § 18 Abs. 2 BetrVG durch das Bundesarbeitsgericht bleibe der Betriebsrat bis zum Ende seiner Amtszeit im Amt. Insoweit handele es sich um eine Frage der Verkennung des Betriebsbegriffs, die regelmäßig ausschließlich zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führe. Da eine Anfechtung der Betriebsratswahl nicht erfolgt sei, müsse die Arbeitgeberin den Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit tolerieren und seine betriebsverfassungsrechtlichen Rechte wahren.

Der Betriebsrat habe mit seinem Beschluss vom 02.03.2026 wirksam und ordnungsgemäß die Voraussetzungen für die Einleitung des vorliegenden Verfahrens unter Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten geschaffen. Im Hinblick auf den auf das zweite Quartal 2026 beschränkten Beschluss sei jedoch nur der entsprechend befristete letzte Hilfsantrag des Betriebsrats zulässig. Dieser Antrag sei auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und begegne keinen sonstigen Zulässigkeitsbedenken. Ein Verfügungsanspruch liege vor und folge aus dem allgemeinen Unterlassungsanspruch bei Verletzung eines Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Vorliegend verletze die Arbeitgeberin das ab dem 01.04.2026 bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, indem sie die Arbeitszeiten der Piloten ab dem 01.04.2026 einseitig nach dem Modell 5/3 festgelegt habe. Diese Verletzung des Mitbestimmungsrechts und die ausdrückliche Weigerung der Arbeitgeberin, die Existenz des Betriebsrats anzuerkennen, indizierten eine sehr wahrscheinliche Wiederholungsgefahr für weitere Verletzungen des Mitbestimmungsrechts, die der Betriebsrat der Arbeitgeberin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagen lassen könne. Sein Mitbestimmungsrecht sei im Hinblick auf die ohne Nachwirkung am 31.03.2026 auslaufende tarifliche Regelung nicht durch einen Tarifvertrag gesperrt. Der Betriebsrat habe auch einen Verfügungsgrund, da der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zur Abwendung der mit der Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats verbundenen wesentlichen Nachteile nötig erscheine. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zugunsten der Arbeitgeberin zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine in jeder Hinsicht eindeutige Rechtslage handele und die rechtliche Beurteilung der Arbeitgeberin vor dem Hintergrund der sich widersprechenden Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Berlin-Brandenburg einerseits und Köln andererseits zu § 18 Abs. 2 BetrVG vertretbar sei. Bei einer Abwägung der Interessen der Arbeitgeberin und der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft, vorliegend der Piloten, sei keine Rechtfertigung für eine fortgesetzte Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats durch die Arbeitgeberin gegeben. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Arbeitgeberin an der Aufrechterhaltung des Flugbetriebes nach Maßgabe des von ihr ab dem 01.04.2026 vorgesehenen 5/3-Modells, insbesondere über die anstehenden flugintensiven Osterfeiertage, sei es angemessen, der Arbeitgeberin eine Frist bis zum 15.04.2026 einzuräumen. Nach Maßgabe von § 890 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO habe die Androhung eines Ordnungsgeldes in den betragsmäßigen Grenzen des § 23 Abs. 3 BetrVG von bis zu 10.000 EUR für jede Zuwiderhandlung antragsgemäß zu erfolgen.

Gegen diesen der Arbeitgeberin am 27.03.2026 zugestellten Beschluss vom 26.03.2026 hat sie mit einem am 26.03.2026 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die sie mit einem am 30.03.2026 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Betriebsrat hat innerhalb der ihm bis zum 10.04.2026 gesetzten Erwiderungsfrist die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und hilfsweise einen auf die Lage der Arbeitszeit ohne Festlegung auf das 5/4-Modell bezogenen Unterlassungsantrag gestellt.

Die Arbeitgeberin hält daran fest, dass die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Cottbus und damit auch des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg nach Maßgabe der Regelungen der vorrangigen EuGVVO nicht gegeben sei. Die EuGVVO sei nach zutreffender Beurteilung auch auf arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren anwendbar, die zu den Zivilsachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO zählten und vom Geltungsbereich der EuGVVO nicht ausgenommen seien. Eine Niederlassung im Sinne von Art. 7 Nr. 5 EuGVVO liege bei der gebotenen engen Auslegung nicht vor, da dafür eine eigene Geschäftsführung erforderlich sei. Mit seiner Entscheidung sei das Arbeitsgericht im Sinne von § 308 ZPO über die vom Betriebsrat gestellten Anträge hinausgegangen, indem es die Untersagungsverfügung auf die Lage der Arbeitszeit außerhalb einer Dienstplanung nach dem 5/4-Modell bezogen habe. Dies entspreche nicht den vom Betriebsrat gestellten Anträgen und Hilfsanträgen und sei in diesen nicht als ein Weniger enthalten. Vielmehr mache das Arbeitsgericht aus den gestellten Globalanträgen, die auch mitbestimmungsfreie Fälle wie etwa die Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit erfassten, modifizierte andere Anträge, um zu deren Begründetheit kommen zu können. Dies sei ein Verstoß gegen § 308 ZPO, da die vom Arbeitsgericht festgesetzten Einschränkungen vom Betriebsrat nicht zum Inhalt seiner Ansprüche erhoben worden seien. Auch mit der Androhung von Ordnungsgeld habe das Arbeitsgericht die Grenzen des § 308 ZPO überschritten, da der Betriebsrat seinen Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld ausschließlich auf seinen Hauptantrag und nicht auf die Hilfsanträge und insbesondere nicht auf den vom Arbeitsgericht letztlich – mit unzulässiger Modifikation – beschiedenen letzten Hilfsantrags bezogen habe. Das Amt des Betriebsrats sei spätestens seit dem 19.03.2026 aufgrund der eingetretenen Änderung der tatsächlichen Umstände erloschen mit der Folge, dass der Betriebsrat ohne Erfordernis einer gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit seiner Wahl nicht mehr existent sei. Mit der Amtsniederlegung am 19.03.2026 und der dauerhaften Übertragung der Funktionen von BC und BS auf Beschäftigte der Arbeitgeberin mit Stationierungsorten außerhalb Deutschlands seit dem 01.04.2026 liege auch auf der Grundlage der Annahmen des Landesarbeitsgerichts im Verfahren 11 TaBV 295/24 keine rudimentäre Leitungsmacht am Stationierungsort B mehr vor. Damit bestehe weder ein qualifizierter Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG noch eine betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne von § 18 Abs. 2 BetrVG am B und habe der gewählte Betriebsrat aufgehört zu existieren. Der erfolgten dauerhaften Übertragung der Funktionen des BC auf einen im Ausland stationierten Beschäftigten stünden die Regelungen im OMA und insbesondere in dessen Ziffer 1.3.9. nicht entgegen, da eine Stationierung am B danach nicht zwingend vorgesehen sei. Abweichungen davon, dass der BC in der Regel vor Ort verfügbar sei, seien durch den DCPLO genehmigungsfähig und solche Genehmigungen seien vorliegend erteilt worden. Dasselbe gelte für den BS. Ein Verstoß gegen flugaufsichtsrechtliche Vorgaben liege nicht vor und sei im Übrigen nicht vom Arbeitsgericht im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen. Das nunmehr eindeutige Fehlen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit führe - wie das Absinken der erforderlichen Beschäftigtenzahl unter fünf Arbeitnehmer entgegen § 1 Abs. 1 BetrVG - als konstitutive Voraussetzung für die Wahl und den Fortbestand eines Betriebsrats zu seinem automatischen Erlöschen. Die Nichtexistenz oder der Wegfall einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit sei auch vergleichbar mit der fehlenden Erstreckung des Betriebsverfassungsgesetzes auf Tendenzbetriebe im Sinne von § 118 Abs. 2 BetrVG, für die eine dennoch durchgeführte Betriebsratswahl nicht nur zu deren Anfechtbarkeit oder gerichtlich feststellbaren Nichtigkeit führe, sondern automatisch zum Erlöschen des Betriebsrats. Vorliegend gehe es, anders als bei sonstigen Auseinandersetzungen gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG, nicht um die Frage, welcher von mehreren Betriebsräten für einen potentiell betriebsratsfähigen Betriebsteil zuständig sei, sondern um die Frage, ob überhaupt ein Betriebsrat für den Stationierungsort B im Hinblick auf dessen fragliche Qualifikation als betriebsratsfähige Einheit zuständig sein könne. Es fehle offensichtlich an jeder konstitutiven Voraussetzung für die Bildung und damit auch für den Fortbestand des dennoch gewählten Betriebsrats. Der antragstellende Betriebsrat sei zumindest seit dem 19.03.2026 inexistent geworden, könne kein Mitbestimmungsrecht geltend machen und habe deshalb keinen Verfügungsanspruch. Selbst wenn weiterhin eine betriebsratsfähige Organisationseinheit am Stationierungsort B angenommen werde, scheitere das begehrte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats daran, dass unabhängig von der Existenz von BC und BS vor Ort keinerlei Leitungsmacht seitens der Arbeitgeberin am B oder überhaupt in Deutschland bestehe, sondern sämtliche die am B stationierten Beschäftigten betreffenden Entscheidungen aus dem Ausland getroffen und dort umgesetzt würden. Im Ausland getroffene Entscheidungen unterlägen nach Maßgabe des zwingenden Territorialitätsprinzips nicht der deutschen Mitbestimmung. Im Übrigen nimmt die Arbeitgeberin Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 26.3.2026 – 2 BVGa 2/26 – aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

  1. die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückzuweisen;
  2. hilfsweise der Beteiligten zu 2) zu untersagen, die Lage der Arbeitszeiten der im Berliner Betrieb der Beteiligten zu 2) beschäftigten Pilotinnen und Piloten im Zeitraum vom 16. April 2026 bis zum 30. Juni 2026 festzulegen, ohne dass über die Festlegung der Lage der Arbeitszeiten der Pilotinnen und Piloten zuvor eine Einigung mit dem Beteiligten zu 1) erfolgt oder durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt wurde;
  3. der Beteiligten zu 2) für jede Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverfügung des Landesarbeitsgerichts ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen, dessen konkrete Höhe in das Ermessen des Landesarbeitsgerichts gestellt wird.

Die Arbeitgeberin beantragt,

auch die Hilfsanträge des Betriebsrats zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Der Betriebsrat verteidigt den angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf seine erstinstanzlichen Ausführungen. Die internationale Zuständigkeit sei gegeben und folge aus der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Cottbus gemäß § 82 Abs. 1 ArbGG. Das Betriebsverfassungsgesetz gelte für betriebsratsfähige Betriebsteile im Inland, wie er vorliegend mit dem Stationierungssorten B als qualifizierter Betriebsteil und damit fiktiver Betrieb im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG bestehe. Dem stehe die EuGVVO nicht entgegen, die auf Beschlussverfahren keine Anwendung finde. Im Übrigen führe auch ihre Anwendung zu einer internationalen Zuständigkeit in Deutschland, weil der Stationierungsort B als qualifizierter Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG zugleich als sonstige Niederlassung im Sinne von Art. 7 Nr. 5 EuGVVO zu beurteilen sei. § 308 ZPO werde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch im Beschlussverfahren durch § 938 ZPO verdrängt, wonach das Gericht die erforderlichen Anordnungen zur Zweckerreichung nach freiem Ermessen zu bestimmen habe. Im Übrigen sei es dem Betriebsrat von Anfang an um die Lage der Arbeitszeit gegangen und habe das Arbeitsgericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 938 ZPO unter zutreffender Interessenabwägung eine angemessene Unterlassungsverfügung getroffen. Dabei sei es nicht erforderlich, Notfälle und den Abschluss eines entgegenstehenden Tarifvertrages ausdrücklich auszunehmen. Im Hinblick auf die Beanstandungen der Arbeitgeberin nach § 308 ZPO stelle der Betriebsrat vorsorglich im Beschwerdeverfahren die beiden Hilfsanträge. Ein qualifizierter Betriebsteil und eine betriebsratsfähige Organisationseinheit hätten am Stationierungsort B sowohl vor als auch nach dem 19.03.2026 bestanden. Ein Abzug der Funktionen von BC und BS vom B sei nach dem OMA unzulässig, das jedenfalls eine dauerhafte Verlagerung ausschließe. Die im OMA vorgesehenen Aufgaben des BC erforderten eine Wahrnehmung vor Ort. Die im OMA vorgesehene Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen könne nur kurzfristige und vorübergehende Änderungen betreffen. Eine solche vorübergehende Änderung sei auch die von der Arbeitgeberin vorgetragene Änderung seit dem 19.03.2026, die ausschließlich prozesstaktisch erfolgt und nicht dauerhaft praktikabel sei. Selbst wenn entgegen der Einschätzung des Betriebsrats der Stationierungsort B nicht als betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne von § 18 Abs. 2 BetrVG zu beurteilen sein sollte, führe dies weder zum Wegfall der Existenz des Betriebsrats noch zu einer Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Im Hinblick auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg 11 TaBV 295/24 vom 15.10.2024 und auf die weiteren Entscheidungen desselben Gerichtes im Laufe des Wahlverfahrens habe der Betriebsrat von der Zulässigkeit seiner Wahl ausgehen dürfen und scheide eine Nichtigkeit aus.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren Bezug genommen, dabei für das Beschwerdeverfahren auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 30.03.2026 und 14.04.2026 (Blatt 528 ff. und 573 ff. der Akte) und den Schriftsatz des Betriebsrats vom 10.04.2026 (Blatt 561 ff. der Akte).

II.

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist, ebenso wie die zulässige Anschlussbeschwerde des Betriebsrats, nur teilweise begründet. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes waren das Arbeitsgericht Cottbus sowie im Beschwerdeverfahren das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg örtlich und international für die Entscheidung zuständig. Der antragstellende Betriebsrat war seit dem Zeitpunkt seiner Wahl im Mai 2025 und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung im hiesigen Beschwerdeverfahren existent. Er hat bei der Frage der Dienstplanung hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit der Piloten seit dem Ende der tariflichen Regelung am 01.04.2026 ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, gegen das die Arbeitgeberin durch die einseitige Festlegung der Lage der Arbeitszeiten der Piloten verstoßen hat. Aus diesem Verstoß und der angekündigten fortgesetzten Nichtbeachtung von Mitbestimmungsrechten folgt der Verfügungsanspruch des Betriebsrats, der Arbeitgeberin für das zweite Quartal 2026 weitere Verstöße gegen dieses Mitbestimmungsrecht untersagen zu unterlassen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend und mit sorgfältiger Begründung, der sich die Kammer anschließt, entschieden. Dabei war die vom Arbeitsgericht unter Berücksichtigung der mitgeteilten Interessenlage des Betriebsrats angeordnete Beschränkung auf eine Abweichung vom 5/4-Modell aufzuheben, weil dem Betriebsrat das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht entsprechend seiner Antragstellung und unabhängig von einem bestimmten Arbeitszeitmodell zusteht und er keinen Anspruch auf die begehrte Durchsetzung nur des 5/4-Modells hat. Im Ergebnis der vorzunehmenden Interessenabwägung bei der Prüfung des Verfügungsgrundes beurteilt es die Kammer aufgrund der komplexen Rechtslage und der erheblichen wirtschaftlichen Risiken als angemessen, der Arbeitgeberin eine Frist für die Änderung ihres mitbestimmungswidrigen Verhaltens unter Berücksichtigung des zeitlichen Vorlaufs für die Änderung der aktuellen Einsatzpläne der Piloten bis zum 04.05.2026 zu gewähren.

A.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin und die als Anschlussbeschwerde des Betriebsrats zu beurteilenden Anträge des Betriebsrats im Beschwerdeverfahren sind zulässig.

  1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht gemäß §§ 87 Abs. 2, 89, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) i. V. m. §§ 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. Die Arbeitgeberin hat die maßgeblichen Fristen für die Einlegung und Begründung ihrer Beschwerde gewahrt und sich in ausreichender Weise mit dem angegriffenen Beschluss auseinandergesetzt.

Der Umstand, dass sie sich inhaltlich nicht mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts zum Vorliegen eines Verfügungsgrundes auseinandergesetzt hat, sondern ausschließlich zum aus ihrer Sicht fehlenden Verfügungsanspruch vorgetragen hat, ist unschädlich. Denn im Falle eines fehlenden Verfügungsanspruchs entsprechend der Einschätzung der Arbeitgeberin hätte ihre Beschwerde unabhängig vom Bestehen eines Verfügungsgrundes Erfolg gehabt. Liegt dem Rechtsstreit ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde, muss der Rechtsmittelführer nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Rechtsmittelbegründung Stellung nehmen, wenn schon ein allein vorgebrachter – unterstellt erfolgreicher – Angriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung der angefochtenen Entscheidung insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen (vgl. für Urteilsverfahren: BGH 23. Juni 2015 - II ZR 166/14 - Rn. 12 mwN ).

  1. Der Betriebsrat hat innerhalb der ihm gesetzten und bis zum 10.04.2026 verlängerten Frist zur Beschwerdebeantwortung eine zulässige Anschlussbeschwerde eingelegt und begründet (§§ 87 Abs. 2 S. 1, 90 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 524 ZPO). Dabei hat er seine erstinstanzlichen Anträge erweitert, indem er sich durch den Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin die angegriffene Entscheidung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Festlegung seines Mitbestimmungsrechts auf Fälle der Abweichung vom 5/4-Modell zu eigen gemacht hat. Soweit das Arbeitsgericht entgegen § 308 Abs. 1 ZPO über die erstinstanzlichen Anträge hinaus über einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf das 5/4-Modell entschieden hat, hat der Betriebsrat mit seinem Zurückweisungsantrag betreffend die Beschwerde einen Verstoß gegen § 308 ZPO geheilt und insoweit zu einem eigenen Antrag erhoben (vgl. BGH 12. Januar 1994 – VIII ZR 165/92 – Rn. 83; 20. April 1990 – V ZR 282/88 – Rn. 8 ).

Daneben hat er mit seinem Hilfsantrag zu 1) durch Ergänzung der Worte „Lage der“ klargestellt, dass sich sein Mitbestimmungsrecht und das darauf bezogene Unterlassen einer Verletzung durch die Arbeitgeberin nicht generell auf sämtliche Aspekte der Arbeitszeiten der Piloten, sondern gerade auf die Lage ihrer Arbeitszeiten bezieht. Dies hat sich nach Einschätzung der Kammer bereits zuvor bei Auslegung des Antrags unter Berücksichtigung des Vortrags des Betriebsrats sowohl in seinen Schriftsätzen als auch ausdrücklich im Protokoll des Anhörungstermins vor dem Arbeitsgericht Cottbus am 26.03.2026 (dort auf Seite 2 unten) ergeben. Soweit dies angesichts des abweichenden Wortlauts der erstinstanzlich gestellten Anträge anders zu beurteilen wäre, läge eine zulässige Antragserweiterung mit der Anschlussbeschwerde vor.

Schließlich hat der Betriebsrat im Beschwerdeverfahren klargestellt, dass die beantragte Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung sich nicht nur auf den erstinstanzlich gestellten Hauptantrag, sondern auf jeden erfolgreichen Antrag im Verfahren bezog. Auch dies war bereits im Wege der Auslegung erstinstanzlich entsprechend aufzufassen.

B.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist teilweise begründet, soweit sie sich gegen eine Beschränkung der mitbestimmten Dienstplanung bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeiten der Piloten auf das 5/4-Modell gewandt hat. Im gleichen Umfang ist die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats unbegründet, der diese Beschränkung auf das 5/4-Modell mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde antragserweiternd geltend gemacht hat. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet, soweit sie die Unzulässigkeit der Anträge des Betriebsrats beanstandet hat. Sie ist ebenfalls unbegründet, soweit sie sich im Hinblick auf ein vermeintlich fehlendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gegen die Untersagung gewandt hat, die Lage der Arbeitszeiten der Piloten im noch verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 16.04.2026 bis 30.06.2026 ohne Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats einseitig festzulegen. Dieser von dem Betriebsrat mit dem Hilfsantrag zu 1) im Beschwerdeverfahren klargestellte Antrag ist aufgrund eines bestehenden Verfügungsanspruchs nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO im einstweiligen Rechtsschutz durchsetzbar und ist zulässig und begründet. Der Betriebsrat hat einen Verfügungsanspruch auf Wahrung seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Es besteht auch ein Verfügungsgrund für die beantragte einstweilige Regelung, wobei im Ergebnis der vorzunehmenden Interessenabwägung trotz Bestehens des Verfügungsanspruchs bereits seit dem 01.04.2026 dessen Durchsetzung mit einer Übergangsfrist für die Arbeitgeberin erst ab dem 04.05.2026 geboten war. Auch insoweit waren die Beschwerde der Arbeitgeberin und die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats jeweils teilweise begründet.

  1. Der Antrag des Betriebsrats, der Arbeitgeberin gerichtlich zu untersagen, die Lage der Arbeitszeiten der am Stationierungsort Flughafen B beschäftigten Piloten im Zeitraum vom 16.04.2026 bis 30.06.2026 festzulegen, ohne zuvor eine Einigung mit dem Betriebsrat erreicht oder durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt zu haben, ist zulässig. Soweit der Betriebsrat bei der Formulierung den „Berliner Betrieb“ der Arbeitgeberin angegeben hatte, hat er auf Nachfrage des Gerichts im Anhörungstermin klargestellt, dass damit der Stationierungsort Flughafen B gemeint war. Diese Klarstellung ist in den Tenor der Beschwerdeentscheidung aufgenommen worden. Die örtliche und internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Cottbus und daraus folgend des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist gegeben. Für die Frage der Zulässigkeit ist davon auszugehen, dass der Betriebsrat existiert und beteiligtenfähig ist. Dies folgt aus der Doppelrelevanz dieser Frage für Zulässigkeit und Begründetheit zur Ermöglichung einer Sachentscheidung, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat.

1.1. Das Arbeitsgericht Cottbus war erstinstanzlich für das vorliegende Verfahren nach § 82 Abs. 1 S. 1 ArbGG örtlich und damit auch international zuständig. Darüber hinaus war es auch nach Art. 35 EuGVVO im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuständig, soweit es auf die Regelungen der EuGVVO für die Zuständigkeitsbestimmung ankommt.

1.1.1. Die internationale Zuständigkeit richtet sich, sofern sie nicht durch ein internationales Abkommen oder einen bilateralen Vertrag geregelt ist, grundsätzlich nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit, die die internationale Zuständigkeit indiziert. Dies gilt auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren mit der Folge, dass für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren § 82 ArbGG maßgeblich ist (BAG 18. April 2007 – 7 ABR 30/06 – Rn. 23 mwN). Die Kammer schließt sich – wie bereits zuvor das Arbeitsgericht – der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der vorgenannten Entscheidung an. Vorliegend richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 82 Abs. 1 S. 1 ArbGG. Danach ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb, vorliegend der Stationierungsort B, liegt. Der Stationierungsort B, der nach Einschätzung unter anderem des antragstellenden Betriebsrats als qualifizierter Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und damit nach dieser Vorschrift als fiktiver selbständiger Betrieb zu beurteilen ist, ist wegen der Doppelrelevanz dieser Frage für Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags der für die Zuständigkeitsfrage maßgebliche Betrieb. Der Stationierungsort B liegt in 12529 Schönefeld und damit im Bezirk des Arbeitsgerichts Cottbus.

1.1.2. Dieser Einschätzung stehen die Regelungen der EuGVVO nicht entgegen. Aus der EuGVVO folgt keine vorrangige internationale Zuständigkeit für das vorliegende Beschlussverfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach dem Sitz der Beklagten in Malta.

Die EuGVVO ist in allen Teilen verbindlich, gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten und verdrängt nationale Bestimmungen, die der Verordnung widersprechen (BAG 23. Januar 2008 – 5 AZR 60/07 – Rn. 12 mwN ). Der Anwendungsbereich der EUGVVO setzt voraus, dass es sich bei dem Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin über die Ausübung kollektiver Mitbestimmungsrechte um eine „Zivil- oder Handelssache“ im Sinne von Art. 1 EuGVVO handelte. Dieser Begriff ist nach der Rechtsprechung des EuGH, der für die einheitliche Auslegung der EuGVVO zuständig ist, als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik dieser Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (st. Rspr. des EuGH z.B. Urteil vom 28.04.2009 – Rs C-420/07 – Apostolides; Urteil vom 15.3.2003 – Rs C-266/01 - Préservatrice foncière TIARD mwN ). Die Abgrenzung der „Zivil- und Handelssachen“ von den nicht unter die EuGVVO fallenden öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten wird vom EuGH im Hinblick auf das unterschiedliche Verständnis der Mitgliedstaaten dazu, was dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, im Regelfall danach vorgenommen, ob eine der Parteien des Rechtsstreits Hoheitsrechte ausübt (vgl. z.B. EuGH vom 28.04.2009 – Rs C-420/07 – Apostolides ). Dies wäre bei Rechtsstreitigkeit - wie hier - zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung über die Ausübung von Mitbestimmungsrechten aus dem Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich nicht der Fall. Da die Verordnung auch für die Verfahren vor den Arbeitsgerichten gilt, wird daher zum Teil ihr Anwendungsbereich auch für kollektivrechtliche Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsrecht bejaht. Das kollektive Arbeitsrecht kann jedoch nicht undifferenziert den „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 EuGVVO zugeordnet werden. Jedenfalls Streitigkeiten über die Wahrnehmung kollektiver Rechte wie z.B. der Mitbestimmungsrechte aus der Betriebsverfassung können bei einer nicht nur am Wortlaut haftenden Betrachtungsweise dem Anwendungsbereich des Art. 1 EuGVVO nicht zugeordnet werden (LAG Berlin-Brandenburg 8. Februar 2011 – 7 TaBV 2744/10 – Rn. 45 mwN ). Die EuGVVO regelt nach ihrem gesamten Inhalt nur solche Ansprüche, die unmittelbare schuldrechtliche Rechtsverhältnisse der Rechtspersonen zueinander betreffen. Bei der Betriebsverfassung geht es aber um die Repräsentanz und Vertretung von kollektiven Erscheinungsformen. Zudem zeigen die Spezialregelungen für die Individualarbeitsverhältnisse im 5. Abschnitt der EuGVVO, denen unzweifelhaft die betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten nicht zugeordnet werden können, dass echte kollektive Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht unter den Anwendungsbereich der EuGVVO fallen sollen (vgl . LAG Berlin-Brandenburg - a.a.O.; Stein/Thole, 23. Aufl. 2022, EuGVVO Art. 1 – Rn. 17).

Davon ist nach Einschätzung der Kammer auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung von April 2007 zur Maßgeblichkeit des § 82 ArbGG für die örtliche und damit auch internationale Zuständigkeit ausgegangen (BAG 18. April 2007 – 7 ABR 30/06 – Rn. 23). Zwar nimmt das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung nicht ausdrücklich Bezug auf die EuGVVO in der damals maßgeblichen und hinsichtlich des Geltungsbereichs identischen Fassung aus dem Jahr 2000 (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000) und äußert sich nicht zu deren Nichtanwendbarkeit auf arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren. Die vorgenannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betraf eine Auseinandersetzung der Betriebsparteien zu im Jahr 2005 abgehaltenen Wahlen für einen Europäischen Betriebsrat in einem Konzernunternehmen mit Sitz im Frankreich. Danach war zeitlich der Anwendungsbereich der EuGVVO grundsätzlich eröffnet, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass deren Regelungen unbewusst unberücksichtigt geblieben wären.

1.1.3. Selbst wenn von einer vorrangigen Anwendbarkeit der EuGVVO und wegen des Sitzes der Arbeitgeberin in Malta von der internationalen Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit in Malta auszugehen wäre, ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte für das vorliegende Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz aus Art. 35 EuGVVO. Danach können die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist. Vorliegend macht der Betriebsrat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, der im kollektiven Arbeitsrecht nach Maßgabe von § 85 Abs. 2 ArbGG vorgesehen ist, Ansprüche geltend. Nach Art. 35 EuGVVO können solche einstweiligen Maßnahmen vor den Gerichten des jeweiligen Mitgliedsstaates, vorliegend in Deutschland, beantragt werden.

1.2. Der antragstellende Betriebsrat ist nach § 10 S. 1 ArbGG beteiligtenfähig, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat. Sein Betriebsratsamt ist durch seine Wahl im Mai 2025 begründet worden und nicht durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder anderweitig erloschen. Damit ist er auch beschwerdebefugt für die Anschlussbeschwerde. Er ist durch die zu erwartende Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen.

Ist das Amt eines an einem Beschlussverfahren beteiligten Betriebsrats erloschen, ohne dass ein neuer Betriebsrat gewählt wurde, endet damit dessen Beteiligtenfähigkeit (vgl. BAG v. 19. Dezember 2018 - 7 ABR 79/16 - Rn. 19 mwN ). Ein unstreitiger Verlust der Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats führt grundsätzlich zur Unzulässigkeit eines von ihm eingelegten Rechtsmittels (BAG a.a.O. - Rn. 20 mwN ). Entsprechend fehlt die Antragsbefugnis, wenn das Fehlen oder der Verlust der Beteiligtenfähigkeit von Anfang an feststehen. Vorliegend fehlt die Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats weder unstreitig noch ist sie gerichtlich rechtskräftig festgestellt worden. Der Betriebsrat geht von seiner Beteiligtenfähigkeit aus. Eine gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit seiner Wahl ist nicht beantragt worden, und die Wahl kann nach erfolgtem Ablauf der zweiwöchigen Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 BetrVG im Mai 2025 nicht mehr angefochten werden. Eine ohne zeitliche Beschränkung mögliche gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des Betriebsrats ist bisher ebenfalls nicht herbeigeführt worden.

Die Fragen, ob die Wahl des Betriebsrats offensichtlich nichtig war oder ob der Betriebsrat aufgrund tatsächlicher Veränderungen offensichtlich aufgehört hat zu existieren, betreffen wegen der Doppelrelevanz seiner Existenz für Zulässigkeit und Begründetheit ausschließlich die Begründetheit der gestellten Anträge als Vorfragen. Ist die Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats streitig, wird sie hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels – und auch der Einleitung des Verfahrens – unterstellt. Es entspricht allgemeinen prozessualen Grundsätzen, dass eine Partei, deren Parteifähigkeit oder rechtliche Existenz überhaupt im Streit steht, eine Sachentscheidung erlangen kann (BAG 1. Juni 2022 – 7 ABR 41/20 – Rn. 14 mwN ). Dies gilt auch in einem Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Existenz des Betriebsrats ist (vgl. BAG 18. März 2015 – 7 ABR 42/12 – Rn. 12 ). Diesen bereits vom Arbeitsgericht vorgebrachten Erwägungen, von denen auch die Kammer ausgeht, ist die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren nicht mehr entgegengetreten.

1.3. Der antragstellende Betriebsrat existiert seit seiner Wahl am 06.05.2025. Er hat weder aufgrund der rechtlichen Einschätzung der Arbeitgeberin zum Fehlen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit am Stationierungsort BER im Sinne von § 18 Abs. 2 BetrVG noch aufgrund der Zuordnung der Funktionen von BC und BS am Stationierungsort B zu im Ausland stationierten Beschäftigten seit dem 19.03.2026 bzw. 01.04.2026 aufgehört zu existieren. Für die Frage der Zulässigkeit der im hiesigen Verfahren gestellten Anträge genügt insoweit die rechtliche Einschätzung des Betriebsrats, er sei beteiligtenfähig und habe nicht aufgehört zu existieren, da seine Existenz und seine Beteiligtenfähigkeit, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat, doppelrelevant für die Zulässigkeit und Begründetheit der Entscheidung ist.

1.4. Sonstige Zulässigkeitsbedenken sind weder ersichtlich noch nachvollziehbar von der Arbeitgeberin vorgetragen. Insbesondere liegt den Anträgen des Betriebsrats eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zugrunde und sind die zuletzt im Streit stehenden Anträge des Betriebsrats hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Weitere Zulässigkeitsrügen hat auch die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren nicht mehr erhoben.

  1. Die Arbeitgeberin ist bei der Lage der Arbeitszeiten der Piloten nicht auf das 5/4-Modell beschränkt. Der Betriebsrat hat sich durch seinen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin die Entscheidung des Arbeitsgerichts über eine Untersagung einer vom 5/4-Modell abweichenden Dienstplanung zur Lage der Arbeitszeit der Piloten zu eigen gemacht. Damit stellt der Betriebsrat antragserweiternd einen geänderten Antrag und hat, soweit das Arbeitsgericht mit seiner Entscheidung nach § 308 ZPO über die gestellten Anträge hinausgegangen war, den Verstoß gegen § 308 ZPO geheilt. Der geänderte Antrag des Betriebsrats mit der Fokussierung auf das 5/4-Modell ist unbegründet. Der Betriebsrat hat im Rahmen seines Mitbestimmungsrechtes zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und zur Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und damit zur Lage der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG keinen Anspruch auf Durchsetzung eines bestimmten Arbeitszeitmodells. Vorliegend ist die Auseinandersetzung der Beteiligten dadurch entstanden, dass die Arbeitgeberin mit dem Auslaufen der tariflichen Regelung zur Lage der Arbeitszeit in VTV und ÄVTV vom jahrelang durchgeführten 5/4-Modell auf das 5/3-Modell für die Piloten umgestellt hat. Vor diesem Hintergrund war es Hauptanliegen des Betriebsrats, durch Ausübung seines Mitbestimmungsrechts und gegebenenfalls durch Einschaltung einer Einigungsstelle die Arbeitgeberin zur Beibehaltung bzw. Rückkehr zum 5/4-Modell zu bewegen. Im Hinblick darauf hat der Betriebsrat mehrfach, zuletzt in den Anhörungsterminen beider Instanzen erklärt, er sei mit einer Fortsetzung oder Wiederherstellung des 5/4-Modells einverstanden. Auch die Arbeitgeberin hat im Anhörungstermin des Beschwerdeverfahrens, obwohl sie gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde eingelegt hat, erklärt, mit einer Beschränkung der Auseinandersetzung mit dem Betriebsrat auf die Frage des 5/4- bzw. 5/3-Modells einverstanden zu sein. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kann jedoch von den Beteiligten im Rahmen der gerichtlichen Durchsetzung nicht auf eine bestimmte Dienstplanung beschränkt werden, da damit die Arbeitgeberin unangemessen eingeschränkt wird. Einvernehmlich können die Betriebsparteien entsprechende Lösungen finden, das Gericht ist jedoch nicht befugt, der Arbeitgeberin jede Art der Festlegung der Lage der Arbeitszeit der Piloten zu untersagen, die von dem 5/4-Modell abweicht, weil ein solcher Anspruch des Betriebsrats nicht besteht.

  2. Der bereits erstinstanzlich bei zutreffender Auslegung gestellte und im Beschwerdeverfahren mit dem Hilfsantrag zu 1) klargestellte Antrag des Betriebsrats, der Arbeitgeberin die einseitige Festlegung der Lage der Arbeitszeiten der Piloten am Stationierungsort B ohne Berücksichtigung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats durch Einigung mit ihm oder Ersetzung der Einigung durch die Einigungsstelle zu untersagen, ist begründet. Der Betriebsrat hat einen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbaren Verfügungsanspruch auf Mitbestimmung bei der Lage der Arbeitszeiten der am B stationierten Piloten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Der Betriebsrat existiert und hat die sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergebenden Mitbestimmungsrechte, darunter das Recht zur Mitbestimmung in den Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war als Vorfrage für den Verfügungsanspruch zu prüfen, ob der Betriebsrat aufgrund offensichtlich nichtiger Betriebsratswahl als von Anfang an inexistent zu behandeln war und ob sein Betriebsratsamt durch eine tatsächliche Veränderung der Umstände, konkret durch den Wegfall von am B stationierten Funktionsträgern für die Funktionen BC und BS seit dem 19.03.2026, offensichtlich erloschen ist. Beides ist nicht der Fall.

3.1. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Lage der Arbeitszeiten der am B stationierten Piloten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Dies ist zwischen den Beteiligten – bei unterstellter Existenz des Betriebsrats – nicht streitig. Es handelt sich um einen der Kernbereiche der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung von Betriebsräten.

Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats steht keine tarifliche Regelung entgegen, da die bis zum 31.03.2026 bestehende tarifliche Regelung in VTV und ÄVTV an diesem Tag ohne Nachwirkung abgelaufen ist. Sollten sich die Tarifvertragsparteien bis zum 30.06.2026 auf eine neue tarifliche Regelung zur Dienstplanung einigen, entfiele das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wieder. Eine solche tarifliche Einigung innerhalb der nächsten Wochen ist jedoch nicht absehbar und auch von der Arbeitgeberin nicht in Aussicht gestellt worden. Es liegt auch entgegen der noch erstinstanzlich von der Arbeitgeberin geäußerten Auffassung kein Fall des § 74 Abs. 2 BetrVG vor, wonach der Betriebsrat sich aus Arbeitskämpfen tariffähiger Parteien herauszuhalten hat. Zwischen den Tarifvertragsparteien des VTV werden aktuell keine Arbeitskämpfe geführt, sondern lediglich Tarifverhandlungen. Diese stehen der Ausübung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats nach dem Ende der Tarifbindung für die mitbestimmungsrechtliche Angelegenheit nicht entgegen. Schließlich steht das Territorialitätsprinzip dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht entgegen, auch wenn die maßgeblichen Entscheidungen über die Lage der Arbeitszeit seitens der Arbeitgeberin in Malta oder Dublin getroffen werden. Solange der Betriebsrat in einem auch nur fiktiven Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrVG existiert und seine Wahl – wie vorliegend – nicht offensichtlich nichtig ist, kann er Mitbestimmungsrechte ausüben.

3.2. Der Betriebsrat ist nicht aufgrund offensichtlich nichtiger Betriebsratswahl inexistent. Die Betriebsratswahl ist nicht in Kenntnis einer bindenden negativen Entscheidung nach § 18 Abs. 2 BetrVG durchgeführt worden, sondern in Kenntnis einer für den Betriebsrat positiven Entscheidung zweier Instanzen nach § 18 Abs. 2 BetrVG. Selbst wenn die Entscheidungen der Instanzgerichte zur Frage des Bestehens einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit am Stationierungsort Flughafen B durch das Bundesarbeitsgericht in der noch ausstehenden und auf Mitte Mai 2026 terminierten Entscheidung abgeändert werden sollten, bleibt es bei einer Frage der Verkennung des Betriebsbegriffs, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG 13. März 2013 – 7 ABR 70/11 – Rn. 17 mwN ) grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl führt, sondern lediglich zu deren Anfechtbarkeit. Eine Betriebsratswahl ist nur nichtig bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Voraussetzung dafür ist, dass der Mangel offenkundig ist und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen". Dies ist bei einer Betriebsratswahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs im Sinne des § 18 Abs. 2 BetrVG durchgeführt wurde, grundsätzlich nicht der Fall. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Betriebsratswahl in Kenntnis einer rechtskräftigen Entscheidung über das Fehlen einer betriebsratsfähigen Einheit nach § 18 Abs. 2 BetrVG durchgeführt worden ist (vgl . BAG 19. November 2003 – 7 ABR 20/03 – Rn. 19 ). Dieser Ausnahmefall liegt ersichtlich nicht vor.

3.3. Das Amt des Betriebsrats ist nicht ausnahmsweise ohne rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Nichtigkeit seiner Wahl „automatisch“ weggefallen. Die Frage der Verkennung des Betriebsbegriffs im Sinne von § 18 Abs. 2 BetrVG hat nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wie vorstehend ausgeführt, regelmäßig nicht die zu jeder Zeit mögliche Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl zur Folge. Im Falle der Verkennung des Betriebsbegriffs ist vielmehr grundsätzlich nur die Anfechtung der Wahl nach § 19 Abs. 2 BetrVG möglich, die erst mit Rechtskraft der Entscheidung über die Unwirksamkeit zur Beendigung des Betriebsratsmandats führt. Vorliegend kann eine solche Entscheidung nicht mehr herbeigeführt werden, weil die Anfechtungsfrist von zwei Wochen nach § 19 Abs. 2 BetrVG lange verstrichen ist.

Ein Fall der Verkennung des Betriebsbegriffs ist nicht vergleichbar mit den von der Arbeitgeberin herangezogenen Ausnahmefällen, in denen ein Betriebsrat gar nicht gebildet werden kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt etwa bei der Wahl eines Betriebsrats in einer nach § 118 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsverfassungsgesetz nicht unterfallenden Einrichtung einer Religionsgemeinschaft vor (BAG 30. April 1997 – 7 ABR 60/95 – Rn. 10 ff .). Insoweit handelt es sich nicht um eine Verkennung des Betriebsbegriffs im Sinne von § 18 Abs. 2 BetrVG, sondern um eine Verkennung des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes im Sinne von § 118 Abs. 2 BetrVG. Bei einer solchen Verkennung des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Nichtigkeit der Betriebsratswahl vor (vgl . BAG 29. April 1998 – 7 ABR 42/97 – Rn. 17 zur Kostentragung des Betriebsrats vor der Feststellung der Nichtigkeit seiner Wahl im Verfahren 7 ABR 60/95 ). Ein Ausnahmefall der Nichtigkeit liegt ebenfalls vor, wenn entgegen § 1 Abs. 1 BetrVG weniger als fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb vorhanden sind und dennoch eine Betriebsratswahl durchgeführt wird, weil es von Anfang an an der konstitutiven Voraussetzung für eine Betriebsratswahl in diesem Fall fehlt (Fitting, 33. Aufl. 2026, BetrVG § 19 Rn. 4 mwN ). Im Hinblick auf die konstitutive Grundvoraussetzung der Mindestzahl von fünf Arbeitnehmern nach § 1 Abs. 1 BetrVG hört ein Betriebsrat auch auf zu existieren, wenn die Arbeitnehmerzahl im Laufe seiner Amtszeit unter fünf absinkt (vgl. BAG 7. April 2004 – 7 ABR 41/03 – Rn. 17 mwN ). Auch dieser Fall ist nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Fall der Verkennung des Betriebsbegriffs, für den der Gesetzgeber ausweislich der Regelung in § 18 Abs. 2 BetrVG von besonderer Schwierigkeit ausgegangen ist und der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerade nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führt.

3.4. Der Betriebsrat hat auch nicht wegen einer Änderung der tatsächlichen Umstände, vorliegend wegen der geänderten Zuordnung der Funktionen von BC und BS am B auf im Ausland stationierte Beschäftigte der Arbeitgeberin seit dem 19.03.2026 bzw. 01.04.2026, aufgehört zu existieren. Die Funktionen von BC und BS für den B sind am B verblieben. Daran ändert sich durch eine Ausfüllung der Funktionen von auswärts nichts. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Arbeitgeberin davon ausgeht, sie könne den gewählten Betriebsrat durch die Veränderung der Zuordnung der Funktionen auf andere Arbeitnehmer von einem Tag auf den anderen „ausschalten“. Entgegen der Einschätzung der Arbeitgeberin haben sich die tatsächlichen Umstände gegenüber der Situation im Oktober 2024, als das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg über die Frage des Bestehens einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit am Stationierungsort B entschieden hat (11 TaBV 295/24 ), nicht maßgeblich geändert. Bereits zum Zeitpunkt der vorgenannten Entscheidung hatte die Arbeitgeberin die Funktionen von BC und BS am B während des laufenden Verfahrens nicht mehr auf am B stationierte Beschäftigte, sondern auf in Nürnberg stationierte Beschäftigte verlagert. Nunmehr hat sie im vorliegenden laufenden Verfahren dieselben Funktionen zunächst vom 20.03.2026 bis 31.03.2026 gar nicht bestimmten Person zugeordnet und ab dem 01.04.2026 auf Beschäftigte mit Stationierungsorten im Ausland übertragen. Es kommt nicht darauf an, dass die Arbeitgeberin insoweit nach ihrer Angabe im Anhörungstermin des Beschwerdeverfahrens im Falle der Verlagerung nach Nürnberg lediglich auf eine Kündigung des damaligen BC am Flughafen B reagiert hat und nunmehr eine dauerhafte Übertragung der Funktion des BC B auf den in Malta stationierten Herrn C vorgenommen hat, der damit zugleich in drei verschiedenen Positionen an sich selbst berichtet, nämlich als BC B, als RBC und als DCPLO. Denn maßgeblich ist, dass die auszuübenden Funktionen am Flughafen B verbleiben. Die Arbeitgeberin kann ihre innerhalb von zwei Wochen mehrfach geänderten Anordnungen zur Übertragung dieser Funktionen auf bestimmte Beschäftigte jederzeit erneut ändern. Daran ändert auch die dauerhafte Übertragung der Funktion des BC B seit dem 01.04.2026 auf den derzeit in Malta stationierten RBC und DCPLO Herrn C durch den Chefpiloten nichts. Auch über diese dauerhafte Übertragung kann, wie zuvor über die auf ein Jahr beschränkte Übertragung vom 20.3.2026, nach geänderter arbeitgeberseitiger Entscheidung täglich neu disponiert werden. Eine Selbstbindung der Arbeitgeberin an die Dauerhaftigkeit ihrer letzten Entscheidung ist insoweit nicht ersichtlich und wird auch von ihr selbst nicht behauptet. Unabhängig von der – nicht vom Arbeitsgericht zu entscheidenden – Frage der luft- oder flugsicherheitsrechtlichen Zulässigkeit der Übertragung der Funktionen auf im Ausland stationierte Beschäftigte ist maßgeblich, dass die Funktion von BC und BS lokal dem B zugeordnet bleiben und damit eine rudimentäre lokale organisatorische Leitungsmacht am BER besteht. Ob aus Praktikabilitätsgründen eine Übertragung der für lokale Fragen zuständigen BC und BS auf im Ausland stationierte Beschäftigte dauerhaft sinnvoll ist, hat die Arbeitgeberin zu entscheiden. Jedenfalls in Ziffer 1.3.9. ihres OMA geht sie – aus Sicht der Kammer nachvollziehbar – davon aus, dass der BC seine Aufgaben normalerweise vor Ort ausübt („duties shall normally be conducted in the Base Office and crew facilities“).

  1. Der Betriebsrat hat auch einen Verfügungsgrund zur Durchsetzung seines Mitbestimmungsrechts, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat. Dieser folgt aus dem Bestehen des Verfügungsanspruchs und der Weigerung der Arbeitgeberin, auch in Zukunft ohne entsprechende gerichtliche Verpflichtung Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Hinblick auf seine vermeintlich fehlende Existenz nicht anzuerkennen. Die im Rahmen der Prüfung des Verfügungsgrundes vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen der Arbeitgeberin an der Fortsetzung ihres mitbestimmungswidrigen Verhaltens und den Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft, vorliegend der Piloten, führt zum Nachrang der Interessen der Arbeitgeberin. Neben der Komplexität der zugrunde liegenden Rechtsfragen, der über den Antrag des Betriebsrats hinausgehende erstinstanzliche Beschränkung auf das 5/4-Modell und den von der Arbeitgeberin vorgetragenen erheblichen wirtschaftlichen Belastungen bei einer Einstellung des Flugbetriebs hat die Kammer im Rahmen der Interessenabwägung auch berücksichtigt, dass unstreitig eine Umstellung des Dienstplanungsmodells einen zeitlichen Vorlauf von zwei Wochen (regelmäßig vor dem übernächsten Montag) erfordert. Daher hat die Kammer der Arbeitgeberin nachgelassen, die Lage der Arbeitszeiten der Piloten am B erst ab dem auf den übernächsten Montag nach dem Anhörungstermin im Beschwerdeverfahren (4. Mai 2026) mitbestimmt festzulegen.

Bei der Interessenabwägung waren – neben den für die Arbeitgeberin durch Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats steuerbaren – wirtschaftlichen Erwägungen keine betrieblichen Gründe für die einseitige Festlegung der Dienstpläne für Piloten auf das 5/3-Modell zu berücksichtigen, denn solche betrieblichen Gründe sind nicht ersichtlich und hat die Arbeitgeberin nicht vorgetragen. Soweit sie darauf hingewiesen hat, dass im Bereich der Kabinenbeschäftigten schon seit Jahren und tariflich noch bis zum 30.06.2026 das 5/3-Modell durchgeführt wird, ergibt sich daraus keine Schlussfolgerung für die Piloten, für die ebenfalls jahrelang und bis zum 31.03.2026 daneben das 5/4-Modell galt. Dass aus dem fehlenden Gleichlauf der Arbeitszeitmodelle für Piloten und Kabinenbeschäftigte betriebliche Reibungsverluste entstanden wären, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Demgegenüber hat der Betriebsrat konkrete Einschränkungen der durch die einseitig veränderte Dienstplanung betroffenen Piloten vorgetragen, die die Organisation ihres Arbeits- und Freizeitlebens einschließlich notwendiger familiärer Absprachen betreffen. Mangels entgegenstehender betrieblicher Gründe auf Seiten der Arbeitgeberin und im Hinblick auf das eindeutige Bestehen eines Mitbestimmungsrechts für die Dienstplanung seitens des – existenten – Betriebsrats überwiegen die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Piloten. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Betriebsrat bereits Anfang März 2026 unmittelbar nach Kenntniserlangung von der angekündigten einseitigen Änderung der Dienstplanung erfolglos mit der Bitte um Berücksichtigung seiner Mitbestimmungsrechte an die Arbeitgeberin herangetreten ist und von Anfang an im Hinblick auf die gewünschte Beibehaltung des 5/4-Modells einen Lösungsvorschlag ohne Notwendigkeit gerichtlicher Entscheidungen unterbreitet hat.

Ein Fall einer in höchstem Maße zweifelhaften Rechtslage, der einem Verfügungsgrund und damit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegenstehen kann (vgl. LAG Hamburg 14. Januar 2022 – 7 TaBVGa 2/21 – Rn. 100; LAG Köln 21. August 2013 – 11 Ta 87/13 – Rn. 31 ), liegt nicht vor. Insbesondere sind bereits das Arbeitsgericht Cottbus und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG vom Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit am Stationierungsort Flughafen B ausgegangen. Die Kammer teilt die Einschätzung der Arbeitgeberin nicht, dass diese Entscheidungen offensichtlich unzutreffend wären.

  1. Das Ordnungsgeld für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen die gerichtlich festgelegte Verpflichtung war, wie vom Arbeitsgericht zutreffend entschieden, nach § 890 Abs. 1 und 2 ZPO auf den Antrag des Betriebsrats hin anzudrohen. Soweit die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren beanstandet hat, der Antrag des Betriebsrats auf Androhung von Ordnungsgeld habe sich ausschließlich auf seinen erstinstanzlichen Hauptantrag bezogen, trifft dies bei zutreffender Auslegung auch dieses Antrags nicht zu. Mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen kam es dem Betriebsrat darauf an, eine zutreffende Unterlassungsverfügung zu erwirken und diese mit dem Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld zu ergänzen. Im Hinblick auf die entsprechende Klarstellung des Betriebsrats im Beschwerdeverfahren durch den Hilfsantrag zu 2) bedarf dies keiner weiteren Ausführungen.

III.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da im Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG keine Kosten erhoben werden.

IV.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, eine Rechtsbeschwerde findet in den Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht statt (§ 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.