OVG Berlin-Brandenburg Der 6. Senat, 2026-07-23, OVG 6 S 181/26

OVG 6 S 181/26Tribunal administratif / 6e division23 juil. 2026

Regest

1. Zur Frage eines Anspruchs auf Herausgabe der Überreste einer nach polizeirechtlicher Sicherstellung vernichteten Sache. 2. Zur Frage der Glaubhaftmachung einer Störung des elektronischen Übermittlungsweges.

Texte intégral

OVG Berlin-Brandenburg Der 6. Senat — 2026-07-23 — OVG 6 S 181/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-23

Aktenzeichen: OVG 6 S 181/26

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0723.OVG6S181.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Zur Frage eines Anspruchs auf Herausgabe der Überreste einer nach polizeirechtlicher Sicherstellung vernichteten Sache. 2. Zur Frage der Glaubhaftmachung einer Störung des elektronischen Übermittlungsweges.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juni 2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsgegner hat die Vernichtung einer im Rahmen eines Kunstprojekts angefertigten Holzstele angeordnet. Die gegen diese Anordnung gerichtete Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Februar 2024 - VG 1 K 292/21 - abgewiesen. Nach Ablehnung des Berufungszulassungsantrages der Antragsteller durch Beschluss des erkennenden Senats vom 15. August 2025 - OVG 6 N 74/25 - ist diese Anordnung rechtskräftig geworden. Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Antragsteller nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 25. Februar 2026 - 1 BvR 2694/25 -).

Im vorliegenden Verfahren begehrten die Antragsteller erstinstanzlich, bei der Vollziehung der Vernichtung der Stele zum Zwecke der Dokumentation anwesend sein zu dürfen sowie die Überreste an den Antragsteller zu 1 herauszugeben und den Antragstellern einen schriftlichen Nachweis über Art, Zeitpunkt und Durchführung des Vollzugs zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag insgesamt abgelehnt.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde begehren die Antragsteller lediglich noch, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zur Herausgabe der Überreste nach Vernichtung der Stele zu verpflichten.

Auf der Grundlage des insoweit allein maßgeblichen Vorbringens im Beschwerdeverfahren (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) kommt eine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht in Betracht.

  1. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Herausgabe der Reste der Stele nach ihrer Vernichtung mit der Begründung verneint, eine sichergestellte Sache werde durch Vernichtung so verändert, dass sie aufhöre zu bestehen. Anders als bei der Verwertung sichergestellter Sachen sehe § 40 ASOG im Falle einer Vernichtung einen Herausgabeanspruch des (früheren) Eigentümers nicht vor. Die Herausgabe könne auch nicht unmittelbar aus dem Eigentumsgrundrecht des Artikels 14 Abs. 1 Satz 1 GG gefordert werden, weil die Bestimmung von Inhalt und Schranken dieses Grundrechts gemäß Satz 2 der Vorschrift dem Gesetzgeber obliege und dieser keine eigentumsrechtliche Regelung zur Zuordnung von Abfallprodukten an den Eigentümer einer durch einen Dritten zerstörten Sache getroffen habe.

  2. Diese Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen des Verfahrensbevollmächtigten zu 1 der Antragsteller, Rechtsanwalt Y_____, nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Dieser führt aus, die polizeiliche Sicherstellung der Sache nach § 38 ASOG habe den Antragstellern lediglich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Stele entzogen, jedoch zu keinem Eigentumswechsel geführt. Die Vernichtung nach § 40 Abs. 4 ASOG sei eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, aber kein gesetzliches Instrument des Eigentumserwerbs durch den Staat. Durch die Vernichtung gehe die Stele als Kunstwerk und Gesamtsache unter, damit erlösche nach der sachenrechtlichen Dogmatik jedoch nicht das Eigentum an der verbleibenden „Muttersubstanz“. Der Antragsgegner dürfe identifizierbare Werkreste nicht ohne weitere Prüfung als frei entsorgbaren Abfall behandeln.

Das geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Danach geht die Sache mit ihrer Vernichtung unter; sie existiert nicht mehr. Die an ihre Stelle tretenden Überreste sind mit der Sache selbst nicht gleichzusetzen. Einen Herausgabeanspruch für die Überreste vernichteter Sachen hat der Gesetzgeber - anders als bei verwerteten Sachen, bei denen nach § 41 ASOG die Herausgabe des Surrogats verlangt werden kann - nicht vorgesehen. Weder stellt die Beschwerde diese Prämisse in Abrede noch zeigt sie die vom Verwaltungsgericht vermisste Anspruchsgrundlage für ein Herausgabeverlangen auf.

Darüber hilft auch der Hinweis auf die sachenrechtliche Einschätzung der Antragsteller nicht hinweg. Im Streit ist nicht ein (privatrechtlicher) Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, sondern ein etwaiger Folgeanspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis einer sichergestellten und später vernichteten Sache.

Auf die Auffassung der Antragsteller, für die Überreste der Stele nach deren Vernichtung bestehe kein Sicherstellungsgrund im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 ASOG (fort), kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Soweit die Beschwerde anführt, sichergestellte Sachen seien zwingend an den Berechtigten herauszugeben, geht dies daran vorbei, dass die sichergestellte Sache auch nach dem Vortrag der Antragsteller nicht mehr existiert.

Ungeachtet des Vorstehenden steht dem Begehren der Antragsteller auch die tatsächliche Unmöglichkeit der Herausgabe entgegen. Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren im Schriftsatz vom 2. April 2026 ausdrücklich deutlich gemacht, dass eine Herausgabe der Überreste unabhängig von der gewählten Vernichtungsmodalität ausscheide, da in jedem Fall eine Vermengung mit anderen Überresten stattfinden werde. Damit ist die von den Antragstellern selbst zur Voraussetzung gemachte Identifizierbarkeit der Überreste der Stele nicht ersichtlich oder dargelegt.

  1. Der Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten zu 2 der Antragsteller, Rechtsanwalt J_____, ist nicht zu berücksichtigen, da er nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist formwirksam übermittelt wurde.

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist den Antragstellern jeweils am 9. Juni 2026 durch Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Um die Begründungsfrist für die Beschwerde zu wahren, hätte die Begründung daher bis zum 9. Juli 2026 bei Gericht eingehen müssen. Ein formwirksamer Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten zu 2 ist allerdings erst am 10. Juli 2026 und damit verspätet bei Gericht eingegangen.

Die am 9. Juli 2026 eingegangenen Schriftsätze wahren die gesetzlich vorgegebene Form nicht.

a) Wird ein Schriftsatz gemäß § 55a Abs. 1 VwGO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht, muss er nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von ihr (mindestens einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 55 Abs. 4 VwGO) eingereicht werden. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.

Das elektronische Dokument, mit dem die Beschwerdebegründung am 9. Juli 2026 eingereicht wurde, ist von der verantwortenden Person, Herrn Rechtsanwalt J_____, nicht qualifiziert elektronisch signiert worden. Es enthält lediglich dessen Namenswiedergabe und ist damit nur einfach signiert.

Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach - beA - im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt., Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 4). Bei lediglich einfach signierten Dokumenten, die aus einem beA übermittelt werden, ist dazu eine Versendung durch die Person erforderlich, die den Schriftsatz einfach signiert und damit verantwortet (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 5; Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2025 - OVG 6 S 49/25 -, juris Rn. 7 sowie vom 7. Juli 2026 - OVG 6 RS 42/26 u.a. -). Soll eine andere Person (z.B. ein Rechtsanwaltskollege) die Übersendung über ihr personengebundenes Postfach übernehmen, dann muss der ursprüngliche Ersteller des Dokumentes eine qualifizierte elektronische Signatur leisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2023 - 1 B 60/22 -) oder die versendende Person muss, etwa durch eine Zeichnung des Schriftsatzes „in Vertretung“, zum Ausdruck bringen, dass sie die Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 14. November 2023 - 12 S 2373/22 -, juris Rn. 6). Keine dieser Varianten liegt hier vor. Die Übersendung erfolgte über das beA der Rechtsanwältin J_____, die den Begründungsschriftsatz nicht selbst unterzeichnet und damit für dessen Inhalt keine Verantwortung übernommen, sondern den von Rechtsanwalt J_____ einfach signierten Schriftsatz lediglich als Anlage ihrem Übermittlungsschreiben beigefügt hat.

Die Übermittlung der Beschwerdebegründung durch Fax des Verfahrensbevollmächtigten zu 2 am 9. Juli 2026 erfolgte zwar fristgerecht, wahrte aber nicht die nach § 55a VwGO vorgeschriebene Form.

b) Eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO wegen unverschuldeter Fristversäumnis kommt nicht in Betracht, weil nicht hinreichend dargelegt ist, dass die Fristversäumnis unverschuldet war.

Ist bei fristgebundenen Schriftsätzen die nach § 55d Satz 1 VwGO vorgeschriebene Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, muss dies bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht werden (§ 55d Satz 4 VwGO). Daran fehlt es hier.

Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Glaubhaft zu machen ist daher die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2024 - V ZB 2/23 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Darstellung muss erkennen lassen, dass die technische Unmöglichkeit und ihre nur vorübergehende Natur vorlag; bloße pauschale Hinweise oder die bloße Übersendung von Störberichten ohne Einordnung genügen nicht (VG Ansbach, Urteil vom 8. Januar 2025 - AN 1 K 23.296 -, juris Rn. 27). Demnach sind Zeitpunkte und Anzahl der Übermittlungsversuche, die Art der Fehlermeldungen sowie ggf. Maßnahmen zur Behebung (Neustart, andere Leitung, Supportkontakt, Nachfrage beim Gericht) anzugeben. Es genügt nicht, einen Screenshot einzureichen, der weder Datum noch Ursache enthält und nur einen einzigen Sendungsversuch eines nicht mitgeteilten Textes dokumentiert, ohne dass erkennbar ist, wie lange das vorübergehende technische Zustellungshindernis bestand und wann der Sendungsversuch erfolgte (BGH, Beschluss vom 5. September 2023 - 3 StR 256/23 -, juris Rn. 3).

Diese Voraussetzungen verfehlt der Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten zu 2. Er beschränkt sich darauf mitzuteilen, dass eine Störung des Übertragungsweges vorliege. Im Schriftsatz der Rechtsanwältin J_____ wird der Screenshot einer Störungsmeldung wiedergegeben, wonach „ein grundsätzlicher Softwarefehler des beA-Systems“ vorliege. Weiter heißt es in dem Screenshot:

„Am 09.07.2026 besteht seit 20:25 Uhr eine Störung bei der Anmeldung am beA. Die Zertifikate (beA-Karte, Softwarezertifikat) können nicht erfolgreich geprüft werden.“

Diese Schilderung geht zwar über bloße Leerformeln hinaus, weil sie zumindest den Zeitpunkt des Beginns und des konkreten Fehlers benennt. Für sich allein erfüllt sie die dargelegten Anforderungen an die Glaubhaftmachung aber noch nicht. Dem Screenshot lässt sich nicht entnehmen, welche(s) beA die Störung betraf. Daher sind Kausalität und Betroffenheit der Störung nicht nachprüfbar. Überdies wird nicht dargelegt, dass die beA-Karte des Verfahrensbevollmächtigten zu 2 im relevanten Zeitpunkt noch gültig war und dass sich die Störung vor Fristablauf nicht erledigt hatte. Auch etwaig ergriffene Sofortmaßnahmen (Neustart etc.) werden nicht geschildert.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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