VG Cottbus 3. Kammer, 2026-07-10, VG 3 L 295/26

VG 3 L 295/26Tribunal administratif / 3e chambre10 juil. 2026

Texte intégral

VG Cottbus 3. Kammer — 2026-07-10 — VG 3 L 295/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-10

Aktenzeichen: VG 3 L 295/26

ECLI: ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0710.3L295.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Kammer hat das Passivrubrum von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass Antragsgegner der Bürgermeister der Gemeinde B_____und nicht die Gemeinde selbst ist. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) analog ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der im Hauptsachverfahren auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet wäre, gegen diejenige Behörde zu richten, die den Bescheid erlassen hat. Das ist hier der Bürgermeister. Dass der Antragsteller sein Begehren gegen die Gemeinde gerichtet hat, steht einer Rubrumsberichtigung nach ständiger Rechtsprechung der Kammer in entsprechender Anwendung von § 78 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz VwGO nicht entgegen (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 3. Juni 2026 VG 3 L 228/26 , n. v., S. 2 BA; zum Meinungsstand: Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 78 Rn. 62).

II. Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit dem Antrag,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 30. Mai 2026 gegen die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Mai 2026 wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

  1. Entgegen der Annahme des Antragstellers erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht als formell rechtswidrig. Die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist, sind gewahrt (vgl. zu den Anforderungen: OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 19. September 2018 - OVG 10 S 6.18 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 23. April 2015 - OVG 11 S 39.14 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11).

Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll die Behörde anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig zu prüfen. Die Begründung darf sich dabei nicht in der formelhaften Wiedergabe des Gesetzeswortlautes oder der bloßen Bezugnahme auf die eigentliche Entscheidung erschöpfen. Insbesondere im Bereich der Gefahrenabwehr kann sich die Behörde aber auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die seinen Erlass rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist. Die Erfordernisse des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO haben hiernach für die gerichtliche Entscheidung vorwiegend die Bedeutung, dass es um den mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck geht, der Behörde den Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs vor Augen zu führen. Ist dies hinreichend erkennbar, kommt es für die Frage der ordnungsgemäßen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht darauf an, ob die Annahme eines Überwiegens des sofortigen Vollzugsinteresses aus den angegebenen Gründen auch inhaltlich zu überzeugen vermag (st. Rspr. der Kammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 15. Januar 2026 - VG 3 L 649/25 -, juris Rn. 11, und vom 14. Februar 2018 - VG 3 L 95/18 -, juris Rn. 4).

Diesen Anforderungen werden die Erwägungen des Antragsgegners jedenfalls unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Eilverfahren vorgelegten Antragserwiderung gerecht.

Allerdings beschränken sich die Ausführungen des Antragsgegners in der Ordnungsverfügung selbst auf allgemeine Erwägungen, wenn es dort heißt, dass dem dringenden öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Anordnung und der Umsetzung der Hundehalterverordnung der Vorrang vor den privaten Interessen des Antragstellers einzuräumen sei. Zwar führt der Antragsgegner weiter aus, der Öffentlichkeit könne nicht zugemutet werden, die von dem Hund ausgehende Gefahr für die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinzunehmen, weshalb das Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Antragstellers „ausnahmsweise“ zurückzutreten habe. Dass der Antragsgegner sich des Ausnahmecharakters seiner Anordnung tatsächlich bewusst war, darf angesichts der ausschließlichen Verwendung nichtssagender Textbausteine und der fehlenden Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalls allerdings bezweifelt werden.

Dies mag aber letztlich dahinstehen, weil ein etwaiger Begründungsmangel durch die Antragserwiderung vom 30. Juni 2026 in gerichtlichen Eilverfahren formwirksam bei Gericht eingegangen am 9. Juli 2026 jedenfalls geheilt worden ist. Im Rahmen der Antragserwiderung begründet der Antragsgegner ein gesteigertes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Verfügung mit der Schwere des Vorfalls vom 7. Januar 2026, bei dem der Hund „L_____“ das Grundstück des Antragstellers zunächst ungehindert habe verlassen und nach dem dann folgenden Beißvorfall erst nach mehreren Versuchen habe abgewehrt werden können. Die sofortige Vollziehung diene vor diesem Hintergrund auch dazu, ein erneutes Entweichen des Hundes zu verhindern. Die persönlichen Belange des Antragstellers hätten dahinter zurückzustehen. Die entsprechenden Ausführungen lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst war und er insoweit eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorgenommen hat. Ob die Begründung des Antragsgegners inhaltlich trägt, ist nach dem oben dargestellten Maßstab keine Frage des Begründungserfordernisses, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung.

Dem Antragsgegner war es auch nicht verwehrt, die in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschriebene schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Verfügung mit heilender Wirkung nachzuholen. Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine unzulängliche oder unterbliebene Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch noch im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO mit heilender Wirkung nachgeholt oder ergänzt werden kann (für Einzelheiten vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2026 VG 3 L 649/25 , juris Rn. 15 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2008 - OVG 3 S 106.07 -, juris Rn. 9 f.).

  1. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten - das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits - gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen: Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Entscheidung fehlt regelmäßig, wenn sich diese nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, wenn die behördliche Entscheidung offensichtlich rechtmäßig ist und - im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen.

Hiervon ausgehend kommt es im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zunächst nicht darauf an, ob die vom Antragsgegner angestellten Ermessenserwägungen hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs zu überzeugen vermögen oder sich wie der Antragsteller geltend macht mangels Berücksichtigung der Belange des Antragstellers als ermessensfehlerhaft erweisen. Denn das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung. Ein etwaiger Abwägungsmangel des Antragsgegners wirkt sich deshalb nicht aus.

Die Interessenabwägung des Gerichts fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus.

Die im Bescheid vom 12. Mai 2026 unter der Ziffer 1 getroffene Feststellung der Gefährlichkeit erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung angeordnete Einstufung des Hundes des Antragstellers als gefährlich (Gefährlichkeitsfeststellung) ist § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung HundehV) vom 24. Juni 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 42]).

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 HundehV gelten solche Hunde als gefährliche Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben. Dabei erfordert die Erfüllung des Tatbestands einer Schädigung durch Biss nicht, dass die Zähne des zubeißenden Hundes die Haut des Opfers durchdrungen oder bei diesem gar tiefe Wunden gerissen haben; vielmehr reicht ein Zuschnappen mit Verletzungsfolgen - etwa in Form von Schwellungen, Rötungen oder Hämatomen - aus (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2024 - VG 3 L 147/24 -, juris Rn. 30; VG Potsdam, Beschluss vom 5. September 2007 - VG 3 L 370/07 -, juris Rn. 9).

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 HundehV prüft die örtliche Ordnungsbehörde die ihr angezeigten Vorfälle sowie die ihr vorliegenden sonstigen Hinweise und stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 die Gefährlichkeit eines Hundes fest. Dazu kann sie auf Kosten der Halterin oder des Halters ein Veterinäramt oder eine andere geeignete sachverständige Person mit der Begutachtung beauftragen. Mit diesen Regelungen hat der Verordnungsgeber in Abkehr von der alten Rechtslage der Hundehalterverordnung vom 16. Juni 2004 nunmehr eine Rechtsgrundlage für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes geschaffen (vgl. Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2026 VG 3 L 649/25 , juris Rn. 22; VG Potsdam, Beschluss vom 24. Januar 2025 VG 3 L 996/24.A , juris Rn. 10).

Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 HundehV auf der Grundlage des Erkenntnisstands des Eilverfahrens gegeben.

Ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge ist es am 7. Januar 2026 in der M_____im Gemeindegebiet zu einem Vorfall gekommen, bei dem der Hund des Antragstellers „L_____“ einen anderen Hund gebissen hat. Nach den Aussagen des Besitzers des geschädigten Hundes soll „L_____“ dabei völlig überraschend von hinten kommend auf ihn und seine Hündin „M_____“ zugelaufen sein und angegriffen haben (Bl. 1 der Verwaltungsvorgänge). Auch unter Zuhilfenahme eines am Straßenrand abgelegten Christbaums sei es nicht möglich gewesen, den Angriff zu beenden. „M_____“ erlitt bei dem Vorfall ausweislich der vorliegenden Tierarztrechnung (Bl. 4 f. der Verwaltungsvorgänge) eine Bissverletzung an der Kruppe, die in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners zudem bildlich festgehalten ist (Bl. 8 der Verwaltungsvorgänge).

Der Inhaber eines an der M_____ansässigen Immobilienunternehmens, Herr F_____, bestätigte gegenüber dem Antragsgegner den Vorfall. Er gab in seiner schriftlichen Stellungnahme an, dass sein Team und er bei der Mittagspause von einem Bellen und einem quietschenden Jaulen hochgeschreckt seien. Bei dem darauffolgenden Blick aus dem Bürofenster hätten sie beobachtet, wie ein unangeleinter Hund um einen Mann und dessen angeleinten Hund herumgelaufen sei, wobei der unangeleinte Hund dem anderen Hund in Größe und Statur weit überlegen gewesen sei. Es sei schnell klar geworden, dass der größere Hund nach dem Kleineren geschnappt habe. Der kleinere Hund habe gebellt und versucht davon zu laufen, wobei sich die Leine um die Beine des Hundehalters gewickelt habe. Er habe dann gesehen, dass der größere Hund auch nach dem Bein des Mannes geschnappt habe. Daraufhin sei er umgehend nach draußen gerannt, wo er sodann versucht habe, den größeren Hund mit lauter bestimmender Tonlage und aufbäumender Körperhaltung zu verjagen, was diesen aber nicht davon abgehalten habe, ihn, den angeleinten Hund (bei dem schon Bisswunden zu sehen gewesen seien) und dessen Herrchen weiter zu attackieren. Er habe daraufhin ein abgelegtes Weihnachtsgedeck (gemeint wohl: Gesteck) zur Hilfe genommen und versucht den Hund mit diesem zu verjagen, was ihm nach mehrmaligen Versuchen schließlich auch gelungen sei (vgl. Bl. 10 der Verwaltungsvorgänge).

Dass es sich bei dem an dem Vorfall beteiligten größeren Hund um den Hund „L_____“ des Antragstellers handelt, steht auf Grund der seitens des Antragsgegners durchgeführten Ermittlungen fest und wird auch vom Antragsteller nicht bestritten. Der Antragsteller und seine Frau haben zudem eingeräumt, dass der Hund an dem besagten Tag vom Grundstück entweichen konnte, nachdem die Ehefrau des Antragstellers das hintere Tor des Grundstücks versehentlich nicht verschlossen habe. Das Entweichen des Hundes habe sie erst bemerkt, nachdem der geschädigte Hundebesitzer und die Nachbarin nach dem Vorfall mit beiden Hunden vor ihrer Tür gestanden hätten (vgl. Bl. 2 und Bl. 11 der Verwaltungsvorgänge sowie die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Antragstellers, Bl. 16 GA).

Gleichfalls fest steht zur Überzeugung der Kammer, dass „L_____“ der Hündin „M_____“ die dokumentierte Bissverletzung zugefügt hat, auch wenn die Ehefrau des Antragstellers eine solche am Tag des Geschehens nicht bemerkt haben will (vgl. eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Antragstellers, Bl. 16 GA). Die Verletzung selbst ist tierärztlich dokumentiert, auch der unabhängige und eine Belastungstendenz nicht aufweisende Zeuge F_____ hat diese bestätigt. Der Antragsteller bestreitet dementsprechend auch nicht, dass es zu der Bissverletzung durch „L_____“ gekommen ist, er macht vielmehr geltend, es könne im Vorfeld zu einem Angriff oder einer Provokation durch „M_____“ gekommen sein, was die Feststellung der Gefährlichkeit ausschließe.

Damit vermag er indes nicht durchzudringen. Von einer die Feststellung der Gefährlichkeit ausschließenden Provokation oder einem vorausgegangenen Angriff „M_____“ kann aus Sicht der Kammer nicht ausgegangen werden.

Der Antragsteller selbst und seine Familie waren bei dem in Rede stehenden Vorfall nicht zugegen. Vor diesem Hintergrund erweist sich ihre dahingehende Behauptung nicht mehr als eine bloße Vermutung, wobei bezeichnenderweise auch unklar bleibt, worin genau die Provokation „M_____“ gelegen haben soll. Soweit sich die vom Antragsteller angeführte Zeugin K_____konkret vorstellen kann, dass M_____„zuerst zugeschnappt hat“ (vgl. Bl. 28 der Verwaltungsvorgänge), führt auch dies nicht weiter, da auch sie bei dem in Rede stehenden Vorfall nicht anwesend war. Auch der Zeuge F_____und dessen Mitarbeiter haben den Vorfall erst wahrgenommen, nachdem er bereits in vollem Gange war, konnten also worauf der Antragsteller selbst hinweist zur Entstehung der Situation keine Angaben machen. Danach verbleibt allein die Aussage des Geschädigten, nach der es „L_____“ war, von der der Angriff ausging.

Soweit der Antragsteller meint, aus Vorfällen, zu denen es mit „M_____“ in der Vergangenheit gekommen sein soll er nennt u. a. einen Vorfall aus Herbst 2025 und aus Mai 2026 , Indizien dafür gewinnen zu können, dass es sich bei „M_____“ um den durch aggressives Verhalten auffälligen Hund handle, und hierfür verschiedene Zeugen anführt, hat der Antragsgegner zu Recht davon abgesehen, dem weiter nachzugehen. Für die Frage, ob eine Provokation oder ein Angriff im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 HundehV vorliegen, kommt es nach der Konzeption der Hundehalterverordnung allein auf die konkrete Situation an. Eine „Vorbeziehung“ zwischen den Hunden bzw. ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten des geschädigten Hundes lassen dementsprechend selbst dann, wenn man das Vorbringen der Antragsteller insoweit als wahr unterstellte, keinerlei Rückschluss darauf zu, ob in dieser konkreten Situation von einem Angriff oder eine Provokation seitens „M_____“ auszugehen ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2024 VG 3 L 147/24 , juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2015 OVG 5 S 44.14 , juris Rn. 5; für die dortige Rechtslage auch OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Juli 2018 OVG 3 M 252/18 , juris Rn. 20 f.).

Vor diesem Hintergrund greift auch der vom Antragsteller erhobene Vorwurf mangelnder Sachverhaltsaufklärung nicht durch. Welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen der Antragsgegner mit welchem Erkenntnisgewinn hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen hätte ergreifen können, legt der Antragsteller nicht dar. Angesichts dessen, dass es nach dem oben Gesagten auf Aussagen, die Vergangenes betreffen, nicht ankommt, ist nichts dafür ersichtlich, dass entscheidungserhebliche Tatsachen offengeblieben sind. Der Sachverhalt ist vielmehr ausermittelt, weil weitere Zeugen für die Entstehung des Geschehens nicht vorhanden sind. Auch der Antragsteller benennt solche nicht.

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auch auf ein etwaiges unterhalb der Schwelle der Provokation oder eines Angriffs liegendes „Mitverschulden“ von „M_____“. Insoweit ist zunächst anzumerken, dass im Gefahrenabwehrrecht andere Maßstäbe als im Zivilrecht gelten, so dass der Verweis auf die Annahme einer Mitverursachung seitens der Versicherung von vorn herein nicht weiterführen kann. Mit Blick auf die Beurteilung, ob eine - rechtlich relevante - Provokation vorgelegen hat, ist zudem zu berücksichtigen, dass in Anbetracht des Wortlaut der Vorschrift ("in ähnlicher Weise") andere Formen einer Provokation dem Merkmal der Schläge in ihrer Gewichtigkeit und Qualität zwar nicht gleichstehen, aber zumindest nahekommen müssen (st. Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2026 VG 3 L 649/25 , juris Rn. 23; sowie so zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV 2004: Urteil der Kammer vom 14. Mai 2020 - VG 3 K 1409/19 -, juris Rn. 27). Entscheidend für die tatbestandsausschließende Wirkung ist dabei letztlich die Feststellung, dass es sich bei dem Biss in der konkreten Situation um ein artgerechtes Verteidigungs- und Abwehrverhalten gehandelt hat (so zur dortigen Rechtslage: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. März 2026 3 M 13/26 , juris Rn. 16).

Das lässt sich hier aber selbst dann nicht feststellen, wenn man die Aussage des Geschädigten etwa wegen einer etwaigen Belastungstendenz außer Betracht lassen würde. Denn die dann mangels weitergehender Ermittlungsansätze anzunehmende Nichterweislichkeit eines Angriffs oder einer Provokation seitens „M_____“ ginge im Hauptsachverfahren zu Lasten des Antragstellers, weil dieser für das Vorliegen der für ihn günstigen tatbestandsausschließenden Ausnahme eines Angriffs bzw. einer Provokation nach allgemeinen Regeln beweisbelastet ist (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Juli 2018 3 M 252/18 , juris Rn. 24).

Im Übrigen spricht aus Sicht der Kammer auch vor dem Hintergrund des weiteren Geschehensablaufs wenig bis nichts dafür, dass es einen Angriff bzw. eine Provokation seitens „M_____“ gegeben haben könnte, wobei darauf hinzuweisen ist, dass ein aggressives Zulaufen oder etwa Bellen insoweit nicht ausreichen würde (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2024 VG 3 L 147/24 , juris Rn. 28). Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass „L_____“ sich unstreitig unangeleint von dem Grundstück entfernt hat. Schon bei lebensnaher Betrachtung ist danach davon auszugehen, dass sie es war, die den Kontakt zu dem Geschädigten und seiner Hündin gesucht hat. Hinzu kommen die Schilderungen des Zeugen F_____, auch wenn dieser den Anfang des Geschehens nicht mitbekommen hat. Danach war es jedenfalls nach dem in Rede stehenden Biss „L_____“, die „M_____“ und ihr Herrchen umkreiste, nach diesen schnappte und sich nur schwer zum Ablassen bewegen ließ, obwohl sie unangeleint war und es ihr dementsprechend möglich gewesen wäre, sich der Situation jederzeit zu entziehen. Insoweit erscheint die Annahme abwegig, „L_____“ könne sich trotz des unangeleinten Zustands und ohne in die Enge getrieben worden zu sein, in einer für sie „ausweglosen“ Situation befunden haben, in der sie sich nur durch einen Biss verteidigen konnte. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass „L_____“ offensichtlich auch keine Verletzungen davon getragen hat, die auf einen vorherigen Angriff seitens „M_____“ hindeuten könnten.

Der Antragsgegner konnte nach alledem die Gefährlichkeit des Hundes auch feststellen, ohne zuvor eine Begutachtung auf Kosten des Halters im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 HundehV zu beauftragen. Die Begutachtung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HundehV dient der Sachverhaltsaufklärung und bereitet eine Entscheidung über die Gefährlichkeit eines Hundes vor. Einer solchen bedurfte es im vorliegenden Falle allerdings nicht, weil der Antragsgegner nach den obigen Ausführungen zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Hündin des Antragstellers ohne Provokation bzw. Angriff gebissen hat. Daran könnte dann auch eine nachträgliche Begutachtung, die ohnehin vor allem in Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 HundehV in Betracht kommt und zudem im Ermessen der Ordnungsbehörde steht, nichts ändern (vgl. VG Potsdam, Beschlüsse vom 24. Januar 2025 VG 3 L 996/24 , juris Rn. 16, und vom 25. Juli 2025 VG 3 L 648/25 , juris Rn. 17).

Entgegen der Annahme des Antragstellers leidet die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler, § 114 Satz 1 VwGO. Nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 2 Satz 1 HundehV ("prüft ... und stellt ... fest") steht der Behörde bei der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes schon kein Ermessen zu. Der nach der Rechtsprechung auch bei gebundenen Entscheidungen zu berücksichtigende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zudem gewahrt. Die an die Gefährlichkeitsfeststellung anknüpfenden Rechtsfolgen (wie etwa Leinenzwang- und Maulkorbpflicht) sind angesichts der von einem gefährlichen Hund ausgehenden Gefahren nicht unverhältnismäßig, zumal die Feststellung wenn auch erst nach Ablauf von zwei Jahren durch die Vorlage eines Wesenstest nach § 10 Abs. 1 HundehV beseitigt werden kann. Da sich die Rechtsfolgen im Übrigen unmittelbar aus § 9 HundehV ergeben und nicht durch den Antragsgegner festgesetzt werden, kann der Antragsgegner auch nicht von einzelnen Folgen absehen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 25. Juli 2025 VG 3 L 648/25 , juris Rn. 18).

Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der - danach offensichtlich rechtmäßigen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung besteht schließlich ein besonderes Vollzugsinteresse.

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Feststellung der Gefährlichkeit ergibt sich aus der Notwendigkeit, Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren unverzüglich zu begegnen und weitere Bissvorfälle zu verhindern. Nur durch die an eine sofort vollziehbare Gefährlichkeitsfeststellung anknüpfenden Verhaltenspflichten insbesondere des § 9 HundehV kann sichergestellt werden, dass es während der Dauer des Hauptsachverfahrens nicht zu weiteren Vorfällen seitens des Hundes des Antragstellers kommt. Zwar bringen insbesondere die Pflichten aus § 9 HundehV gewisse Einschränkungen für den Antragsteller mit sich. Angesichts der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter Dritter muss das Interesse des Antragstellers an einer vorläufig uneingeschränkten Haltung des Hundes insoweit indes zurückstehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es nach den Schilderungen des neutralen Zeugen F_____bei dem hier in Rede stehenden Vorfall nicht lediglich zu einer Gefahr für den betroffenen Hund, sondern zudem zu einer Bedrohungssituation auch für das Herrchen und den Zeugen gekommen ist, der sich zwei erwachsene Personen nur schwer erwehren konnten. Dass der Antragsteller nach eigenen Angaben bereit ist, Teile der in § 9 HundehV aufgeführten Verhaltenspflichten freiwillig zu befolgen, ändert an diesem Ergebnis schon deshalb nichts, weil die Bereitschaft für den zum Schutz anderer Tiere und Personen besonders geeigneten Maulkorbzwang explizit nicht gilt. Durch den Sofortvollzug werden dem Antragsteller auch keine übermäßigen Beeinträchtigungen abverlangt. Schließlich steht der Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses nicht entgegen, dass die Hündin des Antragstellers vor und seit dem hier in Rede stehenden Vorfall nicht weiter auffällig geworden ist. Die Gefahr, die von gefährlichen Hunden ausgeht, manifestiert sich nicht notwendigerweise in häufigen und sich in kurzer Frequenz wiederholenden Handlungen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. dort Ziffer 35.2) und für das Vorgehen gegen die ordnungsbehördliche Anordnung den Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt. Wegen der Besonderheiten des lediglich auf vorläufigen Rechtschutz gerichteten Verfahrens ist dieser Streitwert zu halbieren.

Rechtsmittelbelehrung:

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