OVG Berlin-Brandenburg Der 12. Senat, 2026-04-20, OVG 12 N 183/25

OVG 12 N 183/25Tribunal administratif / Division 1220 avr. 2026

Texte intégral

OVG Berlin-Brandenburg Der 12. Senat — 2026-04-20 — OVG 12 N 183/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-20

Aktenzeichen: OVG 12 N 183/25

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0420.OVG12N183.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2025 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

  1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuzulassen.

Zweifel solcher Art liegen vor, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat dabei gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung seiner Ansicht nach zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 11. April 2025 - OVG 12 N 87/22 - S. 2 BA m.w.N.).

Solche ernstlichen Zweifel sind mit dem Zulassungsantrag nicht dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, dass die Satzung der Bundessteuerberaterkammer keine Rechtsvorschrift mit Außenwirkung i.S.d. § 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) ist (UA S. 7). Dem folgt der Senat. In seiner Rechtsprechung ist geklärt, dass nicht jede Satzung eine Rechtsvorschrift mit Außenwirkung ist, insbesondere dann nicht, wenn sie den Charakter einer Geschäftsordnung hat, d.h. bloßes Binnenrecht des Gremiums (zur inneren Organisation und zum Ablauf der Meinungs- und Willensbildung) darstellt (Senatsurteil vom 5. November 2020 - OVG 12 B 11.19 -, juris Rn. 22 f.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2022 - 10 C 1/21 - BVerwGE 175, 338; vgl. auch Schoch, 3. Aufl. 2024, IFG § 3 Rn. 215c). So liegt es auch hier, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat (UA S. 7): Es hat zutreffend ausgeführt, dass an der fehlenden Außenwirkung von reinem Binnenrecht weder die Bezeichnung als Satzung noch die Veröffentlichung der Vorschrift oder der Umstand etwas ändert, dass die Vorschrift auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die Satzung der Beklagten lediglich eine Regelung ihrer Organisation und inneren Ordnung sowie des Binnenrechtsverhältnisses ihrer Mitglieder darstellt. Das ergibt sich aus dem maßgeblichen Satzungstext, der im Wesentlichen die Modalitäten der Aufgabenwahrnehmung der Beklagten, die Wahl ihrer Organe und deren Aufgaben beinhaltet. Diese Konzentration auf die innere Organisation hat das Verwaltungsgericht zutreffend in seinem Urteil festgestellt (UA S. 8). Zutreffend geht das Verwaltungsgericht ferner davon aus, dass sich nichts anderes aus § 87a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ergibt, der die Bundessteuerberaterkammer berechtigt, abweichend von den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung einen Wirtschaftsplan aufzustellen (UA S. 8f.). Auch diese Regelung betrifft nur die innere Organisation der Bundessteuerberaterkammer.

Die Einwände des Zulassungsantrages hiergegen greifen nicht durch. Soweit die Beklagte meint, § 85 Abs. 3 Satz 2 StBerG ermächtige zum Erlass einer Norm mit Außenwirkung, greift dies nach dem Vorstehenden nicht durch. Dass der Gesetzgeber dem Beklagten zur Regelung seiner eigenen Angelegenheiten hiermit eine Satzungsautonomie gewähren wollte, trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass die Satzung hier bloßes Binnenrecht darstellt. Auf die Frage, ob die fehlende Veröffentlichungspflicht der Annahme einer Rechtsvorschrift mit Außenwirkung entgegensteht, kommt es dementsprechend nicht an. Auch § 87a Abs. 1 und 2 StBerG führt zu keinem anderen Ergebnis. Hierdurch wird der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, abweichend von den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung einen Wirtschaftsplan aufzustellen die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen und einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen. Der Verweis des Zulassungsantrags darauf, dass die Vertraulichkeitsregelung des § 26 Abs. 2 Satz 7 der Satzung der Bundessteuerberaterkammer der Rechtslage im Handelsrecht entspreche, führt nicht auf eine Außenwirkung. Es lässt sich insbesondere nicht erkennen, dass der Gesetzgeber mit § 87a StBerG ein „Vertraulichkeitsinteresse“ der Bundessteuerberaterkammer anerkannt hätte. Der Hinweis des Zulassungsantrages auf die Regelungen der Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verfängt nicht, da deren Satzung als Verordnung erlassen wurde. Eine Verordnung stellt aber stets eine Rechtsvorschrift mit Außenwirkung dar (vgl. zu dieser Satzung: Senatsurteil vom 28. Januar 2015 - OVG 12 B 2.13 -, juris Rn. 29 ff.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 - 7 C 3/15 -, Rn. 10 ff.). Hier liegt es anders. Die bloße Bezeichnung als Satzung genügt nach der bereits zitierten Senatsrechtsprechung nicht.

  1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich geklärte konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (st. Rspr; OVG BE-BB, Beschluss vom 31. Juli 2025 - 12 N 55/24 -, juris Rn. 12, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Die Beklagte formuliert folgende Grundsatzfragen:

  1. Ist die Satzung der Bundessteuerberaterkammer eine Norm mit Außenwirkung i.S. des § 3 Nr. 4 IFG?

  2. Steht § 85 Abs. 3 Satz 2 StBerG einer satzungsrechtlichen Vertraulichkeitsregelung entgegen, die auch Wirkung für außenstehende Dritte haben soll?

Die erste Frage hat keine fallübergreifende Bedeutung. Sie ist zudem aus den zu 1 genannten Gründen mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, nachdem die hierfür maßgeblichen Kriterien in der Rechtsprechung des Senats wie des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind. Auf die zweite Frage würde es danach im Berufungsverfahren nicht ankommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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