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L 1 AS 516/26 B ER•LSG Berlin-Brandenburg Der 1. Senat, 2026-05-08, L 1 AS 516/26 B ER
L 1 AS 516/26 B ERTribunal des assurances sociales / 1re division8 mai 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-08
Aktenzeichen: L 1 AS 516/26 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0508.L1AS516.26B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2026 aufgehoben, soweit der Antragsgegner zur Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung sowie elektrischer Geräte in Höhe von insgesamt 2.667,00 € verpflichtet wurde. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für Leistungen zur Wohnungserstausstattung wird abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Instanzen zu erstatten.
Der Antragsstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt M S, Estr B.
I.
Mit ihrem Antrag vom 23. Dezember 2025 hat die Antragstellerin unter anderem begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zur Erstausstattung ihrer neuen Wohnung sowie für die Anschaffung elektrischer Geräte (vgl. die Auflistung in ihrem Schreiben vom 26. August 2026, Elektroherd mit Lieferung und Anschluss, Waschmaschine mit Lieferung und Anschluss, Kühlschrank mit Lieferung, Staubsauger, Mikrowelle und Radio). Der Antragsgegner hat die Bewilligung von Leistungen zur Erstausstattung mit (dem angegriffenem) Bescheid vom 8. Januar 2026 abgelehnt, weil der erforderliche Bedarf nicht ausreichend nachgewiesen worden sei.
Das Sozialgericht (SG) hat mit Beschluss vom 23. März 2026 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 3.069 Euro für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich elektrischer Geräte (2.667 Euro) sowie für Kleidung (402 Euro) vorläufig zu gewähren. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch bezüglich der geltend gemachten Erstausstattung hinreichend glaubhaft gemacht, der sich aus § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II ergebe. Ihr Vortrag zum Verlust früherer Wohnungseinrichtung und Kleidung als Folge von Obdachlosigkeit sei glaubhaft, ebenfalls der Vortrag zu den aktuell lediglich vorhandenen Gegenständen in der Wohnung. Es seien keine Umstände ersichtlich, um an der Glaubhaftigkeit und dem aktuell vorhandenen Bedarf zu zweifeln. Das SG hat hierzu auch auf die eingereichte eidesstattliche Versicherung vom 13. März 2026 verwiesen.
Mit seiner Beschwerde vom 1. April 2025 gegen den Beschluss des SG verweist der Antragsgegner darauf, eine Besichtigung der Unterkunft sei wiederholt am Verhalten der Antragstellerin gescheitert. Wie die Unterkunft ausgestattet sei, sei offen. Üblicherweise seien Bungalows in Kleingartenanlagen – wie hier – mit Einrichtungsgegenständen und elektrischen Geräten ausgestattet.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2026 aufzuheben und den Antrag abzulehnen, soweit der Antragsgegner verpflichtet wurde, der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich elektrischer Geräte in Höhe von 3.069 Euro vorläufig zu gewähren.
Die Antragsstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Senat hat der Antragstellerin mit Verfügung vom 15. April 2026 aufgegeben, unverzüglich zu erklären, mit welchen Einrichtungsgegenständen ihre Unterkunft aktuell ausgestattet ist bzw. dies nicht der Fall ist.
Die Antragstellerin hat daraufhin vorgetragen, auf die Fotodokumentation in der Gerichtsakte zu verweisen. Das Objekt verfüge über Dusche, Waschbecken, WC und eine angebaute überdachte Terrasse. Es werde keinen Vor-Ort-Termin geben.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2026 ist zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lagen und liegen nicht vor, soweit es die begehrte Verpflichtung zur Wohnungserstausstattung betrifft.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung sind das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Angesichts der bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung faktischen Vorwegnahme der Hauptsache, die zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht gänzlich ausgeschlossen ist, gelten dennoch grundsätzlich gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 31 m. w. N.). Insbesondere muss eine antragstellende Person glaubhaft machen, dass ihr ohne vorläufigen Rechtsschutz schwerwiegende, nicht anders abwendbare Nachteile drohen, welches bei existenzsichernden Leistung, insbesondere dem Wohnen, in Betracht kommen kann.
Dass und welchen Bedarf die Antragstellerin an einer Erstausstattung der von ihr angemieteten Unterkunft hat, ist hier nicht in der gebotenen Weise vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Die Antragstellerin verweigert vielmehr die Sachaufklärung, was jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Anspruch zu ihren Lasten gehen muss. Sie hat ungeachtet des ausdrücklichen Hinweises, die „Versicherung an Eides Statt“ vom 13. März 2026 enthalte keine Aussagen zur Ausstattung der Unterkunft, und der Aufforderung, die vorhandenen und nicht vorhandenen Einrichtungsgegenstände aufzulisten, nur anderweitige Ausführungen gemacht.
Keinen Erfolg kann die Beschwerde haben, soweit angesichts der in Höhe von einer Verpflichtung zur Leistung von 3.069 Euro – die Erstausstattung der Wohnung einschließlich elektrischer Geräte umfasste lediglich 2.667 Euro – die Verpflichtung zur Auszahlung von Kleidergeld vom Antragsgegner in der Sache ebenfalls angegriffen sein sollte. Eine eindeutig nur in begrenztem Umfang erhobene Beschwerde ist nicht ausdrücklich erfolgt. Insoweit ist indes mit dem SG von einer hinreichenden Glaubhaftmachung des Bedarfs durch die Antragstellerin auszugehen. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierzu auf die Sachverhaltsdarstellung und Begründung im angegriffenen Beschluss verwiesen (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Das Beschwerdevorbringen geht auf die Verpflichtung zur Ausstattung mit Kleidung nicht konkret ein.
Der weiter gestellte Antrag auf Vollstreckungsschutz (§ 199 SGB II) erübrigt sich mit der Sachentscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung von Rechtsanwalt S beruht auf § 73a SGG, §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung. Es ist sowohl von Bedürftigkeit der Antragstellerin wie nach einer Gesamtwürdigung von einer fortbestehenden Bevollmächtigung des Rechtsanwalts auszugehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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