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L 2 SF 77/25 F•LSG Berlin-Brandenburg Der 2. Senat, 2025-07-16, L 2 SF 77/25 F
L 2 SF 77/25 FTribunal des assurances sociales / 2e division16 juil. 2025
1. Der Antrag auf Vorabfestsetzung von abrechnungsfähigen Leistungen von (ärztlichen) Hilfskräften nach § 12 JVEG ist unzulässig. 2. Für die Ausfüllung der weit gespannten Rahmensätze der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG werden die Gebührentatbestände der GOÄ, und zwar deren 1-fache Sätze, herangezogen. 3. Die Abrechnungsfähigkeit von Leistungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG findet ihre Grenze der Höhe nach in dem, was der Sachverständige selbst nach § 10 Abs. 1 JVEG abrechnen könnte.
Entscheidungsdatum: 2025-07-16
Aktenzeichen: L 2 SF 77/25 F
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2025:0716.L2SF77.25F.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag des Antragstellers vom 11. März 2025 auf Festsetzung der Kosten für Fremdrechnungen im Sinne des §§ 12 JVEG vor Durchführung der Untersuchungen und vor Erstattung des Gutachtens wird als unzulässig verworfen .
Der Antragsteller macht geltend, er habe Kosten für notwendige Untersuchungen aus Anlass der Gutachtenerstattung, für die er selbst spezielle (ärztliche) Dienstleister beauftragen müsse, in der Vergangenheit nicht vollständig vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erstattet erhalten. Er sei nicht bereit, diese Kosten teilweise selbst aus dem Gutachterhonorar zu tragen. Er vertritt die Auffassung, dass die Aufwendungen nach § 12 JVEG in der tatsächlich angefallenen Höhe zu ersetzen seien. Wegen des insofern bestehenden Kostenrisikos verlange er eine Vorab-Entscheidung des Gerichts über die Fragestellung.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, auch nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG seien nur die notwendigen Kosten zu ersetzen. Diese Voraussetzung sei nur gegeben, wenn die anfallende Vergütung nicht über das hinausgehe, was der ernannte Sachverständige selbst fordern könnte. Daher seien im Hinblick auf die einzelnen abzurechnenden GOÄ-Nummern die Voraussetzungen des §§ 10 Abs. 1 JVEG (Abrechnung nur mit dem 1-fachen Satz) zu prüfen.
Der Antrag des Antragstellers ist bereits unzulässig. Nach allgemeiner Meinung hat der Sachverständige ein berechtigtes Interesse daran, die Bemessungsgrundlage für sein Leistungshonorar frühzeitig, - nach Heranziehung und vor Aufnahme der übertragenen Tätigkeit-, zu erfahren. Deshalb eröffnet § 9 Abs. 1 S. 4, 5 JVEG die Möglichkeit, die Festsetzung der Honorargruppe entsprechend § 4 JVEG dann vorab zu verlangen, wenn sich das Sachgebiet oder der Gegenstand der Begutachtung nicht zweifelsfrei aus dem Katalog der Anlage 1 ergibt, nicht eindeutig einer bestimmten Honorargruppe zugeordnet werden kann oder die Honorargruppe bei einer Gesamtvergütung nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.
Abgesehen davon, dass die Vorab-Bestimmung z.B. in Abgrenzung der medizinischen Honorargruppe M2 und M3 ohne Kenntnis des Gutachtens praktisch ohnehin nicht möglich ist, geht es vorliegend nicht um die Bestimmung der Honorargruppe, sondern um die Höhe der abrechnungsfähigen Leistungen von (ärztlichen) Hilfskräften nach § 12 JVEG.
Die Höhe der abrechnungsfähigen Leistungen von auch ärztlichen Hilfskräften ist allerdings unter Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „notwendig“ in § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG eindeutig geregelt. Bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe besteht auch kein Ermessen der (Gerichts-) Verwaltung. Die korrekte Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist vom erkennenden Gericht voll zu überprüfen. Deshalb unterscheidet sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation ganz grundlegend von der Möglichkeit der Bestimmung einer Honorargruppe vor der Gutachtenerstattung, für die der Gesetzgeber selbst ein Bedürfnis wegen möglicher Zweifel und Ermessensfragen gesehen hat.
Die Vorschrift des §§ 9 Abs. 1 S. 4, 5 JVEG ist auch nicht analog auf Nebenkosten anzuwenden. Dies würde eine Regelungslücke voraussetzen, die nicht besteht, weil der Gesetzgeber die Erstattung von Nebenkosten im Gegensatz zu möglichen Zweifeln bei der Bestimmung der Honorargruppe eindeutig durch die Nutzung des unbestimmten Rechtsbegriffs „notwendig“ geregelt hat.
Deshalb war der Antrag auf (Vorab-) Festsetzung der Höhe der abrechnungsfähigen Kosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG als unzulässig zu verwerfen. Denn ein Richter kann die Staatskasse, von der eben genannten Ausnahme betreffend die Honorargruppe abgesehen, nicht im Voraus zur Zahlung einer bestimmten Vergütung verpflichten. Eine solche Verpflichtung stünde einer Überprüfung im späteren Beschwerdeverfahren entgegen (vgl. z.B. KG, JurBüro 1989, 698 mit Anmerkung, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem früheren ZSEG).
Allerdings sieht der Senat Veranlassung, dem Antragsteller in der gebotenen Kürze die Grundsätze der Erstattung von Nebenkosten noch einmal zu erläutern.
Soweit ein Sachverständiger die Untersuchungen oder Leistungen bestimmter GOÄ-Ziffern selbst durchführt, richtet sich die Vergütung nach § 10 Abs. 1 JVEG i.V.m. den Gebührentatbeständen und Rahmensätzen der Anlage 2 (Ausnahme: Abschnitt O der GOÄ i.V.m. § 10 Abs. 2 JVEG). Für die Ausfüllung der weitgespannten Rahmensätze der Anlage 2 werden die Gebührentatbestände der GOÄ und zwar deren einfache Sätze herangezogen (allgemeine Meinung, vgl. nur Jahnke/Pflüger, JVEG, begründet und fortgeführt von Meyer/Höver/Bach/Oberlack, Kommentar, 28. Aufl., § 10 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, Fußnote 5). Nur für die Leistungen nach Abschnitt O wird in § 10 Abs. 2 ausdrücklich der 1,3-fache Satz angeordnet. Daraus folgt auch ohne Zweifel, dass die übrigen Gebührentatbestände nur mit dem 1-fachen Satz berücksichtigt werden.
Es hieße nun die gesetzgeberische Absicht in ihr Gegenteil zu verkehren, wolle man zulassen, dass trotz dieser eindeutigen Rechtslage bei der Durchführung der Leistungen durch den ernannten Sachverständigen, die Staatskasse mit dem 2,3-fachen oder gar noch höheren Gebührensatz belastet würde, wenn der ernannte Sachverständige sich entscheidet, die Leistungen nicht selbst durchzuführen, sondern diese an Dritte (ärztliche Hilfskräfte) zu vergeben. Deshalb findet die Abrechnungsfähigkeit von Leistungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG der Höhe nach ihre Grenze in dem, was der Gutachter selbst nach § 10 Abs. 1 JVEG abrechnen könnte.
Die Richtigkeit dieser Überlegung wird dadurch bestätigt, dass der Gutachter die Leistung nicht selbst beauftragen muss, sondern das Gericht über die Notwendigkeit der Leistungen informieren kann (gleichgültig, ob er diese nun selbst durchführen könnte oder hierzu die Hilfe qualifizierter Dritter benötigt), sodass das Gericht den vom Sachverständigen benannten Dritten selbst zum Sachverständigen für die Durchführung der infrage stehenden Leistung ernennen kann. Für den Fall der Ernennung des Dritten zum Sachverständigen kann kein Zweifel bestehen, dass die Vergütung seiner Leistungen sich nur nach § 10 JVEG mit der dort vorgesehenen Beschränkung der Kosten richten kann.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
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