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OVG 10 S 48/25•OVG Berlin-Brandenburg Der 10. Senat, 2026-04-23, OVG 10 S 48/25
OVG 10 S 48/25Tribunal administratif / Division 1023 avr. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: OVG 10 S 48/25
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0423.OVG10S48.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Sachentscheidung (OVG 10 S 48/25) im Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 2025 wird unter Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (OVG 10 M 1/26) im Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerden trägt der Antragsteller. Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (OVG 10 M 1/26) werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Im Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Sachentscheidung (OVG 10 S 48/25) wird der Wert des Beschwerdegegenstandes auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzung nach § 8 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 14 Satz 1 VwVG vorliegen. Der unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Bescheid vom 27. März 2025 über die Nutzungsuntersagung für die Dachgeschossräume, die der Antragsteller bewohnt, ist zum Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes mit Bescheid vom 21. August 2025 vollziehbar gewesen, weil die Frist von vier Monaten zum Erfüllen der Verpflichtung abgelaufen ist und weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet hat. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, den der Antragsteller gleichzeitig mit Erheben des Widerspruchs vom 28. April 2025 gestellt hat, bewirkt für sich noch keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Allerdings ist – wie auch das Verwaltungsgericht feststellt – kein Grund dafür ersichtlich, warum der Antragsgegner innerhalb eines Zeitraums von immerhin fast vier Monaten nach Erheben des fristgerechten Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nutzungsuntersagung weder über diesen Widerspruch noch wenigstens über den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden hat (BA S. 3). Wenn der Antragsgegner hier dennoch das angedrohte Zwangsgeld festsetzt, entspricht das nicht der bei einer Behörde üblichen und wünschenswerten Vorgehensweise, ändert indessen nichts daran, dass der Nutzungsuntersagungsbescheid auch nach Erheben des Widerspruchs vollziehbar ist und bleibt, solange weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt hat. Deshalb musste der Antragsteller mit der Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes rechnen, wenn er bei Ablauf der ihm gesetzten viermonatigen Frist zum Befolgen der Nutzungsuntersagung die untersagte Nutzung fortsetzt, ohne eine Aussetzung der Vollziehung erreicht zu haben.
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht ferner davon aus, dass es für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes allein auf die – nach § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 1 VwVfG mit Bekanntgabe eintretende – Wirksamkeit sowie auf die Vollziehbarkeit des Nutzungsuntersagungsbescheides ankommt und nicht auf dessen Rechtmäßigkeit. Insoweit bedarf die Festsetzung des Zwangsgeldes keiner vorherigen Beantwortung von „inhaltlichen Fragen“ (vgl. Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 2) zur Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme grundsätzlich nicht an (st. Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 – juris Rn. 30; BVerwG, Beschluss vom 25. November 2021 – 6 B 7/21 – juris Rn. 12; OVG Münster, Beschluss vom 16. März 2026 – 7 B 1198/25 – juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).
Nichtigkeitsgründe, die der Wirksamkeit des Nutzungsuntersagungsbescheides und der in ihm enthaltenen Zwangsgeldandrohung entgegenstehen könnten (vgl. § 43 Abs. 3, § 44 VwVfG), sind hier weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Auch eine im Beschwerdevorbringen ohne nähere Erläuterung aufgeworfene „Frage der extremen sozialen Härte“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 2) dürfte sich hier kaum stellen. Mit Blick auf den Zeitraum von mehr als vier Monaten, der nach der Anhörung des Antragstellers zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung (Anhörungsschreiben vom 13. November 2024) bis zur Bekanntgabe der Nutzungsuntersagung vergangen war, und dem ihm zum Befolgen der Nutzungsuntersagung im Bescheid vom 27. März 2025 eingeräumten weiteren Zeitraum von vier Monaten, liegt eine infolge der Durchsetzung der Nutzungsuntersagung drohende Obdachlosigkeit des Antragstellers eher fern, da er – ggf. unter Inanspruchnahme städtischer Hilfsangebote zur Vermeidung von Obdachlosigkeit (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 2025 – 10 B 876/24 – juris Rn. 12 – 14 m.w.N.) – ausreichend Zeit gehabt haben dürfte, eine andere Unterkunft zu finden, was auch in Ansehung der gerichtsbekannten Wohnraumknappheit im Land Berlin gilt. Für eine Weigerung des Antragsgegners, dem Antragsteller bei Bestehen eines ordnungsrechtlichen Anspruchs wegen drohender Obdachlosigkeit (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – OVG 1 S 101.19 – juris) eine Unterkunft zuzuweisen, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Ungeachtet der Irrelevanz der Rechtmäßigkeit des wirksamen und vollziehbaren Nutzungsuntersagungsbescheides für die Rechtmäßigkeit des hier in Rede stehenden Bescheides über die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:
Verfügen ungenehmigt zu Wohnzwecken genutzte Räume – wie hier die Dachgeschossräume – nicht über den bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen zweiten Rettungsweg (§ 33 BauO Bln), so hat die Bauaufsichtsbehörde eine solche ganz offensichtlich formell und materiell im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehende Nutzung nach § 81 Satz 2 BauO Bln im Regelfall zu untersagen (sog. intendiertes Ermessen). Die Fortsetzung der illegalen Nutzung wäre mit erheblichen Gefahren für Leben bzw. Gesundheit der sich in der Wohnung aufhaltenden Personen verbunden. Mit der Entstehung eines Brandes muss jederzeit gerechnet werden. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, belegt nicht, dass insofern keine Gefahr besteht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 7 B 1205/22 – juris Rn. 6).
Außerdem ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde – wie hier – nicht nur gegen den Eigentümer als für den baulichen Zustand Verantwortlichen (vgl. § 14 ASOG) und als Vermieter zugleich Verhaltensverantwortlichen (vgl. § 13 ASOG) vorgeht, um das Unterbleiben der Nutzung für die Zukunft sicherzustellen, sondern auch gegen den Mieter als unmittelbaren Nutzer der Wohnung und damit Verhaltensverantwortlichen (§ 13 ASOG), um die gegenwärtige baurechtlich illegale Nutzung der Räume zu unterbinden (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 22. Juni 2016 – 4 B 1516/15 – juris Rn. 28; OVG Münster, Beschluss vom 2. August 2018 – 7 B 878/18 – juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschluss vom 19. November 2018 – 1 MB 10/18 – juris Rn. 9 m.w.N.).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diese Beschwerde (Schriftsatz vom 3. Dezember 2025) ist abzulehnen, weil die Beschwerde aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO hat.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung (OVG 10 S 48/25) folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr keiner Streitwertfestsetzung.
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