LSG Berlin-Brandenburg Der 1. Senat, 2026-01-27, L 1 AS 1363/25 B ER

L 1 AS 1363/25 B ERTribunal des assurances sociales / 1re division27 janv. 2026

Texte intégral

LSG Berlin-Brandenburg Der 1. Senat — 2026-01-27 — L 1 AS 1363/25 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-27

Aktenzeichen: L 1 AS 1363/25 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0127.L1AS1363.25B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2025 wird aufgehoben, soweit hiermit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Entziehungsbeschied vom 30. Oktober 2025 für die Zeit ab 1. Dezember 2025 angeordnet worden ist. Der Antrag wird insoweit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat 1/5 der den Antragstellern in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 6. August 2025 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 (nachfolgend nur noch: „die Antragstellerin“) und ihren minderjährigen Kindern, den Antragstellern zu 2 bis 4, Bürgergeld für die Zeit von August 2025 bis Juli 2026. In diesem Monat erfuhr er von laufenden strafrechtlichen Ermittlungen gegen die (geschiedene und vom Vater der Kinder getrennt lebende) Antragstellerin. Unter anderem waren Unterlagen aufgefunden worden, die auf die Ausübung eines Handelsgewerbes hindeuteten. Ferner war die Antragstellerin jedenfalls auf dem Papier bis vor kurzem Leasingnehmerin eines Fahrzeugs (Audi A 7 Sportback Baujahr 2021). Sie ist ferner Verfügungsberechtigte über ein Schließfach bei der Berliner (nachfolgend B.) Sparkasse, gemietet von ihrem volljährigen Sohn F C (nachfolgend: F.C.), aus welchem neben Silberbarren und Goldschmuck auch Bargeld in erheblichem Umfang beschlagnahmt wurde.

Der Antragsgegner veranlasste daraufhin ein Kontoabrufersuchen. Das Bundesamt für Steuern teilte mit Schreiben vom 21. August 2025 die dort gespeicherten Kontostammdaten eigener Konten bzw. Konten, für die die Antragstellerin verfügungsberechtigt ist, und ihrer Kinder mit.

Mit Schreiben vom 4. September 2025 forderte der Antragsgegner von den Antragstellern unter anderem die Einreichung von Kontoauszügen und weiterer Unterlagen, und zwar

  • von der Antragstellerin:

  • Kontoauszüge der D Bank zur DExxxxx für die Zeit 26.07.2023 bis 20.09.2025

  • Kontoauszüge der D Bank zur DExxxxx für die Zeit 01.08.2020 bis 20.09.2025 und eine Erklärung warum Herr A C (ihr früherer Ehemann, nachfolgend A.C.) auch Kontoinhaber sei

  • Kontoauszüge der Volkswagenbank zur 12xxx für die Zeit 01.11.2023 bis 20.09.2025 + Darlehensvertrag +Fahrzeugschein + Leasingvertrag

  • Kontoauszüge der B. Sparkasse zur DExxxxx für die Zeit 22.11.2024 bis 20.09.2025

  • Kontoauszüge der Kreissparkasse F (nachfolgend F.) zur DExxxxx für die Zeit 01.08.2020 bis 20.09.2025

  • Kontoauszüge der KBank zur DExxxxx für die Zeit 25.06.2024 bis 20.09.2025;

  • von der Antragstellerin zu 2:

  • Kontoauszüge der B. Sparkasse zur DExxxxxx für die Zeit 24.07.2025 bis 20.09.2025

  • Kontoauszüge der B. Sparkasse zur xxxxx für die Zeit 24.07.2025 bis 20.09.2025;

  • vom weiteren, volljährigen Sohn der Antragstellerin, F.C., der im August 2025 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen ist,

  • Kontoauszüge der V Bank zur xxx für die Zeit 05.08.2025 + Darlehensvertrag + Fahrzeugschein + Leasingvertrag

  • Kontoauszüge der B. Sparkasse zum SFxxx für die Zeit 06.06.2025 bis 20.09.2025 und Erklärung was sich im Schließfach befindet

  • Kontoauszüge der B. Sparkasse zur DExxxxx für die Zeit 18.06.2024 bis 20.09.2025.

Bei fehlender Mitwirkung könnten, wie im Schreiben des Antragsgegners weiter ausgeführt worden ist, die Leistungen entzogen werden, bis die Mitwirkungshandlungen nachgeholt werden.

Mit weiterem Schreiben vom 4. September 2025 teilte der Antragsgegner mit, die Leistungen ab Oktober 2025 vorläufig nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i. V. m. § 331 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) einzustellen.

Die Antragstellerin antwortete mit Schriftsatz vom 30. September 2025, es gebe nur je ein Konto bei der Pbank und der B. Sparkasse. Sie reichte u. a. Kontoauszüge für August 2025 (Pbank und B. Sparkasse) sowie einen Kontostatus der B. Sparkasse per 26. September 2025 für die Antragstellerin zu 2 ein. Das gemeinsame Konto mit A.C. sei bereits 2003 geschlossen worden. Das Konto bei der Kreissparkasse F. sei ihr unbekannt, einen Kontoauszug des K-Kontos habe sie nicht erstellen können. Der zwischenzeitliche Darlehensvertrag mit der A AG sei beendet, ihr Sohn F.C. habe ihre Verbindlichkeiten abgelöst und sei Rechteinhaber.

Einen ersten Entziehungsbescheid vom 9. Oktober 2025 hat der Antragsgegner mit Abhilfebescheid vom 18. Dezember 2025 wieder aufgehoben. Mit Erinnerungsschreiben vom 10. Oktober 2025 teilte er ferner mit, welche Angaben und Nachweise noch nicht erfolgt seien.

Am 13. Oktober 2025 haben die anwaltlich vertretenen Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Berlin gestellt. Beigefügt haben sie eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 9. Oktober 2025, in welcher sie u. a. erklärt, es könne sein, dass das Konto bei der Kreissparkasse F. von ihren Eltern für sie eröffnet worden sei. Sie habe es nie benutzt und könne keine Kontoauszüge vorlegen.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2025 (laut Begleitverfügung am selben Tag abgesandt) hat der Antragsgegner das Bürgergeld ab 1. Oktober 2025 bis zum 31. Juli 2026 entzogen. Zur Begründung führt er u. a. aus, dass aufgrund der unbekannten Kontostände bislang nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Antragsteller über verwertbares Vermögen oder noch nicht bekanntes Einkommen verfügten. Nach Abwägung von Sinn und Zweck der Mitwirkungsvorschriften und dem öffentlichen Interesse am sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln mit dem Antragstellerinteresse am Erhalt der Leistungen seien diese bis zur Mitwirkung zu entziehen (§ 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I).

Die Antragsteller haben hiergegen am 10. November 2025 Widerspruch erhoben.

Dem Sozialgericht haben sie den Kontoauszug des Ptbankkontos für September 2025 vorgelegt und mit Schriftsatz vom 13. November 2025 „zudem“ beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2025 anzuordnen.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 10. November 2025 gegen den Entziehungsbescheid vom 30. Oktober 2025 angeordnet. Dieser sei rechtswidrig, da die Leistungen bereits rückwirkend ab Oktober 2025 entzogen wurden, die Entziehung jedoch nur ex nunc wirke. Eine geltungserhaltende Reduktion komme nicht in Betracht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 16. Dezember 2025 mit der Begründung, die Vermögensverhältnisse jedenfalls der Antragstellerin seien ungeklärt. Die Entziehung der Leistungen für die Monate 11/25 bis 07/26 sei zu Recht erfolgt. Eine Mitwirkung von F.C. werde für die Monate November 2025 bis Juli 2026 nicht mehr gefordert.

Der Antragsgegner beantragt,

  1. den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2025 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller abzulehnen, soweit er die Monate November 2025 bis Juli 2026 betrifft,
  2. hilfsweise die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung aus dem Beschluss vom 10. Dezember 2025 auszusetzen, soweit er die Monate November 2025 bis Juli 2026 betrifft.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tragen vor, die Vorschriften §§ 66 ff. SGB I seien keine Sanktionsvorschriften für die Gegenwart aufgrund vergangener Sachverhalte. Weil jedenfalls aktuell Hilfebedürftigkeit bestehe, sei die Entziehung unverhältnismäßig. Auch wirkten die Antragsteller durchaus mit. Unterlagen vom Sohn F.C. dürften nicht verlangt werden, da dieser nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehöre.

Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren Kontoauszüge des Pbankkontos bis Ende Dezember 2025 eingereicht.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 10. Dezember 2025 hat überwiegend Erfolg. Der Antrag der Antragsteller war insoweit abzulehnen und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch gegen den Entziehungsbescheid vom 30. Oktober 2025 hat nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung.

Anzuordnen ist die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 20. August 2018 - L 1 KR 215/18 B ER - juris Rn. 32 und vom 23. Oktober 2017 - L 1 KR 421/17 B ER -). Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit der Vorschrift des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG. Im Übrigen gibt das Gesetz in § 86b Abs. 1 SGG nicht ausdrücklich vor, nach welchen Maßstäben über die Aussetzung einer sofortigen Vollziehung zu entscheiden ist. Hat der Gesetzgeber aber - wie es § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG voraussetzt - an anderer Stelle bereits grundsätzlich die sofortige Vollziehbarkeit einer Verwaltungsentscheidung angeordnet, nimmt er damit in Kauf, dass eine angefochtene Entscheidung wirksam bleibt, obwohl über ihre Rechtmäßigkeit noch nicht abschließend entschieden worden ist.

Von diesem Grundsatz ermöglicht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG eine Ausnahme. Zumindest in den Fällen einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit ist die Vollziehbarkeit auszusetzen, weil dann kein öffentliches Interesse an einer Vollziehung erkennbar ist. Unterbleiben muss die Aussetzung dagegen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist. Hier gibt es keine Veranlassung, von dem vom Gesetzgeber für richtig gehaltenen Grundsatz abzuweichen. In den übrigen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht klar erkennbar ist, kommt es auf eine Interessenabwägung an (BT-Drs. 11/3480, S. 54). Je geringer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, desto mehr muss für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, damit trotz bloßer Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Maßnahme entgegen der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers die aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann.

Bei Beachtung dieser Maßstäbe hat die Beschwerde überwiegend Erfolg, während der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur teilweise Erfolg haben konnte.

Das Sozialgericht ist in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsteller nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehren: Die erste diesbezügliche Mitteilung des Antragsgegners vom 4. September 2025 über eine Einstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III ist von vornherein ins Leere gegangen, weil die Antragsteller Bürgergeldleistungen nicht ohne zu Grunde liegenden Verwaltungsakt erhalten, sondern aufgrund des Bewilligungsbescheids vom 6. August 2025. Ferner ist der Entziehungsbescheid vom 9. Oktober 2025 bereits wieder aufgehoben worden und damit wirkungslos.

Zurecht ist das Sozialgericht ferner davon ausgegangen, dass nach dem derzeitigen Sachstand der Widerspruch der Antragsteller erfolgversprechend erscheint, soweit der Antragsgegner bewilligte Leistungen auch für die Vergangenheit entzogen hat. Dagegen ist die Entziehung ex nunc nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig bzw. wird der Widerspruch hiergegen voraussichtlich keinen Erfolg haben.

Rechtsgrundlage für die Entziehung ist § 66 SGB I. Die Vorschrift ermächtigt den Sozialleistungsträger, soweit die Voraussetzungen einer beantragten Sozialleistung nicht nachgewiesen sind, die Leistung ganz oder teilweise zu entziehen, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert (Absatz 1).

Die Entziehung der Leistung bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten ist schon dann möglich, wenn die in § 66 Abs. 1 SGB I geregelten materiellen und die in § 66 Abs. 3 SGB I bestimmten formellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. bereits Urteil des Senats vom 15. April 2025 – L 1 AS 1102/24 – juris Rn. 18).

Zunächst muss der Antragsteller danach die in den §§ 60 bis 62 SGB I im Einzelnen vorgesehene und von dem Leistungsträger geforderte Mitwirkung unterlassen haben, obwohl er hiervon nicht nach § 65 SGB I freigestellt ist. Ferner muss zwischen der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 SGB I und der erheblichen Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2020 - B 14 AS 13/19 R - juris Rn. 15). Wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten darf die beantragte Leistung nicht versagt bzw. entzogen werden, wenn und soweit die Leistungsvoraussetzungen bereits nachgewiesen sind. Formelle Voraussetzung für die Entziehung ist schließlich, dass der Antragsteller zuvor auf die Rechtsfolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R - juris Rn. 14 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Antragsteller traf und trifft eine Mitwirkungsobliegenheit zur Vorlage der vom Antragsgegner noch geforderten Unterlagen bzw. zur Angabe der erbetenen Informationen gemäß § 60 SGB I. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Mitwirkungsobliegenheiten des SGB I gelten auch im Rahmen des SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 45/07 R - juris).

Hier steht aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen unter anderem wegen Sozialleistungsbetrugs die konkrete Vermutung im Raum, dass nicht nur die Angaben der Antragsteller in Bezug auf ihr Einkommen und ihr Vermögen bis Juli 2025 unrichtig erfolgt sein könnten, sondern dass auch die Behauptung, im laufenden Bewilligungszeitraum und aktuell mittellos und deshalb hilfebedürftig zu sein, unrichtig ist. Der Verdacht besteht, dass die Antragsteller über Vermögen verfügen und dass die Antragstellerin entweder selbst einen Handel mit (gefälschten Marken-) Kleidungsstücken und Accessoires in größerem Umfang betreibt oder aber – gegen Entgelt oder Zuwendungen – nach außen hin im Rechtsverkehr als Strohfrau auftritt. Eine lückenlose Einreichung der Kontoauszüge sämtlicher Konten, die in den Mitwirkungsaufforderungsschreiben genannt sind, mit Ausnahme desjenigen des F.C., wie der Antragsgegner zwischenzeitlich mitgeteilt hat, ist deshalb als ein Mittel zur Sachverhaltsaufklärung zulässig und geboten.

Die geforderten Kontoauszüge betreffend zwei Konten der D Bank und eines der B. Sparkasse (für September 2025) sind nicht vorgelegt worden. Gleiches gilt für das Konto bei der Kreissparkasse F., obgleich die Antragstellerin, die im Kreis F. bis zum Jahr 2000 gewohnt habe, inzwischen einräumt, dass es sich um ein für sie als Minderjährige seinerzeit eingerichtetes Konto handeln könnte. Auch die geforderten Unterlagen zum geleasten Audi A 7 sind nicht, wie angefordert, vollständig eingereicht worden. Für dieses Fahrzeug erfolgten noch im September und Oktober 2025, mithin innerhalb des Bewilligungszeitraums ab August 2025, Abbuchungen vom Pbankkonto der Antragstellerin.

Obwohl die Antragstellerin unstreitig verfügungsberechtigt über das Schließfach bei der B. Sparkasse war und ist, sind auch die geforderten Angaben unter anderem zum Inhalt nicht geliefert worden. Dass im Schriftsatz zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren xxxxxxxx insoweit mitgeteilt worden ist, die 2,5 kg Feinsilberbarren gehörten F.C., bei dem sichergestellten Goldschmuck sowie Bargeld i.H.v. 16.000 Euro handle sich um Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke der Antragstellerin, das übrige, sichergestellte Bargeld im Schließfach der B. Sparkasse – insgesamt 139.000 Euro – gehöre anderen Personen, denen sie berichtet habe, dass sie über ein Schließfach verfüge, ist auch angesichts der sämtlich am 7. Oktober 2025 verfassten „eidesstattlichen Versicherungen“ für die erforderliche Glaubhaftmachung nicht ausreichend, so dass auch dahinstehen kann, dass diese Vermögenswerte zunächst beschlagnahmt worden sind.

Die Anforderung von Kontoauszügen und die Abgabe der Erklärungen überschreitet nicht die Grenzen der zu fordernden Mitwirkung nach § 65 Abs. 1 SGB I. Danach bestehen die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I nicht, soweit

  1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht,
  2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
  3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

Keine der vorgenannten Voraussetzungen liegt hier vor. Insbesondere steht die Erfüllung der Mitwirkungspflichten weder außer Verhältnis zur in Anspruch genommenen Sozialleistung. Auch wären eigene Ermittlungen des Antragsgegners mit erheblichem Aufwand verbunden. Dass den Antragstellern die Erfüllung aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder hiermit Unmögliches verlangt wird, ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr wirkt das Mitwirkungsverhalten im gesamten Verfahren bereits deshalb verfahrensangepasst, als nur auf wiederholtes Nachfragen nähere Angaben getätigt werden, ohne diese indes hinreichend glaubhaft zu machen. Auf ein Verweigerungsrecht nach § 65 Abs. 3 SGB I berufen sich die Antragsteller selbst nicht.

Soweit die Antragsteller einwenden, § 66 SGB I erlaube keine Sanktion für vergangene Sachverhalte, geht dieser Einwand ins Leere. Die Mitwirkungsverpflichtung des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I gilt entsprechend auch für diejenigen, die Leistungen zu erstatten haben, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I. Die hier geforderten Kontounterlagen und Angaben dienen auch nicht nur der Sachverhaltsklärung hinsichtlich bereits abgeschlossener vergangener Bewilligungszeiträume, sondern auch in Bezug auf den laufenden. Die im Schrifttum erörterte Frage, ob § 66 SGB I „Sanktionscharakter“ hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2025 – L 1 AS 1102/24 – juris Rn. 29 m.w.N.) kann offenbleiben, weil ein Vorgehen nach §§ 60 ff. SGB I von vornherein andere Rechtsfolgen nach sich zieht als eine Entscheidung über Sanktionen nach §§ 31 ff. SGB II. Denn letztere greifen kraft Gesetzes, während über eine Entziehung oder Versagung unter Ausübung von Ermessen zu entscheiden ist. Auch ist eine Nachholung von Versäumnissen, die zur Heilung des Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten führen könnte (vgl. § 67 SGB I), im Rahmen der Sanktionsvorschriften von vornherein nicht vorgesehen.

Ermessensfehler des Antragsgegners sind nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Im Bescheid sind die gegenläufigen Interessen, wie von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I gefordert, abgewogen worden und berücksichtigt worden. Es wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Anzahl der Konten mit teils unbekannten Kontoständen nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Antragsteller über verwertbares Vermögen oder ein Einkommen verfügen. Für eine fehlende Verhältnismäßigkeit der Entziehung bei noch bis Juli 2026 laufendem Bewilligungszeitraum fehlt es an Anhaltspunkten.

Der angefochtene Entziehungsbescheid ist auch gemäß § 66 SGB I formell rechtmäßig. Nach § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, wenn der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Dies ist hier der Fall. Mit beiden Aufforderungen wurde über die Rechtsfolge der §§ 66 f. SGB I ausreichend und mit Fristsetzung bis 26. Oktober 2025 informiert.

Der Entziehungsbescheid vom 30. Oktober 2025 ist jedoch rechtswidrig, soweit die Entziehung rückwirkend auch für die Monate Oktober und November 2025 erfolgt ist. Insoweit überwiegt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren das Individualinteresse der Antragsteller, wie vom Sozialgericht ausgeführt und vom Antragsgegner insofern auch sinngemäß eingeräumt worden ist. Denn die Entziehung wirkt ausschließlich ex nunc und ist nur insoweit auszusprechen. Eine auf den Zeitpunkt der Mitwirkungspflicht rückwirkende Entziehung kann von vornherein nicht rechtmäßig auf § 66 SGB I gestützt werden. Die Leistungsentziehung nach § 66 SGB I hindert nicht das Entstehen eines Leistungsanspruchs oder das Bestehen des subjektiven Leistungsrechts, vielmehr gehen die Leistungsansprüche vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entziehungsentscheidung, das heißt zukunftsgerichtet für die Dauer der Entziehungsentscheidung, unter (vgl. BSG, Urteil vom 22. Februar 1995 – 4 RA 44/94 – juris Rn. 20; Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 66 SGB I (Stand: 24.10.2025), Rn. 68). Eine andere Rechtsgrundlage kommt insoweit hier nicht in Betracht.

Der streitgegenständliche Bescheid gilt vorliegend nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X bei einer Aufgabe zur Post am 30. Oktober 2025 als am 3. November 2025 bekanntgegeben und damit erst im Leistungsmonat November 2025. Auf den Zeitpunkt des Verstreichens der gesetzten (letzten) Frist kommt es angesichts der Zukunftsgerichtetheit der Entziehung nicht an.

Soweit das Sozialgerichts die Auffassung vertreten hat, eine geltungserhaltende Reduktion des Bescheides komme nicht in Betracht, teilt der Senat dies für die vorliegende Fallkonstellation nicht. Grundsätzlich ist zwar eine teilweise Aufhebung eines Versagungsbescheides im Sinne einer Art geltungserhaltenden Reduktion des Verfügungssatzes nicht möglich, da es dem Gericht verwehrt ist, sein eigenes Ermessen an dasjenige der Behörde zu setzen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 – L 25 AS 1035/19 – juris Rn. 40). Auch sind nach den Grundsätzen zum Verbot einer sogenannten geltungserhaltenden Reduktion von Auskunftsverwaltungsakten die Gerichte nicht befugt, im Sinne eines vermeintlichen Minus solche Bescheide nur teilweise aufzuheben, weil solche Auskunftsverlangen regelmäßig als einheitlicher Verwaltungsakt anzusehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 87/09 R – juris Rn. 23). Indes kann bei der vorliegend gegenständlichen und hinsichtlich des „Ob“ nach summarischer Prüfung rechtmäßigen Entziehung wegen des „Wie“ der Entziehung von einer Teilrechtswidrigkeit des Bescheides schon deshalb ausgegangen werden, als dieser, genauso wie die zugrunde liegende Bewilligung von Bürgergeld, monatsweise „geltungserhaltend“ teilbar ist. Wie vom Antragsgegner im Übrigen sinngemäß geltend gemacht worden ist, folgt dies auch aus der Regelung in § 45 Abs. 1 SGB X und dem sich daraus ergebenden Rechtsgedanken. Denn auch im Rahmen der hiermit geregelten Rücknahmeentscheidung ist die Frage, ob eine solche gegebenenfalls rückwirkend oder nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgt, gesondert zu betrachten. Nachdem eine Entziehung für die Vergangenheit, wie ausgeführt und vom Antragsgegner eingeräumt, nicht in Betracht kommt, verbleibt es insofern bei der vom Sozialgericht angeordneten aufschiebenden Wirkung, während der Antrag der Antragsteller im Übrigen abzulehnen war.

Der Hilfsantrag auf Vollstreckungsaussetzung erübrigt sich mit der jetzigen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.

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