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VfGBbg 95/15•VerfG Potsdam, 2016-12-16, VfGBbg 95/15
VfGBbg 95/15Autre juridiction16 déc. 2016
Der Gegenstandswert für ein erfolgloses Verfahren über eine Individualverfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidungen ist grds. nicht abweichend vom Mindestwert festzusetzen.
Entscheidungsdatum: 2016-12-16
Aktenzeichen: VfGBbg 95/15
Dokumenttyp: Beschluss
Der Gegenstandswert für ein erfolgloses Verfahren über eine Individualverfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidungen ist grds. nicht abweichend vom Mindestwert festzusetzen.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000 €.
Vorliegend bestand keine Veranlassung, den Gegenstandswert für das erfolglose Verfahren über eine Individualverfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidungen abweichend vom Mindestwert festzusetzen. Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin am Ausgangsverfahren ist für das verfassungsgerichtliche Verfahren nicht bindend. Eine über den Einzelfall hinausgehende gesteigerte Bedeutung kommt der Sache nicht zu.
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