FG Cottbus 11. Senat, 2026-02-23, 11 K 11060/24

11 K 11060/24Tribunal fiscal / Division 1123 févr. 2026

Regest

1. Die Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung müssen haushaltsspezifisch sein; dies ist nicht der Fall, wenn die Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel aus dem vorhandenen Hausrat mitgenommen werden. 2. An einer als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Kinderbetreuungsleistung scheitert es, wenn die Betreuung ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt; zudem entspricht es inhaltlich nicht dem, was auch bei Vereinbarungen unter Fremden üblich ist, wenn die Aufstellung der Fahrten nur einmal jährlich zu erfolgen hat.

Texte intégral

FG Cottbus 11. Senat — 2026-02-23 — 11 K 11060/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-23

Aktenzeichen: 11 K 11060/24

ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2026:0223.11K11060.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung müssen haushaltsspezifisch sein; dies ist nicht der Fall, wenn die Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel aus dem vorhandenen Hausrat mitgenommen werden.
  2. An einer als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Kinderbetreuungsleistung scheitert es, wenn die Betreuung ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt; zudem entspricht es inhaltlich nicht dem, was auch bei Vereinbarungen unter Fremden üblich ist, wenn die Aufstellung der Fahrten nur einmal jährlich zu erfolgen hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Tatbestand

Die Kläger erzielten im Streitjahr jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, C…, der am 22. Oktober 2012 geboren wurde.

Die Kläger waren im Streitjahr am D…-weg, E… wohnhaft und hatten dort ihren Lebensmittelpunkt. Die erste Tätigkeitsstätte des Klägers befand sich in der F…-straße, G…. Mit Mietvertrag vom 29. März 2021 mietete der Kläger eine Einzimmerwohnung in der H…-straße, I…. Die Wohnung verfügte über ein Bad, jedoch nicht über eine Küche. Sie ist ausweislich einer vom Kläger selbst erstellten Skizze ca. 20 m2 groß.

Die Klägerin erwarb ausweislich des Kaufvertrages vom 21. November 2020 in J… ein 249 cm langes und 195 cm tiefes Ecksofa für 3.844 €. Dieses wurde an den Familienwohnsitz in E… geliefert. Außerdem erwarb die Klägerin am 7. April 2021 in K… ein 209 cm langes und 97 cm tiefes ausziehbares Sofabett für 109 €. Die Kläger reichten im Rahmen der Veranlagung des dem Streitjahr vorhergehenden Jahres Fotos des Ecksofas ein, die lediglich das Sofa, eine Wand, eine Steckdose und das untere Eck einer Tür zeigten.

Die Kläger und Frau L…, die Mutter des Klägers und Großmutter von C… – im Folgenden: Großmutter –, schlossen am 19. Dezember 2014 eine als „Betreuungsvertrag für die Betreuung von C…“ bezeichnete Vereinbarung, die wie folgt lautete:

„Frau L… hat sich dankenswerterweise bereit erklärt, unser Kind C… 1-mal pro Woche zu betreuen. Die Betreuung erfolgt unentgeltlich und ohne rechtliche Verpflichtung. Allerdings erhält Frau L… einen Ersatz ihrer Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer. Frau L… listet ihre gefahrenen Kilometer auf und stellt den entsprechenden Betrag mindestens einmal pro Jahr in Rechnung, der von uns anschließend auf ihr Bankkonto überwiesen wird.“

Die Großmutter erstellte am 16. Oktober 2021 eine Abrechnung zur Erstattung der Fahrtkosten (Bl. 94 der Behördenakte), die wie folgt lautete:

Entfernung:

Hin­ und Rückfahrt M… – E…: 640 km

Anzahl der Fahrten im 1. HJ 2021: 10 Fahrten

Gesamtleistung: 640 km x 0,30 EUR/km x 10 Fahrten = 1.920 EUR

Außerdem erstellte die Großmutter am 19. Dezember 2021 eine Abrechnung zur Erstattung der Fahrtkosten (Bl. 95 der Behördenakte), die wie folgt lautete:

Entfernung:

Hin­ und Rückfahrt M… – E…: 640 km

Anzahl der Fahrten im 1. HJ 2021: 12 Fahrten

Gesamtleistung: 640 km x 0,30 EUR/km x 12 Fahrten = 2.204 EUR

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2021 gaben die Kläger an, es seien im Rahmen der doppelten Haushaltsführung des Klägers sonstige Aufwendungen in Höhe von 4.022 € angefallen. Zu diesen Aufwendungen reichten die Kläger sämtliche Rechnungen ein. Die erklärten Kosten setzten sich wie folgt zusammen:

RechnungErklärte GegenständeErklärte Kosten
24.11.2016Bett

Abgang 30.04.2021 (zerstört) | Anschaffungskosten 893,00 €

Nutzungsdauer 10 Jahre

AfA 30 €

Restwert 488 €

Insgesamt 518 € | | 21.11.2020 | Ecksofa | Anschaffungskosten 3.844 €

Nutzungsdauer 10 Jahre

ab 01.02.21 AfA 353 € | | 08.01.2021

Kassenzettel Supermarkt, J… | Bettwäsche, mehrfach | 69 € | | 14.01.2021

Rechnungs- und Lieferanschrift: A…, D…-weg, E… | Wäschetrockner | 34 € | | 30.01.2021

Rechnungs- und Lieferanschrift: A…, D…-weg, E… | Elektrische Zahnbürste | 110 € | | 04.02.2021

Enthält auch andere als den erklärten Gegenstand | Wandfarbe, Abdeckplane, Abdeckklebeband | 134 € | | 08.02.2021

ausgestellt an: A…, D…-weg, E… | Blumenhocker | 25 € | | 18.02.2021

Kassenzettel Baumarkt J… | Leiterngerüst | 80 € | | 10.04.2021

Rechnungs- und Lieferanschrift: A…, D…-weg, E… | Brotbüchse | 20 € | | 12.04.2021

Kassenzettel Baumarkt, I… | Zudecke, Kopfkissen | 65 € | | 16.04.2021

Kassenzettel Möbelhaus, N

Enthält auch andere als den erklärten Gegenstand | Kleiderschrank | 163 € | | 17.04.2021

Kassenzettel Baumarkt, I…

Enthält auch andere als den erklärten Gegenstand | Matratze | 57 € | | 23.04.2021

Kassenzettel Möbelhaus, O…

Enthält auch andere als die erklärten Gegenstände | Handtuchhalter, Abfalleimer | 46 € | | 04.05.2021

Kassenzettel Baumarkt, I… | Wäschetrockner | 45 € | | 14.05.2021

Kassenzettel Möbelhaus, J… | Fleischklopfer, Salz-/Pfefferstreuer | 12 € | | 14.05.2021

Kassenzettel Drogerie, J… | Nasenohrhaarschneider | 3 € | | 30.05.2021

Rechnungs- und Lieferanschrift: A…, D…-weg, E… | Orangenpresse | 12 € | | 03.06.2021

Kassenzettel Baumarkt, J… | Malerklebeband und Schutznoppen | 6 € | | 26.06.2021

Kassenzettel Kaufhaus, J… | Küchenartikel | 17 € | | 15.07.2021

Rechnungs- und Lieferanschrift: A…, D…-weg, E… | Zirbenkissen- und Kugeln | 43 € | | 02.11.2021

Rechnungs- und Lieferanschrift: A…, D…-weg, E… | Bilderrahmen | 19 € | | 17.11.2021

Kassenzettel Baumarkt G… | Bohrer | 5 € | | 02.12.2021

ausgestellt an: B…, H…-straße, I… | Thermomix 6 | Anschaffungskosten 1.399 €

Nutzungsdauer 7 Jahre

AfA 17 € |

Die Kläger erklärten zudem 52 wöchentliche Familienheimfahrten des Klägers.

Außerdem seien Kinderbetreuungskosten in Höhe von 4.224 € in Form von Fahrtkostenersatz für die unentgeltliche Betreuung ihres Sohnes durch die Großmutter entstanden.

Im Bescheid über Einkommensteuer für 2021 berücksichtigte der Beklagte sonstige Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in Höhe von 2.486 €. Einrichtungsgegenstände seien nur anzuerkennen, wenn deren Verbleib in der Zweitwohnung gesichert sei und es sich nicht um Kleinbedarf wie Küchenzubehör, Dekoartikel und Verbrauchsartikel handele. Daher seien die Aufwendungen für folgende Gegenstände nicht zu berücksichtigen: Bilderrahmen, Orangenpresse, Brotbüchse, Blumenhocker, zweiter Wäschetrockner, zweite Bettwäsche, Zudecke, Kopfkissen, Wäschekorb, Fleischklopfer, Nasenhaarschneider, Küchenartikel, Zahnbürste und Zirbenkissen. Die Aufwendungen der Rechnungen vom 4. Februar und 16., 17.sowie 23. April seien nur bezüglich der erklärten Gegenstände anzuerkennen. Das Leiterngerüst könne auch am Erstwohnsitz verwendet werden. Ferner sei nicht nachgewiesen worden, dass das Ecksofa in die Zweitwohnung verbracht worden sei. Für das zerstörte Bett werde AfA nur bis zur Zerstörung gewährt.

Außerdem erkannte der Beklagte die Fahrtkostenerstattung an die Großmutter nicht als Kinderbetreuungskosten an. Die vorgelegte Vereinbarung halte einem Fremdvergleich nicht stand. Außerdem sei die Übernahme der Betreuung aufgrund der Entfernung des Wohnortes der Großmutter nicht glaubhaft.

Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein.

Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die sonstigen Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung seien in zutreffender Höhe berücksichtigt worden. Ein Bilderrahmen, eine Orangenpresse, ein Blumenhocker, ein zweiter Wäschetrockner, eine zweite Zudecke, Zirbenkissen­ und Kugeln, ein Fleischklopfer, nicht näher benannte Küchenartikel und ein Leiterngerüst zählten nicht zu den notwendigen Einrichtungsgegenständen einer Zeitwohnung. Bei der Brotbüchse, der elektrischen Zahnbürste und den Nasenohrhaarschneider handele es sich nicht um Einrichtungsgegenstände, sondern um Gegenstände des persönlichen Bedarfs, die den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen seien. Die Aufwendungen für das Ecksofa könnten nicht berücksichtigt werden, da nicht zweifelsfrei nachgewiesen worden sei, dass es in die Zweitwohnung verbracht worden sei. Die Lieferung sei nach E… erfolgt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es unüblich sich große sperrige Möbel an den Hauptwohnsitz liefern zu lassen, um sie anschließend auf eigene Kosten über eine Distanz von 394 km zur Zweitwohnung zu transportieren. Ein Nachweis über den Verbleib des Sofas in der Zweitwohnung ergäbe sich auch nicht aus den eingereichten Fotos, da diese lediglich einen Ausschnitt des Zimmers wiedergäben. Auch die im Streitjahr erfolgte Anschaffung eines Sofabettes spreche gegen die Lieferung des Sofas in die Zweitwohnung, da die Wohnung nicht groß genug für diese beiden Einrichtungsgegenstände sei. Im Übrigen seien Aufwendungen für Mobiliar nur als notwendig anzusehen, soweit sie nicht überhöht seien. Dies sei bei den Anschaffungskosten in Höhe von 3.844,00 € jedoch der Fall. Die Kosten für die Bettwäsche seien dem Grunde nach für ein Bett in Höhe von 20 € anzuerkennen. Der Änderung des angefochtenen Steuerbescheides stehe jedoch § 156 Abs. 1 Abgabenordnung – AO – i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Kleinbetragsverordnung – KBV – entgegen, da die steuerliche Auswirkung weniger als 10 € betrage.

Außerdem handele es sich bei der Fahrtkostenerstattung nicht um Kinderbetreuungskosten. Hierfür müsse ein ernstgemeintes, gegenseitig berechtigtes und verpflichtendes Schuldverhältnis in Abgrenzung zu Betreuungsleistungen auf familiärer Basis oder Gefälligkeit vorliegen. Die Betreuung des Kindes müsse aufgrund vertraglicher Vereinbarungen geregelt und sichergestellt sein. Die getroffene Vereinbarung über die unentgeltliche Betreuung und den Fahrtkostenersatz sowie deren Durchführung müssten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen. Dies erfordere zum einen, dass die Fahrtkosten nachweislich angefallen sein und zum anderen, dass eine zeitnahe Erstattung der Kosten erfolgt sei. Die Fahrtkostenaufstellung müsse den Ausstellungszeitpunkt der Aufstellung, die Auflistung der durchgeführten Fahrten im Rahmen der Betreuung mit Datum, die Angaben zum und die Angaben zum Rechnungsempfänger enthalten. Der Abrechnungen der Fahrtkosten durch die Großmutter seien lediglich die Anzahl der im jeweiligen Halbjahr durchgeführten Fahrten nicht jedoch die genauen Daten der Fahrten zu entnehmen. Zudem sei die Erstattung nicht zeitnah erfolgt. Fraglich sei aufgrund der Entfernung zwischen der Wohnung der Kläger und der Wohnung der Großmutter ebenso, ob die abgerechneten 22 Fahrten tatsächlich durchgeführt worden seien. Ein Nachweis über die tatsächliche Durchführung der Fahrten, z.B. anhand von Tankquittungen oder Kilometernachweisen, sei nicht erfolgt. Außerdem ergäbe sich aus Betreuungsvertrag vom 19. Dezember 2014 kein verpflichtendes Schuldverhältnis, denn die Betreuungsvereinbarung sei ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt.

Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, das Ecksofa sei für die Zweitwohnung angeschafft worden. Es werde auf die Kopie des Kaufvertrags sowie die Zahlungen des Ratenkredits für den Kauf verwiesen. Da der Kläger Anfang 2021 eine neue Zweitwohnung in I… bezogen habe und nicht gewusst habe, wann das Ecksofa geliefert werden würde, habe er es zunächst an den Erstwohnsitz liefern lassen. Die Lieferung an den Zweitwohnsitz sei im Februar 2021 erfolgt. Die übrigen erklärten sonstigen Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung seien ebenfalls anzuerkennen. Die Gegenstände seien für die doppelte Haushaltsführung notwendig und ihre Kosten nicht überhöht.

Außerdem handele es sich bei den an die Großmutter erstatteten Fahrtkosten um abzugsfähige Sonderausgaben. Es werde auf den Betreuungsvertrag, die Rechnungsstellungen durch die Großmutter sowie die Kopie der Zahlungsüberweisung auf das Konto der Großmutter verweisen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid über Einkommensteuer für 2021 vom 23. Juni 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. März 2024 dahingehend zu ändern, dass weitere sonstige Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in Höhe von 1.536 € sowie Kinderbetreuungskosten in Höhe von 3.844,00 € berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen der Einspruchsentscheidung.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. November 2025 auf die Einzelrichterin übertragen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (siehe Schreiben des Beklagten vom 28. Januar 2026 und der Kläger vom 15. Februar 2026).

Entscheidungsgründe

I. Das Gericht konnte gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierfür ihr Einverständnis erteilt haben.

II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

  1. Der Beklagte hat die erklärten sonstigen Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zutreffend gekürzt.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz – EStG – sind Werbungskosten auch die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Hierzu zählen die Unterkunftskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG und die sonstigen Kosten.

Die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung sind dabei nicht den Unterkunftskosten, sondern den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zuzurechnen, wobei hierzu Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich AfA zählen (siehe Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 4. April 2019 – VI R 18/17, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2019, 449).

Voraussetzung für die Anerkennung der Aufwendungen ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, dass sie wegen der doppelten Haushaltsführung entstanden sind. Das heißt, dass es sich um haushaltsspezifische Aufwendungen handeln muss: Die Gegenstände müssen wohnraumbezogen sein (siehe Geserich, NWB 2016, 2258 (2261)). Außerdem sind die Kosten nur aufgrund der doppelten Haushaltsführung entstanden, wenn die Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht aus einem vorhandenen Hausrat mitgenommen wurden, sich tatsächlich am Beschäftigungsort befinden und dort benötigt werden (siehe Finanzgericht – FG – Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 – 9 K 9079/08, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2012, 35).

Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen tragen die Kläger die Feststellungslast (vgl. BFH, Urteil vom 21. April 2010 – VI R 26/09, BStBl. II 2012, 618).

Nach diesen Maßstäben waren die von den Klägern erklärten Aufwendungen nicht in voller Höhe zu berücksichtigen. Insofern hat das Gericht aufgrund der vorgelegten Rechnungen zwar keine Zweifel daran, dass die Kläger die Kosten getragen haben. Die Kosten sind jedoch nicht aufgrund der doppelten Haushaltsführung entstanden:

a) Die Kläger haben trotz mehrfacher Nachfrage des Beklagten keine Angaben dazu gemacht, wie das Ecksofa nach I… gebracht wurde, und entsprechend hierzu auch keine geeigneten Belege – in Form von beispielweise einer Rechnung für ein Mietauto oder eine Möbelspedition – eingereicht. Der Kläger verfügt nach seinen Angaben in der Zweitwohnung bereits über ein Schlafsofa. Inwiefern ein sehr groß dimensioniertes Ecksofa darüber hinaus in die ca. 20 m2 große Wohnung passt und in dieser benötigt wird, haben die Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts zu erklären vermocht. Die von den Klägern eingereichte Wohnungsskizze spricht dagegen, dass beide Möbelstücke in der Wohnung Platz finden. Die vorlegten Fotos bilden lediglich Fragmente des Raumes ab und sind deshalb nicht aussagekräftig. Das Gericht kann daher nicht feststellen, dass sich das Ecksofa tatsächlich am Beschäftigungsort befand und dort benötigt wurde.

b) Im Übrigen haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass das Leiterngerüst und sämtliche Küchengegenstände am Beschäftigungsort benötigt werden.

Warum das Leiterngerüst, das insbesondere für längere und aufwendigere Arbeiten, für die eine gewöhnliche Leiter nicht genügt, (dauerhaft) in einer in einer ca. 20 m2 großen Wohnung benötigt wird, haben die Kläger nicht ansatzweise erläutert.

Aufgrund des Fehlens einer Küche am Zweitwohnsitz ist auch nicht belegt, dass der Kläger die erklärten Küchengegenstände dort benötigt. Hierzu zählt auch der Thermomix, dessen Kosten vom Beklagten anerkannt wurden. Insofern ist dem Gericht jedoch die Verböserung verwehrt.

e) Außerdem haben die Kläger bezüglich sämtlicher Gegenstände, die an die Familienwohnung geliefert wurden, nicht nachgewiesen, dass diese nicht – jedenfalls im geringen Umfang – in der Familienwohnung verwendet worden sind, und sodann zum Zweitwohnsitz verbracht worden sind. Dies ist nämlich für die Anerkennung von Aufwendungen, die vermeintlich aufgrund der doppelten Haushaltsführung entstanden sind, schädlich (siehe oben und FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 – 9 K 9079/08, EFG 2012, 35).

d) Die Aufwendungen für die elektrische Zahnbürste, den Nasenohrschneider und die Brotbüchse sind nicht aufgrund der doppelten Haushaltsführung entstanden, da diese nicht wohnraumbezogen sind (siehe Geserich, NWB 2016, 2258 (2261)). Ähnlich wie beispielsweise Kleidung kann der Kläger sie jederzeit beliebig von einer zur anderen Wohnung oder an jeden anderen Ort verbringen.

e) Der Beklagte hat zu Recht mehrfach erklärte Aufwendungen lediglich für eine Decke, einen Wäschetrockner sowie Wandfarbe und Klebeband in begrenztem Umfang anerkannt. Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass der Kläger, der vorträgt wöchentlich zu seiner Familie gefahren zu sein und daher keinen Wochenendbesuch empfangen konnte, in einer ca. 20 m2 großen Wohnung mehrere Decken benötigt. Ebenso ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass in einer ca. 20 m2 großen Wohnung mehrere Wäscheständer benötigt und aufgestellt werden können. Außerdem werden für das Streichen und Renovieren einer kleineren Zweitwohnung Wandfarbe und Klebeband nur im begrenzten Umfang benötigt.

f) Der Beklagte hat zutreffend bei der Überprüfung der Rechnungen vom 4. Februar sowie 16., 17. und 23. April 2021 nur die Kosten für die erklärten Gegenstände berücksichtigt. Denn darüber hinaus haben die Kläger bereits nicht vorgetragen, dass die Gegenstände dem zweiten Haushalt zuzuordnen sind. Außerdem handelt es sich nicht um wohnraumbezogene Haushalts- und Einrichtungsgegenstände. Beispielsweise weist die Rechnung vom 17. April 2021 Fotokarton und Bastelkleber aus.

g) Für das am 30. April 2021 zerstörte Bett ist nur die reguläre AfA und darüber hinaus keine Teilwert-AfA bzw. Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung – AfaA – zu gewähren. Die Kläger haben, nachdem der Beklagte die Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung unberücksichtigt ließ, weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren vorgetragen, weshalb sie das Bett zerstört haben bzw. wodurch es zerstört worden sei. Dementsprechend haben sie auch keine diesbezüglichen Nachweise eingereicht. Das Gericht hat somit keinerlei Informationen zum Hintergrund der vermeintlichen Wertminderung und kann somit nicht feststellen, dass das Bett in seinem Einsatz zur Einnahmeerzielung endgültig abgenutzt wurde und insofern ein Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung bestand (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2000 – 17 K 2076/97 E, EFG 2001, 425).

h) Ob die erklärte Bettwäsche anzuerkennen ist, kann wegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KBV im Ergebnis dahinstehen. Die Berücksichtigung dieser etwaigen weiteren Werbungskosten würde zu einer Änderung der Festsetzung der Einkommensteuer mit einer Abweichung von weniger als 10 € führen (siehe BFH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – IX R 10/18, BStBl. II 2020, 258). Daher kann auch dahinstehen, ob gemäß § 177 AO eine Berichtigung materieller Fehler in Betracht käme (siehe beispielsweise zum Thermomix oben).

  1. Außerdem hat der Beklagte die Erstattung der Fahrtkosten der Großmutter zutreffend nicht als Sonderausgaben anerkannt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG sind 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Sonderausgaben.

Die Großmutter hat keine Dienstleistung zur Betreuung in diesem Sinne erbracht.

Der Begriff der Dienstleistung umfasst jede Tätigkeit, die nicht auf familienrechtlicher Grundlage erbracht wird. Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und der Betreuungsperson ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr bereits eine nicht den lohnsteuerrechtlichen Vorschriften unterliegende Vereinbarung über eine Geschäftsbesorgung gemäß § 675 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – (siehe BFH, Urteil vom 10. April 1992 – III R 184/90, BStBl. II 1992, 814). Aufgrund dieses ernstgemeinten, gegenseitig berechtigenden und verpflichtenden Schuldverhältnisses muss der Steuerpflichtige berechtigt sein, die Betreuung des Kindes zu fordern (siehe FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2012 – 4 K 3278/11, EFG 2012, 1439). Darüber hinaus muss eine solche Vereinbarung unter Angehörigen inhaltlich dem entsprechen, was auch bei Vereinbarungen unter Fremden üblich ist (siehe BFH, Urteil vom 10. April 1992 – III R 184/90, BStBl. II 1992, 814). Außerdem muss das Schuldverhältnis tatsächlich vereinbarungsgemäß durchgeführt werden (siehe FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2012 – 4 K 3278/11, EFG 2012, 1439).

a) Insofern ist zwar grundsätzlich unschädlich, dass die Großmutter die eigentlichen Betreuungsleistungen unentgeltlich erbracht und mit den Klägern lediglich Vereinbarungen über den Ersatz der Fahrtkosten getroffen hat, die ihr im Zusammenhang mit der Betreuung des Kindes entstanden sind. Denn bei nur teilweise gegebener Entgeltlichkeit erfolgt die Betreuung nur insoweit auf der Grundlage familiärer Gefälligkeit, als sie unentgeltlich erbracht wird (siehe FG Nürnberg, Urteil vom 30. Mai 2018 – 3 K 1382/17, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2012 – 4 K 3278/11, EFG 2012, 1439).

b) An einer Betreuungsdienstleistung scheitert es jedoch bereits, weil die Betreuung ausweislich der Vereinbarung vom 19. Dezember 2014 eindeutig „ohne rechtliche Verpflichtung“ erfolgte (siehe FG Nürnberg, Urteil vom 30. Mai 2018 – 3 K 1382/17, juris).

c) Außerdem entspricht die Vereinbarung inhaltlich nicht dem, was unter fremden Dritten vereinbart worden wäre. Ein fremder Dritter hätte nicht akzeptiert, dass die Aufstellung der Fahrten nur einmal jährlich zu erfolgen hat. Denn nach dem Verstreichen mehrerer Monate ist die Erinnerung daran, ob und in welchem Umfang die Betreuung stattgefunden hat und man tatsächlich den Fahrtkostenersatz schuldet, deutlich erschwert (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 30. Mai 2018 – 3 K 1382/17, juris).

d) Zudem haben die Kläger und die Großmutter nicht vereinbarungsgemäß gehandelt. Die Großmutter hat keine Auflistung der Fahrten mit Datum erstellt, sondern lediglich die Anzahl der durchgeführten Fahrten benannt.

e) Schließlich haben die Kläger auch nicht anhand geeigneter Unterlagen – wie beispielsweise Tankquittungen oder Kilometernachweisen – nachgewiesen, dass die Großmutter die Fahrten tatsächlich durchgeführt hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Rechtsmittelbelehrung

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.

Nach Maßgabe von § 52d FGO sind Rechtsanwälte, Behörden und die übrigen in dieser Vorschrift genannten Personen verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.

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