OLG Brandenburg 3. Zivilsenat, 2019-05-09, 3 W 44/19

3 W 44/19Tribunal supérieur / IIIe chambre civile9 mai 2019

Texte intégral

OLG Brandenburg 3. Zivilsenat — 2019-05-09 — 3 W 44/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-09

Aktenzeichen: 3 W 44/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0509.3W44.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 27.02.2019, Az. 52 VI 1027/18, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin, die sich gegen die Erteilung eines die Antragstellerin als Alleinerbin nach dem Erblasser, ihrem Ehemann, ausweisenden Erbscheines wehrt, bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen zeigt keine tragfähigen Umstände auf, die eine andere Entscheidung rechtfertigten.

Dem Testament vom 05.02.1999 lässt sich bereits entnehmen, dass die dortigen Regelungen, so sie überhaupt für den Erbfall verbindlich sein sollten, erst mit dem Tod des überlebenden Ehegatten eingreifen sollten. Nicht anders ist nämlich die einleitende Wendung „ Wir haben drei Erben“ zu verstehen. Dass die Ehegatten diese Formulierung nicht zufällig gewählt haben, lässt auch dem weiteren Inhalt dieser Verfügung entnehmen, wo es u.a. heißt: „ Unser Sohn ... (Name 01) ist ... bevollmächtigt, alle unsere Finanz-Besitzrechtlichkeiten im Ernstfall zu regeln“, also (wie durchgehend) die Mehrzahlform verwendet wird.

Das von den Ehegatten unter dem 28.05.2005 verfasste Schriftstück - Datumsabweichungen sind im Original nicht vorhanden - ist zwanglos als letztwillige Verfügung zu klassifizieren, in dem diese ihren Willen konkretisiert haben, sich gegenseitig als Alleinerben ihres gemeinsamen Nachlasses einzusetzen. Dass es nicht ausdrücklich als Testament oder letztwillige Verfügung bezeichnet worden ist, ist unerheblich, ergibt sich doch aus seinem Inhalt der klare Wille der Eheleute, ihren Nachlass in der skizzierten Weise zu regeln, indem sie verfügt haben: „Im Falle eines nicht änderbaren Faktes, des Todes oder ... Entmündigung fällt der gesamte geschaffene Besitz dem hinterbliebenen Ehegatten zu.“ Es spricht nichts dafür, dass die Eheleute dadurch dem Überlebenden lediglich ein lebenslängliches „Besitz-“ oder „Nutzungsrecht“ hinsichtlich des gemeinsamen Grundstücks verschaffen wollten. Die getroffene Regelung geht angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf den Todesfall weiter, was sich auch daraus ergibt, dass die Verfasser einleitend betont haben, ihr Vermögen gemeinsam erarbeitet zu haben: „Besitz vor der Ehe gab es beiderseits nicht. Alles gemeinsam Geschaffene ist und bleibt beiderseitiger Besitz unabhängig aller amtlicher Festlegungen“.

Vor diesem Hintergrund erschließt sich auch in der am 01.09.2019 errichteten Vorsorgevollmacht die Bezugnahme auf das Testament vom 05.02.1999. Das Testament vom 05.02.1999 und 28.05.2005 widersprechen sich gerade nicht, sondern ergänzen sich allenfalls.

Mithin muss es bei der angefochtenen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. Die Beteiligten sind insofern aufgefordert, innerhalb von 3 Wochen detaillierte Angaben zum Wert des Nachlasses bei Eintritt des Erbfalls (29.03.2018) zu machen.

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