Dienstgericht Cottbus, 2022-07-08, DG 2/19

DG 2/19Autre juridiction8 juil. 2022

Texte intégral

Dienstgericht Cottbus — 2022-07-08 — DG 2/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-07-08

Aktenzeichen: DG 2/19

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in ... und wendet sich gegen die Aufforderung des Antragsgegners, bestimmte Äußerungen in Schreiben zu unterlassen.

Der Antragsteller fügte in Schreiben, die er an die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, das Dienstgericht und das Präsidium des Sozialgerichts ... übersandte folgende Anmerkung in der Fußzeile hinzu:

„* Bitte beachten Sie, dass aus Anlass von Zensur-Maßnahmen bzgl. des vom Dienstherren bereitgestellten E-Mail-Accounts eine Nutzung desselben dauerhaft ausgesetzt sein muss. Die E-Mail-Adresse ... wurde als gültige Alternative eingerichtet.“

Unter dem 20. Dezember 2018 forderte die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg den Antragsteller auf, die Adressaten dienstlicher Schreiben nicht mehr zur Nutzung des insofern unzulässigen Accounts „...“ aufzufordern und den damit einhergehenden Zensurvorwurf zu unterlassen. Sie forderte den Antragsteller zudem auf, auch sonst künftig die Gebote zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zur Mäßigung zu beachten.

Unter dem 22. Dezember 2018 legte der Antragsteller gegen das Schreiben vom 20. Dezember 2018 Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, dass er keinen Anlass sehe, in nichtöffentlichen, kontradiktorisch geführten Verfahren seinen Sprachgebrauch entsprechend ebendiesen weiter zu optimieren. Er sehe keinen Anlass in berufsbezogener, nicht bzw. beschränkt öffentlicher Kommunikation, zurückhaltend ohne z.B. Zensorbenennung formulierte, erweislich wahrheitsgemäße Angaben zu unterlassen. Er betrachte es geradezu als seine Pflicht, zur Sicherstellung adäquater berufsbezogener E-Mail-Kommunikation eine Alternative unter sicherer Vermeidung von Zensurmaßnahmen anzubieten. Ein Benutzungszwang sei damit nicht verbunden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2019 wies die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg den Widerspruch zurück. Dies begründete sie damit, dass der Widerspruch jedenfalls unbegründet sei. Die Aufforderung, die Adressaten der dienstlichen Schreiben des Antragstellers nicht mehr zur Nutzung des insofern unzulässigen Accounts ... anzuhalten, sei schon aus Datenschutzgründen angezeigt, da sich bei der Kommunikation dienstlicher Angelegenheiten über dieses E-Mail-Konto die Informationen auf fremden Servern befänden. Ferner sei die Beschränkung auf das dienstlich bereitgestellte E-Mail-Konto auch aus Gründen des Dienstbetriebs angezeigt. Denn die Verwendung eines privaten E-Mail-Kontos mache es unmöglich, dass etwa bei langandauernder Erkrankung ein dienstlicher Vertreter die per E-Mail geäußerten Anliegen betreuen kann. Dem Antragsteller sei die Benutzung seines dienstlich bereitgestellten E-Mail-Kontos zumutbar. Der Zensurvorwurf sei abwegig. Die Verwendung dieses unberechtigten Vorwurfs in den Schreiben des Antragstellers widerspreche ersichtlich dem Gebot zu achtungswürdigen Verhalten, das das Richteramt erfordert. Der Kernbereich der richterlichen Tätigkeit sei durch die im Schreiben vom 20. Dezember 2018 enthaltenen Aufforderungen und Hinweise nicht betroffen.

Der Antragsteller hat am 22. März 2019 Antrag auf gerichtliche Überprüfung gestellt.

Zur Begründung führt er aus, es sei nicht nur „moralisch scheinheilig“, sondern eklatant rechtsmissbräuchlich und verletze damit zugleich die richterliche Unabhängigkeit, wenn die Präsidentin des Landessozialgerichts wiederholt in den richterlichen E-Mail-Account eindringe und dort liegende richterliche E-Mails zensiere, ferner richterliche Verfügungen und richterliche Post inhaltlich kontrolliere und abhängig vom Resultat der Kontrolle stoppen lasse, außerdem Anträge und Widersprüche nicht bearbeite, nunmehr sich aber auf vertrauensvolle Arbeit berufe. Es liege ein krasser Fall der Verdrehung von Ursache und Wirkung vor.

Der Antragsteller beantragt,

die Maßnahme vom 20. Dezember 2018 vorläufig aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass die vorgenannte Maßnahme der Antragsgegnerin den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit vorläufig verletzen,

weiter hilfsweise festzustellen, dass es die richterliche Unabhängigkeit vorläufig verletzt, begehrt die ihrerseits sowohl richterliche E-Mails als auch richterliche Verfügungen und richterliche Post zensierende Antragsgegnerin das Unterlassen von sachlichen Hinweisen darauf sowie auf eine alternative zensurfreie E-Mail-Adresse sowie das Unterlassen ggf. pointierter Formulierungen in nichtöffentlichen kontradiktorischen Verfahren und so letztlich das Hinwirken des hiesigen Antragstellers auf eine endlich amtsangemessene Ausstattung, die es ihm ermöglich, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er führt aus, die Anträge dürften bereits unzulässig sein, da der Antragsteller den ihm zugestellten Widerspruchsbescheid nicht innerhalb der Monatsfrist angegriffen habe. Nur vorsorglich sei auszuführen, dass die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht verletzt werde.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag bleibt erfolglos.

I. Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten hierauf in der Ladung hingewiesen wurden, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II. Der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten ist eröffnet. Der Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinne des § 26 Abs. 3 Deutsches Richtergesetz (DRiG) ist nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit zu fassen. Es genügt jede Einflussnahme der Dienstaufsicht führenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt. Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht (BGH, Urteil vom 25. September 2002, RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282; Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731; Urteil vom 16. November 1990 - RiZ(R) 2/90, BGHZ 113, 36, 38 f.; Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241).

Gegen sie kann mit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletze die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden, das darüber im Prüfungsverfahren entscheidet, vgl. § 65 Nr. 4 lit. f des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG).

III. Der Antrag ist unbegründet.

Die Maßnahme der Dienstaufsicht konnte auf § 26 DRiG gestützt werden.

Nicht jede Maßnahme der Dienstaufsicht stellt einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. § 26 Abs. 1 DRiG geht vielmehr davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist. Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung sowie die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich der dem Interesse der Rechtsuchenden dienenden richterlichen Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sogenannter Kernbereich). Zu diesen gehören etwa Terminsbestimmungen, die Einholung von Auskünften, die Förderung von Vergleichsverhandlungen sowie Maßnahmen zur Vorbereitung von Verhandlungsterminen. Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 18; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – RiZ (R) 3/20 –, Rn. 27, juris; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1963 – RiZ 1/62 –, BGHZ 42, 163, 169; BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 – RiZ (R) 3/83 –, BGHZ 90, 41, 45; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 – RiZ (R) 7/84 –, BGHZ 93, 238, 243 m.w.N.).

Hier geht es nicht um Tätigkeiten oder Schreiben des Antragstellers, die seinem von der richterlichen Unabhängigkeit geschützten Bereich zuzuordnen wären. Der Antragsteller fügt die beanstandete Formulierung in Kommunikation mit der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, dem Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, dem Dienstgericht und dem Präsidium des Sozialgerichts ... zu. Insoweit ist kein Bezug zu den von dem Antragsteller in seiner Stellung als Richter am Sozialgericht zu bearbeitenden Verfahren ersichtlich. Es handelt sich mithin ggf. zwar um seine dienstliche Tätigkeit, etwa wenn er mit seinem Dienstherren bzw. der die Dienstaufsicht führenden Stelle kommuniziert. Es handelt sich aber damit nicht um den – vorstehend dargestellten - von der richterlichen Unabhängigkeit umfassten Bereich. Ob der Antragsteller berechtigt ist oder nicht, die entsprechenden Zusätze seinen Schreiben zuzufügen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Denn insoweit würde diese Berechtigung nicht aus seiner richterlichen Unabhängigkeit folgen, da sie nicht im Zusammenhang mit richterlicher – auf Entscheidung von Verfahren oder diese vorbereitende – Tätigkeit steht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes befinden die Richterdienstgerichte nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht darüber, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht auch aus anderen Gründen rechtswidrig und damit unzulässig ist; insoweit ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467 unter II 1 [juris Rn. 29 f. m.w.N.]; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – RiZ (R) 3/20 –, Rn. 25, juris). Daher besteht kein Raum für die vom Antragsteller mit Haupt- und erstem Hilfsantrag begehrten Aussprüche.

Unabhängig davon, dass der weitere Hilfsantrag sprachlich unvollständig ist, besteht auch für diesen vor dem vorstehenden Hintergrund kein Raum.

Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass nach der neueren Rechtsprechung des Dienstgericht des Bundes (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – RiZ (R) 3/20 –, juris) richterliche Äußerungen, die mit der eigentlichen Rechtsfindung in keinem Zusammenhang stehen, sich vielmehr in der Herabwürdigung von Verfahrensbeteiligten oder Kollegen erschöpfen, der Dienstaufsicht zugänglich sein können, selbst wenn sie sich in einem Urteil des Richters befinden (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 27; vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 21; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – RiZ (R) 3/20 –, Rn. 28, juris).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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