Dienstgericht Cottbus, 2021-10-22, DG 11/13

DG 11/13Autre juridiction22 oct. 2021

Texte intégral

Dienstgericht Cottbus — 2021-10-22 — DG 11/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-22

Aktenzeichen: DG 11/13

ECLI: ECLI:DE:LGCOTTB:2021:1022.DG11.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in … und wendet sich gegen die Anforderung eines sog. Altfallberichts.

Unter dem 27. Mai 2013 forderte die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg von dem Antragsteller und allen anderen Kammer- und Senatsvorsitzenden ihres Geschäftsbereichs einen sog. Altfallbericht an. Sie wurden ferner gebeten, Berichte über die in den Kammern bzw. Senaten anhängigen, vor dem 01. Januar 2010 eingegangenen Verfahren bis zum 30. Juni 2013 vorzulegen. Die Vorsitzenden wurden gebeten, eine kurze Stellungnahme zum Verfahrensstand, zu Gründen für die Dauer des Verfahrens und zur absehbaren Perspektive für den Verfahrensabschluss abzugeben. Die Frage nach der absehbaren Perspektive müsse nicht beantwortet werden, wenn eine solche nicht bestehe. Es sei den Vorsitzenden jedoch auch freigestellt, die Frage dahingehend zu beantworten, dass bei Fortdauer der bestehenden Rahmenbedingungen ein Verfahrensabschluss in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei.

Mit einem weiteren, auf den 13. August 2013 datierenden Schreiben teilte die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg dem Antragsteller mit, dass bisher auf ihr Schreiben vom 27. Mai 2013 kein Altfallbericht bei ihr eingegangen sei und bat, diesen bis zum 30. August 2013 vorzulegen.

Unter dem 22. August 2013 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Zur Begründung führte er die mehrjährig fortbestehende Überlastungssituation, eine Mehrbelastung durch Befangenheitsgesuche, die Befassung mit anhängigen Disziplinarverfahren, die Mehrbelastung infolge des Umstandes, dass in der letzten Woche keine Vertretung erfolgt sei, den Nichteingang des Schreibens vom 27. Mai 2013, eine unangemessen kurze Fristsetzung und die Unbestimmtheit des Gegenstands der Anforderung an. Auch ließe die Personenidentität des für die Personalausstattung und die Anforderung des Altfallberichtes Verantwortlichen die Anforderung rechtsmissbräuchlich, jedenfalls fürsorgepflichtwidrig erscheinen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 wies die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg den Widerspruch zurück. Sie führt aus, Rechtsgrundlage für die Anforderung des Altfallberichtes sei die Beobachtungsfunktion der Dienstaufsicht aus § 26 DRiG. Die vom Antragsteller geltend gemachte dauerhaft hohe Belastung sei bekannt. Die Justizverwaltung sei auch infolge der Auswertung der Altfallberichte um spürbare Entlastung bemüht. Ein Antrag auf Fristverlängerung im Hinblick auf die Belastungssituation stehe dem Antragsteller frei.

Der Antragsteller hat am 6. Dezember 2013 seinen Antrag beim Dienstgericht gestellt.

Zur Begründung führt er aus, es bestehe trotz der zwischenzeitlich von ihm geleisteten Erstellung des Altfallberichtes ein Feststellungsinteresse. Die Berichterstellung durch ihn sei nur unter Vorbehalt erfolgt. Er sehe sich in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt. Insbesondere missachte der Antragsgegner das vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Abwehrrecht. In Anbetracht der vieljährig exorbitanten Überlast sei durch die Erstellung des Altfallberichtes zwangsläufig Zeit für richterliche Tätigkeit verloren gegangen. Er habe hierfür einen Termin zur mündlichen Verhandlung abgeladen. Der Bereich der mündlichen Verhandlung einschließlich ihrer Terminierung und Aufhebung sei aber verfassungsrechtlich besonders geschützt. Insoweit sei der verfassungsrechtlich geschützte Kernbereich betroffen.

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtswidrigkeit der Anforderung eines Altfallberichtes vom 13. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2013 festzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er führt aus, die Anforderung des Altfallberichtes verletze den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Der Belastungssituation der Richter werde durch die sehr geringen Anforderungen an den Inhalt der Berichte und lange Fristen maßvoll Rechnung getragen. Im Übrigen verweist er auf den Widerspruchsbescheid.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten auf diese Folge in der Ladung hingewiesen wurden, vgl. § 80 des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG) i.V.m. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II. Der Antrag bleibt erfolglos.

  1. Der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten ist eröffnet. Die Aufforderung, zur Abgabe eines sog. Altfallberichtes ist ebenso wie die Aufforderung zur Bildung von Arbeitsresten Stellung zu nehmen (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 03. November 2004 – RiZ (R) 5/03 –, Rn. 27, juris) oder das Verlangen, überjährige Zivilprozesssachen zu melden und die Gründe der Nichterledigung darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 191), eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG. Gegen sie kann mit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletze die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden, das darüber im Prüfungsverfahren (§ 65 Nr. 4 lit. f des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG)) entscheidet.

  2. Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Der Antragsgegner war berechtigt mit Schreiben vom 27. Mai 2013 und 13. August 2013 den Antragsteller zur Abgabe eines sog. Altfallberichtes aufzufordern.

a) Diese Maßnahme der Dienstaufsicht konnte – wie in der ständigen Rechtsprechung des Dienstgericht des Bundes anerkannt ist – auf § 26 DRiG gestützt werden.

Hiernach sind die dienstaufsichtsführenden Stellen im Rahmen der ihnen auch gegenüber Richtern zustehenden Beobachtungsfunktion, die Ausfluss der nach § 26 DRiG zulässigen Dienstaufsicht ist, befugt, Berichte über „überjährige" Prozesse anzufordern und etwa eine stichwortartige Angabe für den besonderen Grund der Nichterledigung zu fordern (so schon BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 – RiZ 6/77 –, juris). Auch sind sie etwa berechtigt, sich durch - turnusmäßige oder aus besonderem Anlass erfolgende - Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder gezieltere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ (R) 3/70, DRiG 1971, 317, 318; BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 - RiZ 6/77, DRiZ 1978, 185; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 – RiZ (R) 6/81 –, BGHZ 85, 145 (156); BGH, Urteil vom 19. September 1986 - RiZ 1/86, DRiZ 1987, 57; BGH, Urteil vom 18. August 1987 - RiZ (R) 2/87, NJW 1988, 418f; BGH, Urteil vom 14. September 1990 – RiZ (R) 1/90 –, BGHZ 112, 189-197, Rn. 19 – 25; BGH, Urteil vom 03. November 2004 – RiZ (R) 5/03 –, Rn. 27, juris; Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17. April 2015 – DGH 3/13 –, Rn. 80 - 82, juris).

Das Gesetz geht in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist und gibt den dienstaufsichtsführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzüglicher Erledigung zu ermahnen. Auch etwa die Geschäftsprüfung als „minderes Mittel“ ist zulässig. Auch die Abgabe etwa eines „Vorberichts“ kann gefordert werden. Die Unabhängigkeit des Richters wird zudem nicht beeinträchtigt, wenn die Dienstaufsichtsbehörde von den Richtern am Anfang eines jeden Jahres eine Meldung der überjährigen Prozesse mit einer stichwortartigen Begründung für die Nichterledigung verlangt. Die Rechtsgrundlage der Anforderung ist die Beobachtungsfunktion der Dienstaufsicht. Dazu gehört auch die Befugnis, Auskunft über den besonderen Grund einer längeren Prozessdauer zu verlangen. Nur der mit der Sache befasste Richter kann diese Auskunft schnell und zuverlässig geben. Es gehört zu seinen durch das Richterverhältnis begründeten Pflichten, dies sorgfältig und wahrheitsgemäß zu tun (BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 – RiZ 6/77 - DRiG 1978, 185).

b) Ist demnach gegen die Anforderung eines Altfallberichtes grundsätzlich nichts einzuwenden, gilt auch nichts anderes unter den hier in Rede stehenden konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Anforderung des Altfallberichts stellt hier insbesondere keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar.

Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes gilt, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht dann die (sachliche) Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt, wenn sie den Inhalt der richterlichen Entscheidung betrifft und über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreift (BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 – RiZ 6/77 – DRiG 1978, 185). Der Dienstaufsicht entzogen ist, soweit die sachliche Unabhängigkeit in Frage steht, allein die eigentliche Rechtsfindung, wobei allerdings im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten ist und deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen sind. Die Dienstaufsicht ist aber dort möglich, wo es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung des Amtsgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH, Urteil vom 19. September 1986 – RiZ (R) 1/86 –, juris, m.w.N.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Anforderung eines Altfallberichts nicht als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit zu werden. Aus dieser können sich Grenzen für die Berichtspflicht ergeben (BGH, Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196 und vom 27. Januar 1978 - RiZ (R) 6/77, DRiZ 1978, 185). Durch die Einholung einer Stellungnahme oder eines Berichts darf nämlich weder ein unzulässiger Einfluss auf die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Dienstgeschäfte genommen (BGH, Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196 und vom 6. November 1986 - RiZ(R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198) noch ein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt werden (BGH, Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196 und vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419, 420; BGH, Urteil vom 03. November 2004 – RiZ (R) 5/03 –, Rn. 30 - 31, juris).

Beides ist hier nicht der Fall. Der Antragsgegner hat vielmehr klargestellt, dass der Berichtsabsetzung keine Vorrangigkeit gegenüber etwa der Durchführung von Terminen oder deren Vorbereitung zukäme.

Die Abgabe eines Altfallberichts war dem Antragsteller auch nicht unter dem von ihm angeführten Gesichtspunkt der Überlastung deshalb unzumutbar, weil ihre Erfüllung ihn in nicht vertretbarer Weise seinen eigentlichen Rechtsprechungsaufgaben entzogen hätte. Die Angabe der Nichterledigungsgründe ist dem mit der Sache befassten Richter am schnellsten und zuverlässigsten möglich (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 – RiZ 6/77 – DRiZ 1978, 185, 186; BGH, Urteil vom 14. September 1990 – RiZ (R) 1/90 –, BGHZ 112, 189-197, Rn. 19 - 25). Der Altfallbericht umfasst hier vier Seiten und betrifft 19 Verfahren. Damit ist offenkundig, dass die Erstellung eines solchen Berichtes allenfalls einen geringen Zeitaufwand bedeutet. Die mit der Erfüllung der Berichtspflicht verbundene zusätzliche Belastung des Antragstellers ist danach so gering, dass von einem unverhältnismäßigen Eingriff in die richterliche Tätigkeit nicht gesprochen werden kann.

Das gilt auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2012 – 2 BvR 610/12 –, Rn. 17 - 18, juris) nach der, wenn das zugewiesene Arbeitspensum die von einem Richter zu erwartende Arbeitsleistung - auch unter Berücksichtigung zumutbarer Maßnahmen wie zum Beispiel eines vorübergehenden erhöhten Arbeitseinsatzes – erheblich überschreitet, der Richter nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten die Erledigung der ein durchschnittliches Arbeitspensum übersteigenden Angelegenheiten zurückstellen kann. Geht man davon aus, dass diese Rechtsprechung sich nicht nur auf den Kernbereich der Rechtsprechung, sondern auch auf Randbereiche wie die hier in Rede stehende Berichtspflicht erstreckt, so folgt daraus, dass der Richter und Antragsteller berechtigt wäre, angemessene Fristverlängerung für die Absetzung des von ihm geforderten Berichtes zu erhalten. Dass es ihm aber nicht möglich sein soll, auch bei der geltend gemachten Überlastung, die allenfalls geringfügige Zeit in Anspruch nehmende Berichtspflicht innerhalb des Zeitraumes von mehreren Kalendermonaten oder gar eines ganzen Kalenderjahres zu erfüllen, erscheint fernliegend.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

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