OLG Brandenburg 2. Strafsenat, 2019-09-19, 2 Ws (Reha) 8/19

2 Ws (Reha) 8/19Tribunal supérieur / IIe chambre pénale19 sept. 2019

Texte intégral

OLG Brandenburg 2. Strafsenat — 2019-09-19 — 2 Ws (Reha) 8/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-19

Aktenzeichen: 2 Ws (Reha) 8/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0919.2WS.REHA8.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Potsdam vom 29. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Da das Landgericht einstimmig und auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft den verfahrensgegenständlichen Rehabilitierungsantrag gemäß § 1 Abs. 6 StrRehaG als unzulässig verworfen hat, unterliegt der angefochtene Beschluss nicht der Beschwerde (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 b StrRehaG).

Ob das Landgericht insoweit richtig entschieden und den Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung des Betroffenen mit Recht gemäß § 1 Abs. 6 StrRehaG als unzulässig gewertet hat, obliegt insoweit nicht der Prüfung durch den Senat, der insoweit bereits wegen des unzulässigen Rechtsmittels nicht von der in der Gegenerklärung des Beschwerdeführers zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (Beschluss vom 2. April 2019 – 22 WS Reha 10/19) abweicht.

Im Übrigen ist zu bemerken, dass abweichend von der dem Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock zu Grunde liegenden Fallkonstellation das Landgericht Potsdam den (Erst)Antrag auf Rehabilitierung durch Beschluss vom 1. August 2013 (BRH 4/13) nicht als unzulässig, sondern als unbegründet verworfen hat, so dass dieser Beschluss in materielle Rechtskraft erwachsen ist. Entsprechendes ergibt sich zweifelsfrei und eindeutig aus den Gründen dieser Entscheidung ("Der Rehabilitierungsantrag ist zulässig, hat indes in der Sache keinen Erfolg"). Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht Rostock den erneuten Rehabilitierungsantrag in dem dortigen Verfahren der Sache nach ebenfalls als Zweitantrag gewertet und in Übereinstimmung mit dem Landgericht Schwerin allein deshalb nicht als unzulässig behandelt, weil der Erstantrag – anders als in der vorliegenden Sache – als unzulässig zurückgewiesen worden war und es insoweit an einer rechtskräftigen (Vor)- Entscheidung fehlte.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 14 Abs. 1 StrRehaG).

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