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21 Sa 1900/19•LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer, 2020-09-14, 21 Sa 1900/19
21 Sa 1900/19Tribunal du travail / Chamber 2114 sept. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-14
Aktenzeichen: 21 Sa 1900/19
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. August 2020 - 21 Sa 1900/19 - wird dahingehend berichtigt, dass
nach dem Wort „wird“ im Eingangssatz „unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen“ eingefügt wird;
die Kostenentscheidung wie folgt lautet:
Von den Kosten der I. Instanz haben die Klägerin 21,63 % und die Beklagte 78,37 % zu tragen. Vor den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 11,84 % und die Beklagte 88,16 % zu tragen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. August 2020 - 21 Sa 1900/19 - ist nach § 319 Absatz 1 ZPO zu berichtigen, da er in zweifacher Hinsicht offensichtlich unrichtig ist. Zum einen fehlt der ausdrückliche Hinweis, dass die Berufung der Beklagten im Übrigen zurückgewiesen wird. Zum anderen berücksichtigt die Kostenentscheidung nicht, dass die Parteien in der ersten Instanz über einen höheren Betrag als in der zweiten Instanz gestritten haben und die Klage insoweit abgewiesen worden ist.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nach § 72 Absatz 2, § 78 Satz 2 ArbGG kein Anlass.
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