projets
13 WF 194/18•OLG Brandenburg 4. Senat, 2019-04-02, 13 WF 194/18
13 WF 194/18Tribunal supérieur / 4e division2 avr. 2019
1. Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst dann gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung nicht vorliegen. 2. Die Vermutungswirkung des § 119 Abs. 1 S. 2 FamFG beschränkt sich auf die materielle Verteidigung der angefochtenen Entscheidung. Sie besteht nicht dafür, dass die Hinzuziehung des Rechtsanwalts in jeder Lage des Rechtsmittelverfahrens nicht mutwillig ist, und gebietet deshalb nicht, dem Rechtsmittelbeklagten Verfahrenskostenhilfe bereits zu einem Zeitpunkt zu gewähren, in der dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (vgl. BGH Fa-mRZ 2013, 122 m.w.N.).
Entscheidungsdatum: 2019-04-02
Aktenzeichen: 13 WF 194/18
Dokumenttyp: Beschluss
Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst dann gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung nicht vorliegen.
Die Vermutungswirkung des § 119 Abs. 1 S. 2 FamFG beschränkt sich auf die materielle Verteidigung der angefochtenen Entscheidung. Sie besteht nicht dafür, dass die Hinzuziehung des Rechtsanwalts in jeder Lage des Rechtsmittelverfahrens nicht mutwillig ist, und gebietet deshalb nicht, dem Rechtsmittelbeklagten Verfahrenskostenhilfe bereits zu einem Zeitpunkt zu gewähren, in der dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (vgl. BGH Fa-mRZ 2013, 122 m.w.N.).
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren der Schuldnerin gegen den Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 29.05.2018 Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Der Schuldner hat seine sofortige Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss unbegründet gelassen, der Senat hat sie zurückgewiesen.
Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst dann gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung nicht vorliegen. Die Vermutungswirkung des § 119 Abs. 1 S. 2 FamFG beschränkt sich auf die materielle Verteidigung der angefochtenen Entscheidung. Sie besteht nicht dafür, dass die Hinzuziehung des Rechtsanwalts in jeder Lage des Rechtsmittelverfahrens nicht mutwillig ist, und gebietet deshalb nicht, dem Rechtsmittelbeklagten Verfahrenskostenhilfe bereits zu einem Zeitpunkt zu gewähren, in der dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 122 m.w.N.).
Für eine ausnahmsweise gleichwohl bestehende Notwendigkeit war nichts ausgeführt und nichts ersichtlich.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.