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OVG 11 N 58.16•OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2017-01-04, OVG 11 N 58.16
OVG 11 N 58.16Tribunal administratif / Division 114 janv. 2017
Entscheidungsdatum: 2017-01-04
Aktenzeichen: OVG 11 N 58.16
Dokumenttyp: Beschluss
Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. April 2016 und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Durch Urteil vom 22. April 2016 hat das Verwaltungsgericht die gegen die Ausweisung des Klägers vom 27. März 2015, hilfsweise auf Verpflichtung des Beklagten zur zeitlichen Verkürzung der Sperrwirkungen der Ausweisung und der Abschiebung gerichtete Klage abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil er die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 5, 1 und 3 VwGO nicht begründet dargelegt hat.
Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Es rechtfertigt weder die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch die Annahme eines Verstoßes gegen die gerichtliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO). Eine gerichtliche Entscheidung ist eine unzulässige Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2014 – 4 BN 37.13 –, Rn. 11, juris, m.w.N.). Das Gericht muss die Beteiligten aber grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung nach der mündlichen Verhandlung ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2016 – 4 B 12/16 –, Rn. 24, juris, m.w.N.). Wie der Beklagte in seiner Antragserwiderung zutreffend ausführt, lässt sich dem Rechtsbehelfsvortrag des Klägers keine Äußerung des Verwaltungsgerichts entnehmen, dass der Kläger mit einer Stattgabe rechnen dürfe. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe erlaubt einen solchen Schluss nicht, denn sie setzt gemäß § 166 VwGO, § 114 ZPO lediglich voraus, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll gerade nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe, in dem nur eine summarische Prüfung stattfindet, vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01. April 2015 – 2 BvR 3058/14 –, Rn. 20, juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, Rn. 12, juris). Auch der Hinweis des Gerichts auf die „positive Entwicklung“ des Klägers während des Strafvollzugs und der anschließenden Bewährungszeit erlaubte nicht den Schluss, dass das Verwaltungsgericht die Klage für begründet halte. Denn dieser Umstand ist, wie auch die Urteilsgründe zeigen, zwar in die Abwägung des Ausweisungsinteresses gegen das Bleibeinteresse einzustellen, damit aber noch nicht notwendig ausschlaggebend. Ebenso wenig ließ sich dem vom Kläger vorgetragenen Umstand, dass das Gericht die Bedenken seiner Prozessbevollmächtigten gegen den Vergleichsvorschlag des Beklagten teilte, entnehmen, dass der Klage stattgegeben werde. Vielmehr oblag es der Risikoabwägung des anwaltlich vertretenen Klägers, selbstständig zu entscheiden, ob das Vergleichsangebot angenommen oder eine streitige Entscheidung des Gerichts erwirkt werden sollte.
Das Rechtsbehelfsvorbringen rechtfertigt auch nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit der Kläger reklamiert, die Ausweisung sei an den rechtlichen Voraussetzungen der §§ 53 f. AufenthG in der seit 1. Januar 2016 anwendbaren Neufassung zu messen, sie stehe nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde, vielmehr erfolge die Abwägung auf Tatbestandsebene und sei gerichtlich voll überprüfbar, weicht das angegriffene Urteil ausweislich der einleitenden Ausführungen auf Seite 5 des Entscheidungsabdrucks hiervon nicht ab. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das Gericht auch die gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet vorgenommen. Es hat zugrunde gelegt, dass ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliege, aber auch von einem besonders schwer wiegenden Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG auszugehen sei. Da der Beklagte bei seiner (nach altem Recht vorgenommenen) Ermessensausübung sämtliche Gesichtspunkte zutreffend berücksichtigt habe, die auch in die Interessenabwägung der §§ 53-55 AufenthG einzustellen seien, und sie in nicht zu beanstandender Weise gewichtet habe, werde gemäß § 117 Abs. 5 VwGO insoweit auf den angegriffenen Bescheid verwiesen. Der damit zum Gegenstand der Urteilsbegründung gemachte Ausweisungsbescheid enthält umfangreiche spezialpräventive Erwägungen zur fortbestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Kläger (Seiten 8-11 des Bescheides). Dessen nachfolgende Entwicklung, insbesondere die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich gewürdigt (Urteilsabdruck Seite 6). Dem Ausweisungsbescheid ist auch die vom Kläger vermisste Abwägung mit den besonderen Umständen im Sinne von § 53 Abs. 2 AufenthG, die sich das Verwaltungsgericht zu eigen gemacht hat, zu entnehmen. Auf Seite 14 f. wird ausdrücklich berücksichtigt, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren worden und hier aufgewachsen ist. Auch würdigt der Bescheid auf Seite 17 f., dass der Kläger keine wesentlichen Zeiten in der Türkei verbracht und dort nach Aktenlage auch nicht die Schule besucht habe, so dass eine Integration in die dortigen Lebensverhältnisse zwar unzweifelhaft für ihn schwierig, aber nicht unmöglich sei. Dabei wird auch der Aspekt des Fehlens familiärer Bindungen in der Türkei in Rechnung gestellt. Dass der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, hat der Beklagte durch die Zubilligung besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a.F. (Seite 3 des Bescheides) berücksichtigt. Ebenso hat das Verwaltungsgericht dementsprechend auf § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgestellt. Soweit der Kläger vorbringt, er müsse als faktischer Inländer gelten, hat der Beklagte im Ausweisungsbescheid (Seite 16) ausgeführt, dass auch dieser Umstand, wenn er denn zuträfe, nicht die Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung zur Folge hätte.
Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger hält es für grundsätzlich bedeutsam, ob nach dem neuen Ausweisungsrecht im Lichte des Unionsrechts eine Ausweisung auch aus generalpräventiven Gründen erfolgen dürfe. Insoweit ist ein obergerichtlicher Klärungsbedarf indes nicht dargetan. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung des § 53 AufenthG kann die Ausweisungsentscheidung, wenn nicht ein Fall des § 53 Abs. 3 AufenthG vorliegt, grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – 10 B 15.1854 –, Rn. 38, juris).
Ebenso wenig legt der Kläger im Hinblick auf die Berücksichtigung generalpräventive Aspekte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Soweit er geltend macht, das Verbot einer auch generalpräventiv begründeten Ausweisung entspreche der Rechtsprechung des EGMR, hat er diese Rechtsbehauptung in keiner Weise belegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK nicht einmal hergeleitet werden, dass jedenfalls bei nachhaltig verwurzelten Ausländern eine allein auf generalpräventive Gründe gestützte Ausweisung regelmäßig ausscheidet (Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7/11 –, Rn. 20, 22, juris). Die Entscheidungen des EGMR zum Schutz des Privat- und Familienlebens in Fällen der Ausweisung straffällig gewordener Ausländer hätten kein ausdrückliches Verbot generalpräventiv begründete Ausweisungen enthalten. Im Gegenteil habe der Gerichtshof in einzelnen Fällen, in denen generalpräventive Gründe für die Ausweisung maßgeblich gewesen seien, eine Konventionsverletzung verneint.
Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 2016 darüber hinaus geltend macht, das Verwaltungsgericht verkenne den Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG, weil er entgegen der Ansicht des Beklagten aus Art. 7 ARB 1/80 Rechte herleiten könne, handelt es sich um neues Vorbringen, das in der fristgerechten Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht angelegt war und deshalb prozessual außer Betracht bleiben muss. Gleiches gilt für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe etwaige Abschiebungsverbote im Hinblick auf die aktuelle Lage in der Türkei nicht geprüft.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die zweite Rechtsstufe war ebenfalls abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den aufgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hatte (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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