AG Strausberg, 2019-10-21, 11 M 3071/19

11 M 3071/19Tribunal de première instance21 oct. 2019

Texte intégral

AG Strausberg — 2019-10-21 — 11 M 3071/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-10-21

Aktenzeichen: 11 M 3071/19

ECLI: ECLI:DE:AGSTRAU:2019:1021.11M3071.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Erinnerung der Gläubigerin … vom 19.09.2019 wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

Gründe

Die Erinnerung ist unbegründet. Der Gerichtsvollzieher hat den Vollstreckungsauftrag zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Richtig ist allerdings, dass die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegensteht, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist. Zugleich gilt im Zwangsvollstreckungsrecht aber der Grundsatz der Formstrenge, mit der Folge dass die Vollstreckungsorgane in Fällen, in denen die Bezeichnung des Titelgläubigers von der Bezeichnung desjenigen abweicht, der die Vollstreckung betreibt, keine Verpflichtung zu eigenen Ermittlungen trifft. Müsste der Gerichtsvollzieher - wie hier - etwaige Gesellschaftsumwandlungen anhand übergebener Anlagenkonvolute selbst nachvollziehen, ist er zwar berechtigt diese Prüfung vorzunehmen, hierzu aber nicht verpflichtet. Ein Vollstreckungsgläubiger, der es unterlässt, einen die Identität klarstellenden Vermerk bei der Stelle zu erwirken, die die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erstellt (hat), läuft daher Gefahr, dass das Vollstreckungsorgan die Durchführung der Vollstreckung zu Recht mit der Begründung verweigert, die Parteiidentität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen (BGH Beschluss vom 21.07.2011 − I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335, AG Otterndorf, Beschluss vom 16.08.2007 - 8 M 220/17, DGVZ 2017, 247). Eine Prüfung durch den Gerichtsvollzieher ist auch nicht geboten. Denn der Gläubiger hat bei einer Änderung seiner Rechtsform oder seines Namens die Möglichkeit, eine Beschreibung, also den Vermerk seines neuen Namens auf dem Titel, zu veranlassen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 – VII ZB 64/16 –, Rn. 9, juris; Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 727 ZPO, Rn. 31). Dies hat zudem den Vorteil, dass die Beschreibung das effizientere Verfahren bietet, weil die Identität des Titelgläubigers lediglich einmal überprüft werden muss. Ohne eine Beschreibung müsste die Prüfung bei jedem Vollstreckungsauftrag und durch jedes Vollstreckungsorgan erneut (vgl. Anm. zu dem Beschluss des AG Ottendorf, DGVZ 20017, 247).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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