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L 10 AS 2593/16 B PKH•LSG Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2017-02-09, L 10 AS 2593/16 B PKH
L 10 AS 2593/16 B PKHTribunal des assurances sociales / Division 109 févr. 2017
1) Der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs 3 Nr 2a SGG greift auch dann, wenn das SG einen PKH-Antrag wegen (unveränderter) persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse mit der Begründung abgelehnt hat, er sei unzulässig. 2) Wurde ein PKH-Antrag wegen fehlender tatsächlicher Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgelehnt, ist ein erneuter PKH-Antrag nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig, wenn - bei insoweit unveränderten Verhältnissen, dies Angaben nunmehr vorliegen.
Entscheidungsdatum: 2017-02-09
Aktenzeichen: L 10 AS 2593/16 B PKH
Dokumenttyp: Beschluss
Der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs 3 Nr 2a SGG greift auch dann, wenn das SG einen PKH-Antrag wegen (unveränderter) persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse mit der Begründung abgelehnt hat, er sei unzulässig.
Wurde ein PKH-Antrag wegen fehlender tatsächlicher Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgelehnt, ist ein erneuter PKH-Antrag nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig, wenn - bei insoweit unveränderten Verhältnissen, dies Angaben nunmehr vorliegen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss ist – entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses – unstatthaft und damit unzulässig; sie ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
Gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 Buchst a SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht (SG) die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Dies ist hier der Fall.
§ 114 Abs 1 Satz 1 ZPO verlangt für die Bewilligung von PKH die Erfüllung zweier Voraussetzungen, nämlich die Bedürftigkeit des Klägers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Nach der Gesetzesbegründung zu § 172 Abs 3 Nr 2 SGG in der bis zum 24. Oktober 2013 gelten Fassung, der – soweit hier von Belang – mit § 172 Abs 3 Nr 2 Buchst a SGG inhaltsgleich ist, soll die Ablehnung von PKH dabei nur mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl BT-Drucksache 16/7716 S 22 zu Nr 29). Demgemäß betrifft der Beschwerdeausschluss auch den Fall, dass das SG ausgehend von der Bewertung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (hier: dem Umstand, dass sie gleich geblieben sind) die Unzulässigkeit des Antrags feststellt.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das SG in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses eine Beschwerde als zulässig bezeichnet hat, da eine unrichtige Belehrung einen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf nicht eröffnen kann (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
Der Senat sieht dennoch Anlass zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das SG den zweiten Antrag des Klägers auf PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 2 Alt 1 ZPO) mit der Begründung, er sei unzulässig, ablehnen durfte, denn es mangele am Rechtsschutzbedürfnis, da es rechtsmissbräuchlich sei, bei unverändertem Sachverhalt bzgl der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (die auch schon im ersten Antragsverfahren hätten dargelegt werden können) erneut PKH zu begehren. Denn der Kläger kann jederzeit einen dritten PKH-Antrag stellen und die Entscheidungspraxis des SG entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Einer bewilligenden Entscheidung steht nicht entgegen, dass ein früherer (hier: erster PKH-Antrag des Klägers mit Beschluss des SG vom 09. Mai 2016) ablehnend beschieden worden ist (vgl Senatsbeschluss vom 28. November 2012 – L 10 AS 689/12 B, juris RdNr 14). Ablehnende PKH-Beschlüsse erwachsen nicht in materieller Rechtskraft (Bundesgerichtshof
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich; Gerichtskosten werden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten werden nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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