OLG Brandenburg 11. Zivilsenat, 2019-03-01, 11 U 123/18

11 U 123/18Tribunal supérieur / Civil Chamber 111 mars 2019

Texte intégral

OLG Brandenburg 11. Zivilsenat — 2019-03-01 — 11 U 123/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-01

Aktenzeichen: 11 U 123/18

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0301.11U123.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 22.05.2018, Az. 1 O 125/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

  2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Das Rechtsmittel bietet zudem schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg. Denn das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach § 529 ZPO vom Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten, sind im Hinblick auf das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist eine mündliche Verhandlung über die Sache gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO geboten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufung in Bezug auf die weiterverfolgten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ebenfalls zulässig. Das Landgericht hat diese in den Entscheidungsgründen offenbar und zutreffend als Nebenforderung behandelt und wegen des fehlenden Hauptanspruches als nicht bestehend angesehen. Demgemäß war dem Kläger eine substantiierte Auseinandersetzung in der Berufungsbegründung gar nicht möglich, da die Zivilkammer zu diesem Punkt keine weiteren Ausführungen gemacht hat. Zudem ist in einem solchen Fall ein substantiierter Angriff in der Berufungsbegründungsschrift gegen die Abweisung der Hauptforderung völlig ausreichend (vergleiche nur BGH, Urteil vom 18.03.1992, Az: IV ZR 101/91).

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Dem Kläger stehen nach Ausübung seiner vermeintlichen Widerspruchsrechte Rückabwicklungsansprüche gegenüber der Beklagten, gleichgültig ob unter bereicherungsrechtlichen oder Rücktrittsgesichtspunkten, nicht zu. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass der von dem Kläger erklärte Widerruf nicht wirksam ist.

In dem Widerspruch des Klägers in seinem anwaltlichen Schreiben vom 10.10.2016 liegt ein Widerruf nach § 8 Abs. 4 VVG in der vom 01.01.1991 bis zum 28.07.1994 gültigen Fassung (im Folgenden: a. F.). § 5a VVG in der ab dem 29.07.1994 gültigen Fassung findet – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nach Art. 16 § 11 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21.07.1994 (BGBl. 1994 I, S. 1630) keine Anwendung auf Versicherungsverträge, die - wie hier - bis zum 31.12.1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen wurden.

Die von der Beklagten vorgegebene und allein maßgebliche Widerrufsbelehrung in der von der Klägerin unstreitig unterzeichneten und zur Kenntnis genommenen Zusatzvereinbarung (Blatt 90 der Akte), auf die das Landgericht abgestellt hat, ist entgegen der Auffassung des Klägers weder formell noch materiell fehlerhaft mit der Folge, dass er gemäß § 8 Abs. 4 VVG a. F. ausreichend belehrt worden ist. Auf die formelle und inhaltliche Ausgestaltung der im Antragsformular ausgegebenen Belehrung kommt es nicht an.

Dazu im Einzelnen:

Ihrem Wortlaut nach enthält die Vorschrift des § 8 Abs. 4 VVG a. F. zwar keine über die Schriftlichkeit hinausgehenden Vorgaben zur Form der Belehrung. In zwei Beschlüssen vom 16.11.1995 hat der BGH jedoch zu dieser Vorschrift klargestellt, dass eine gesetzlich angeordnete Belehrung, damit sie ihren Zweck erreichen kann, inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss. Weiter erfordert der Zweck einer solchen Vorschrift eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. angesehen werden (BGH, VersR 1996, 22; VersR 1996, 313; zusammenfassend: BGH, VersR 2013,1513). Vor diesem Hintergrund ist zumindest zu fordern, dass die Belehrung nicht in dem sonstigen Klauselwerk untergeht. Es muss gewährleistet sein, dass die Belehrung vom Durchschnittskunden auch tatsächlich zur Kenntnis genommen wird (OLG Stuttgart, VersR 1995, 202). Sie darf nicht in den sonstigen Erklärungen „versteckt" werden (BGH, VersR 1996, 221). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Belehrung der Beklagten nicht zu beanstanden ist. Nach dieser Belehrung war es ausreichend, dass der Antrag innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach seiner Unterzeichnung widerrufen werden konnte, wobei das Datum des Poststempels für die Rechtzeitigkeit der Widerrufserklärung genügte. Zwar unterscheidet sich diese Belehrung von der nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. insoweit, als es für die Fristwahrung nicht auf den Eingang der Erklärung beim Versicherer, sondern die Absendung innerhalb der 10-tägigen Frist ankommt. Dies ist jedoch unschädlich, da nach § 15a VVG a.F. vom Gesetz abweichende Vereinbarungen zugunsten des Versicherungsnehmers stets zulässig gewesen sind und insoweit lediglich die vom damals zuständigen Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigten Sonderbedingungen abgebildet werden (vergleiche nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2017, Az.: 12 U 145/17, juris). Die in der Belehrung aufgenommene Fristenregelung war nach der Wiedervereinigung in den Beitrittsgebieten bis zum 31.12.1991 zwingend, um die Postlaufzeiten in den neuen Bundesländern angemessen zu berücksichtigen. Die Weiterführung dieser Fristenregelung macht die Widerrufsbelehrung nicht unwirksam, da ihr Inhalt weiterhin klar bleibt und nicht - wie schon ausgeführt - die Rechte des Versicherungsnehmers verkürzt, sondern vielmehr erweitert. Diese Zusatzbedingung ist technisch von der Beklagten so gestaltet worden, dass sie ohne weiteres von der Klägerin zur Kenntnis genommen werden konnte. Zum einen ist ihre Überschrift in Großbuchstaben „Zusatzvereinbarung “ auffällig gestaltet. Zum anderen war diese gesondert zu unterschreiben, getrennt von dem übrigen Vertragstext. Entgegen der Auffassung des Klägers verhält sich die gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nicht widersprüchlich zu der im Antragstext. In dieser Erklärung heißt es im Formulartext wörtlich: „abweichend und ergänzend zu den AVB für die Lebensversicherung und zur Schlusserklärung im Versicherungsantrag wird folgendes vereinbart: …“. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die beiden scheinbar gegensätzlich wirkenden Begriffe „abweichend“ und „ergänzend“ in ihrem Verständnis für sich allein jeweils eine andere Bedeutung beinhalten. Gleichwohl war die ausgegebene Belehrung, die nur diese Belehrung umfasste, nicht geeignet, die Klägerin zu verwirren. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang darauf, wie ein durchschnittlicher und um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse unter Berücksichtigung seiner Interessen die Klausel bei verständiger Würdigung nach aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vergleiche nur BGH, Urteil vom 23.06.1993, Az.: IV ZR 135/92, juris). Für den Versicherungsnehmer ergibt sich im Kontext dieser Belehrung, die zusätzlich noch mit der Hauptüberschrift „Zusatzvereinbarung “ überschrieben ist, ohne weiteres, dass die ursprünglich im Vertragstext benannte Widerrufsbelehrung keine Geltung beanspruchen sollte. Aufgrund dieser Gestaltung bestand nicht die Gefahr, dass die Belehrung in dem gesamten Klauselwerk untergeht.

Nach alledem hat die Berufung keinerlei Aussicht auf Erfolg.

Es wird anheimgestellt, den Fortgang der Berufung zu überdenken.

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