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2 U 35/18•OLG Brandenburg 2. Zivilsenat, 2019-09-10, 2 U 35/18
2 U 35/18Tribunal supérieur / IIe chambre civile10 sept. 2019
Entscheidungsdatum: 2019-09-10
Aktenzeichen: 2 U 35/18
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0910.2U35.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 20.06.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 200/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hierzu und zur Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren auf 35.536,32 € besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Abwasseranschlussbeiträgen im Wege des Schadensersatzes nach dem Staatshaftungsgesetz/DDR bzw. § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG.
Sie ist aufgrund einer Vermögensübertragung am 16.03.2012 vom vormaligen Eigentümer K… G… Eigentümerin des Grundstücks L… 5… in N…, Flur …, Flurstück 2…, Grundbuchblatt 2…, geworden.
Mit Bescheid vom 26.10.2009 erhob der Beklagte gegen den vormaligen Eigentümer auf der Grundlage der Satzung vom 7.10.2008 für den in 1996/1998 erfolgten Anschluss des Grundstückes an die Abwasseranlage des Beklagten einen Beitrag von 35.536,32 €, den der Kläger am 10.12.2009 zahlte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Eigentümer u.a. unter Berufung auf die Verjährung Widerspruch.
In dem nachfolgenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam – VG 8 K 594/10 – schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichtes (Anlage B1, Bl. 71R GA) einen außergerichtlichen Vergleich in dem es u.a. heißt:
„Der Kläger … erkennt den Abwasseranschlussbeitrag aus dem Bescheid des Beklagten vom 26.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.03.2010 betreffend die veranlagten Grundstücke … an…“
Entsprechend dem Vergleich haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 beantragte die Klägerin am 7.03.2016 die Rücknahme des Beitragsbescheides und am 15.12.2016 die Zahlung von Schadensersatz. Mit Schreiben vom 16.03.2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Schadensersatz ab.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Bescheid sei rechtswidrig, da der Beklagte bereits am 12.10.1994 eine aus formellen Gründen unwirksame Schmutzwasserbeitragssatzung erlassen hatte und deshalb zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Insoweit komme ein Anspruch auf Schadensersatz nach dem StHG/DDR und aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Dem stünde ein evt. geschlossener Vergleich nicht entgegen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat weiter mitgeteilt, da ihr keine Unterlagen zu einem Vergleichsabschluss vorlägen, könne sie dazu keine Angaben machen. Dessen ungeachtet hätte ein solcher Vergleich allenfalls die gleiche Wirkung wie eine widerspruchslose Zahlung, keinesfalls aber die Wirkung eines Verzichts auf einen Entschädigungsanspruch.
Der Beklagte hat ausgeführt, einem Schadensersatzanspruch stehe bereits der auf der Ebene des Primärrechtsschutzes geschlossene Vergleich entgegen. Den vom Voreigentümer geschlossenen Vergleich müsse sich auch die Klägerin entgegenhalten lassen. Zudem komme ein Schadensersatzanspruch aus weiter dargelegten Gründen nicht in Betracht.
Das Landgericht hat die Klage mit dem am 20.06.2018 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch, da es sich hier um einen Fall des legislativen Unrechts handele. Wegen den weiteren tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen wird auf das Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 29.06.2018 zugestellte Urteil am 23.07.2018 Berufung eingelegt und innerhalb der bis zum 29.09.2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 27.09.2018 begründet. Sie führt aus, der Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes sei eröffnet, da es sich hier um administratives Unrecht handele. Dem Schadensersatzanspruch stünden auch keine anderen Gründe, insbesondere aus § 2 StHG oder § 79 BVerfGG entgegen.
Sie beantragt,
das am 20.06.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 35.536,32 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist offensichtlich unbegründet. Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Das Rechtsmittel bietet zudem schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg. Denn das Urteil beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach § 529 ZPO vom Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Ebenso wenig ist eine mündliche Verhandlung über die Sache gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO geboten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, bzw. Staatshaftung, § 1 ff StHG/DDR.
aa) Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 26.10.2009 ist nicht - jedenfalls nicht unter dem von der Klägerin betrachteten Aspekt der Festsetzungsverjährung - rechtswidrig.
Der Senat folgt dem Bundesgerichtshof in seinen Erwägungen im Urteil vom 27.06.2019, nach denen bereits im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 7 KAG a.F. für den Beginn der Festsetzungsverjährung eine rechtswirksame, mithin auch materiell wirksame Beitragssatzung erforderlich ist. Die Festsetzungsverjährung kann mithin erst zu diesem Zeitpunkt und nicht rückwirkend in Gang gesetzt werden. Sowohl der Wortlaut der Vorschrift wie auch die Genese des Gesetzgebungsverfahrens und des Verfahrens zur Änderung des § 8 Abs. 7 KAG, die Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für eine solche Auslegung. Auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts lässt eine Beitragspflicht erst entstehen, wenn eine rechtswirksame Satzung vorliegt (vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE –, Rn. 43, juris). Nur auf einer rechtswirksamen Basis kann eine Behörde Beiträge erheben. Dies hatte der Gesetzgeber bei Fassung des § 8 Abs. 7 KAG a.F. im Blick, wenn er auf das „Inkrafttreten“ der Beitragssatzung als Tatbestandsvoraussetzung für einen Beitrag abstellt. Die sich anschließenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts, nach denen die Beitragspflicht auf den Zeitpunkt, in dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals eine Beitragssatzung in Kraft setzen wollte zurück wirken soll (OVG a.a.O.), lässt sich mit dem Willen des Gesetzgebers nicht in Einklang bringen. Der Bundesgerichtshof hat in der v.g. Entscheidung (Rnrn. 12 bis 15, 27 bis 50) überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber insoweit an der in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelung orientieren wollte. Bis zur Aufgabe der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Mai 1999 konnte die Regelung so verstanden werden, dass die Beitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten der ersten gültigen Satzung entstand, also vorherige Beitragssatzungen, die an zur Unwirksamkeit führenden Mängeln litten, für die Frage des Zeitpunkts des Entstehens der Beitragspflicht, mithin auch für den Eintritt der Festsetzungsverjährung unerheblich sein sollten (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1999 – 15 A 2880/96 –, Rn. 39ff, juris). Aufgrund der auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten besonderen Umbruchsituation im Land Brandenburg kann auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift, aber auch aufgrund der Tatsache, dass es dem Satzungsgeber überlassen blieb, die Beitragspflicht auf einen späteren Zeitpunkt als das Inkrafttreten der Satzung hinauszuschieben, davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Beitragspflicht in zeitlicher Sicht an eine materiell wirksame Rechtsgrundlage anknüpfen wollte und nicht an die tatsächliche Fertigstellung der Erschließungsanlage, wie er es i.Ü. mit der Neufassung des § 8 Abs. 7 KAG im Jahr 2004 ausdrücklich erklärte und im Abgabenrecht seine rechtliche Entsprechung findet. Damit fehlt der Annahme, eine wirksame Beitragssatzung müsse auf den Zeitpunkt der ersten wenn auch unwirksamen Satzung zurückwirken, die Grundlage.
Auch ein besonderer Vertrauensschutz streitet nicht zu Gunsten des Klägers. Der Beitragsbescheid hält sich innerhalb der Höchstfrist des § 19 KAG i.d.F.v. 5.12.2013.
bb) Die abweichende Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hindert v.g. Auslegung nicht. Denn diese entfaltet lediglich Bindungswirkung zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, § 121 VwGO.
Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 (Az. 1 BvR 2961/14, juris) steht dieser Auslegung nicht entgegen. Denn sie obliegt allein den Fachgerichten (vgl. BGH a.a.O., Rn. 28). Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n.F. die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, wonach für die Entstehung der Beitragspflicht auf die erste formelle Beitragssatzung abzustellen sei, als gegeben vorausgesetzt (BVerfG a.a.O., Rn. 45) und daraus folgend der Neufassung des KAG konstitutive Wirkung beigemessen. Damit kommt der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts jedoch keine verfassungsgerichtliche Bindungswirkung zu. Vielmehr bleibt es, wie bereits der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, in der Befugnis der Fachgerichte, die Vorgängervorschrift eigenständig zu prüfen. Der Senat setzt sich mithin nicht in Widerspruch mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
cc) Grundlage des Beitragsbescheides ist die Satzung des Beklagten vom 7.10.2008. Ob diese Satzung wirksam ist, was mit Blick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam (Urteil vom 29. August 2012 – 8 K 1432/11 –, Rn. 35, juris) zumindest zweifelhaft bleibt, kann hier dahinstehen. Denn sollte sie nicht wirksam sein, wäre es mit Blick auf § 2 StHG, § 839 Abs. 3 BGB Sache der Klägerin gewesen, den Bescheid im Wege des Primärrechtsschutzes anzufechten. Dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine wirksame Satzung bestand, ist nicht ersichtlich. Andere Unwirksamkeitsgründe, z.B. § 48 VwVfG, sind nicht ersichtlich.
Schließlich steht dem Schadensersatzanspruch der nach dem Berufungsvorbringen unstreitig geschlossene Vergleich entgegen. Auf der Basis des gerichtlichen Vergleichsvorschlages vom 31.08.2011 haben die Parteien durch gegenseitiges Nachgeben eine Vereinbarung geschlossen, mit der sich der Rechtsvorgänger der Klägerin zur Zahlung des Abwasseranschlussbeitrages verpflichtet hat.
Der Vergleichsvertrag bestimmt unabhängig von der an sich vorgegebenen, aber ungewissen Rechtslage, was zwischen den Beteiligten gelten soll. Der Vergleich ist insofern Feststellungsgeschäft, als er einen vorgegebenen Rechtskonflikt beilegt und damit eine gerichtliche Rechtsfeststellung erübrigt (MüKoBGB/Habersack, 7. Aufl. 2017, BGB § 779 Rn. 31). Denn mit Abschluss des Vergleichsvertrages sind Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt. Die zuvor streitige, zweifelhafte oder unsichere Rechtslage wird in eine sichere und feste umgewandelt. Den Parteien ist es nach Abschluss des Vergleichs verwehrt, auf den Streit oder die Ungewissheit zurückzugreifen. Die herrschende Auffassung begreift daher den Vergleich als ein Feststellungsgeschäft, dessen Zweck es ist, Rechtsfrieden und -klarheit herzustellen. Die Parteien beschränken sich hierbei nicht auf deklaratorische Akte. Vielmehr geben sie Willenserklärungen ab, mit denen sie die Rechtslage so ändern wollen, wie sie nach dem Inhalt des Vertrags fortan zwischen ihnen sein soll. Der Vergleich wirkt daher nicht deklaratorisch, sondern konstitutiv (Bork in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 779 BGB, Rn. 3).
Selbst wenn man die Vereinbarung lediglich als deklaratorisches Schuldanerkenntnis auffassen wollte, wären alle Einwendungen ausgeschlossen. Der Zweck des deklaratorischen Anerkenntnisses besteht darin, das Schuldverhältnis insgesamt in seinem Bestand oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen. In dieser vertragstypischen Zweckbestimmung entspricht das deklaratorische Anerkenntnis dem Vergleich. Entsprechend seinem Zweck, den Streit oder die Ungewissheit zu bereinigen, schließt es alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft aus, die der Schuldner bei Abgabe seiner Erklärung kannte oder mit denen er rechnen musste. Der Schuldner ist daher mit allen rechtshindernden oder -vernichtenden Einwendungen und der Berufung auf das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen präkludiert (Bork in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 781 BGB, Rn. 2). Aus dem Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts – wie auch bereits aus der Klagebegründung des hiesigen Schadensersatzverfahrens – geht hervor, dass die Parteien über die Wirksamkeit der Satzung und den Eintritt der Festsetzungsverjährung gestritten haben. Die auch hier problematisierte Frage der Verjährung ist damit als Grundlage in den Vergleich einbezogen worden und sollte dem Streit entzogen werden. Damit ist hinsichtlich dieses Einwandes Präklusion eingetreten.
Da die Berufung mithin keine Aussicht auf Erfolg bietet, wird angeregt, diese zur Reduzierung der Kosten zurückzunehmen.
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