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1 AR 34/19 (SAZ)•OLG Brandenburg 1. Zivilsenat, 2019-09-30, 1 AR 34/19 (SAZ)
1 AR 34/19 (SAZ)Tribunal supérieur / Ire chambre civile30 sept. 2019
Entscheidungsdatum: 2019-09-30
Aktenzeichen: 1 AR 34/19 (SAZ)
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0930.1AR34.19SAZ.00
Dokumenttyp: Beschluss
Gemeinsam zuständig ist das Landgericht Frankfurt (Oder).
I.
Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der … GmbH (im folgenden: Schuldnerin) die Beklagten auf die Feststellung in Anspruch, dass ihnen keine Rechte aus – insbesondere – mit der Schuldnerin zu gewährten Darlehen geschlossenen Sicherungsvereinbarungen zustehen. Sie trägt dazu vor, dass die Beklagte zu 1), die Gesellschafterin der Schuldnerin sowie Alleingesellschafterin der Beklagten zu 2) sei, sowie die Beklagte zu 2) Darlehen an die Schuldnerin ausgereicht und dafür von der Schuldnerin Sicherungsrechte erhalten hätten. Der Kläger ist der Ansicht, die Sicherungsrechte unterlägen der Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 1 InsO für die Beklagte zu 2) sei zudem § 133 Abs. 2 InsO einschlägig.
Der Kläger mit Schriftsatz vom 28.12.2018 die Klage beim Landgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Die Beklagten haben sich gegen die Klage verteidigt und die fehlende örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt.
Das Landgericht hat unter dem 9.5.2019 darauf hingewiesen, dass nach § 22 ZPO die Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 1), nicht hingegen für die Klage gegen die Beklagte zu 2), gegeben sein dürfte.
Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.7.2019 die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der Beklagten nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt. Dazu haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 16.8.2019 Stellung genommen.
II.
Der Antrag des Klägers führt zur Bestimmung des Landgerichts Frankfurt (Oder) als gemeinsam zuständiges Gericht.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO über die Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts zu entscheiden, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Gerichtsstände der Beklagten der Bundesgerichtshof wäre und im Anschluss an die Klageerhebung beim Landgericht Frankfurt (Oder) das Brandenburgische Oberlandesgericht als erstes mit der Gerichtsstandsbestimmung befasst worden ist (vgl. BGH NJW 2008, 3789; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 36, Rn. 8).
Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
a) Die Beklagten werden in einem gemeinsamen Prozess und folglich als einfache Streitgenossen in Anspruch genommen, §§ 59, 60 ZPO. Sie sind jedenfalls Streitgenossen im Sinne des § 60 ZPO. Das Kriterium der „Gleichartigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift ist unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit weit auszulegen; entscheidend ist, ob zwischen den geltend gemachten Ansprüchen ein innerer Zusammenhang besteht (Zöller/Althammer, a. a. O., § 60, Rn. 7). Ein solcher Zusammenhang ergibt sich nach dem hier maßgeblichen Vortrag des Klägers (vgl. Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36, Rn. 28) bereits daraus, dass die Beklagte zu 1) Gesellschafterin sowohl der Schuldnerin als auch der Beklagten zu 2) ist und beide Beklagten Darlehen in zeitlicher Nähe an die Schuldnerin ausgereicht haben, für die ihnen die streitbefangenen Sicherheiten bestellt worden sind.
b) Dass die Klage bereits beim Landgericht Frankfurt (Oder) eingereicht worden ist, steht der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegen, weil das anhängige Verfahren noch nicht weit vorangeschritten und es insbesondere noch nicht zu einer Beweisaufnahme gekommen ist (vgl. Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36, Rdnr. 26).
c) Die Beklagten haben ihre allgemeinen Gerichtsstände nach §§ 12, 13, 17 ZPO bei verschiedenen Gerichten, nämlich die Beklagte zu 1) beim Landgericht Koblenz und die Beklagte zu 2) beim Landgericht Halle. Ob ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nach § 22 ZPO besteht, kann dahinstehen, da gleichwohl die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eröffnet ist, nachdem das Landgericht Frankfurt (Oder) in den Hinweisen vom 9.5.2019 eine Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 2) verneint hat (vgl. Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36, Rn. 23, m. w. N.).
Unter dem maßgebenden Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit (Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36, Rn. 29) ist das Landgericht Frankfurt (Oder) als gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen. Das Landgericht Frankfurt (Oder) ist bereits seit Dezember 2018 mit der Sache befasst. In seinem Bezirk befindet sich der Sitz der Schuldnerin, auf deren Verhältnisse es im Hinblick auf die vom Kläger ausgebrachte Insolvenzanfechtung ankommt, und damit der inhaltliche Schwerpunkt des Rechtsstreits. Demgegenüber hat das im Schriftsatz vom 16.8.2019 zum Ausdruck gebrachte Interesse der Beklagten an einer Prozessführung beim Landgericht Koblenz zurückzustehen.
Der Bestimmung des Landgerichts Frankfurt (Oder) steht nicht entgegen, dass keine der Beklagten dort ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Zwar besteht bei der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Auswahl grundsätzlich nur unter den Gerichten, bei denen mindestens einer der – zukünftigen – Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Zöller, Schultzky, a. a. O., § 36, Rn. 29). Das gilt indes nicht beim Bestehen einer ausschließlichen Zuständigkeit oder eines besonderen Gerichtsstands; in solchen Fällen kann dieses Gericht auch dann als gemeinsam zuständiges Gericht bestimmt werden, wenn keiner der beklagten Streitgenossen dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Zöller/Schultzky a. a. O., m. w. N.). So liegt der Fall hier, da mit dem Landgericht Frankfurt (Oder) dessen Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 1) nach § 22 ZPO anzunehmen ist. Die Beklagte zu 1) ist Gesellschafterin und damit Mitglied der Schuldnerin im Sinne dieser Vorschrift. Dem Erfordernis, dass die Klage das Rechtsverhältnis der Mitgliedschaft als solches betreffen muss (Zöller/Schultzky, a. a. O., § 22, Rn. 6, m. w. N.), ist in Fällen, in denen der Gesellschafter des Insolvenzschuldners auf die Rückerstattung eines Gesellschafterdarlehens oder einer gleichstehenden Forderung unter Insolvenzanfechtungsgesichtspunkten in Anspruch genommen wird, genügt (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.11.2014, 11 SV 115/14, zitiert nach juris; MünchKomm/Patzina, ZPO, 5. Aufl., § 22, Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, ZPO, 4. Aufl., § 22, Rn. 15). So liegt der Fall hier, da zwar nicht unmittelbar die zwischen der Schuldnerin und den Beklagten geschlossenen Darlehensabreden, wohl aber die dazu getroffenen Sicherungsabreden und damit gleichzuachtende Forderungen im Streit stehen. Dass der Kläger nicht eine Leistungsklage, sondern eine – negative – Feststellungsklage erhoben hat, ist unschädlich, da sich der Regelung in § 22 ZPO eine diesbezügliche Beschränkung nicht entnehmen lässt.
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