OLG Brandenburg 3. Zivilsenat, 2019-07-02, 3 U 32/19

3 U 32/19Tribunal supérieur / IIIe chambre civile2 juil. 2019

Texte intégral

OLG Brandenburg 3. Zivilsenat — 2019-07-02 — 3 U 32/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-07-02

Aktenzeichen: 3 U 32/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0702.3U32.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.02.2019 i.d.F. durch den Berichtigungsbeschluss desselben Gerichts vom 04.04.2019, Az. 4 O 254/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Die erstinstanzliche Entscheidung ist im Umfang der Berufungsangriffe nicht zu beanstanden. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 180 ff GA), und die weitgehend zutreffenden Ausführungen in der Berufungserwiderung des Klägers vom 24.06.2019 (Bl. 247 ff GA), die die Berufungsangriffe entkräften.

Ergänzend ist lediglich noch folgendes anzuführen:

Grundsätzlich hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO seiner Entscheidung die vom erstinstanzlichen Gericht - auch aufgrund einer Beweiserhebung - festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen. Die Überprüfung des Berufungsgerichts ist darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts ist nur insoweit überprüfbar, als mit der Berufung schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen (OLG Koblenz VersR 2011, 747; OLG München, Urteil vom 02.04.1012, 19 U 3066/11). Dies ist dann der Fall, wenn sich aus den Protokollen und dem Vortrag der Parteien ernsthafte Zweifel an der Einschätzung des Gerichts des ersten Rechtszuges ergeben, insbesondere nach Aktenlage eine andere Würdigung naheliegend erscheint, ohne dass der Richter erster Instanz nachvollziehbar darlegen konnte, warum er gerade zu diesem Ergebnis gelangt ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2012, 2 U 1/12). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass das Gericht bei der Begründung eines Beweisergebnisses nicht auf jedes Detail eingehen muss; es genügt vielmehr, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (vgl. BGH NJW 1987, 1557). Entscheidend ist, ob nach der Gesamtbeurteilung eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung durch das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand hätten (BGH NJW 2006, 153; Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 529 Rz.3).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend eine erneute sowie ergänzende Beweisaufnahme nicht geboten. Das Landgericht hat die erhobenen Beweise fehlerfrei gewürdigt. Beide Zeugen haben bestätigt, dass die streitgegenständliche Truhe als Gegenleistung für Aus- und Umbauarbeiten des Klägers in dem Mietobjekt an diesen übereignet werden sollte. Der Zeuge W… waren eigenen nachvollziehbaren Angaben zufolge bei dem diese Vereinbarung zeitigenden Gespräch der Parteien anwesend, die Zeugin B… hat von entsprechenden Absichten des Beklagten in dessen Gegenwart erfahren und die Übergabe der Truhe vom Kläger bestätigt bekommen. Sie hat dabei klar zwischen eigenem Erlebten und von ihr gezogenen Schlussfolgerungen getrennt. Ihren Aussagen lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie zunächst abweichend behauptet hatte, die nämliche Vereinbarung sei in ihrer Gegenwart getroffen worden; dafür gibt der Inhalt ihrer protokollierten Aussage nichts her. Die Zivilkammer hat mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage W… zutreffend keine Bedenken gehabt. Dem Protokollinhalt lässt sich nicht entnehmen, dass der Zeuge den Beklagten einseitig belasten wollte; im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass er bei dem Beklagten angestellt ist, für den Fall einer Falschaussage also eher davon auszugehen sein würde, dass er zu dessen Gunsten aussagen würde, da er mit dem Kläger nur über Dritte bekannt ist. Angesichts des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist nicht von entscheidender Bedeutung, welchen (streitigen, ggf. aber gerade zum Nachteil des beweispflichtigen Klägers den eigenen Leistungen gegenüber deutlich geringeren) Wert die in der Truhe vorhandenen Münzen hatten und ob deren Hingabe zugleich mit einer Mietfreistellung verbunden war, wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 30.11.2018 unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 26.05.2018 (Bl. 122 ff, 127 GA) dargelegt. Es bedurfte insoweit keiner ergänzenden Beweisaufnahme. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich die Zeugen hinsichtlich der zu tätigenden Angaben mit dem Kläger abgesprochen hätten, und es obliegt der Dispositionsfreiheit der Parteien, die Werthaltigkeit einer Leistung und ihrer Gegenleistung zu definieren bzw. die gegenseitig zu erbringenden Leistungen für ausgewogen zu erachten, so dass einer dahingehenden ergänzenden Beweisaufnahme keine tragfähige Indizwirkung zukommt, auf die sich der Beklagte erstinstanzlich auch gar nicht berufen hatte. Dem Schreiben vom 26.05.2018 kann im Übrigen gerade nicht entnommen werden, dass die streitgegenständliche Absprache nicht, wie von den Zeugen bekundet, anlässlich des Umzuges im Jahr 2007 (bzw. „um das Jahr 2007 herum“), sondern erst 2008 getroffen worden sein konnte; im Gegenteil lässt es erkennen, dass die in Bezug genommene Vereinbarung zur Mietfreistellung vor 2008 getroffen worden sein muss. Denn es heißt darin:„... Da noch Renovierungs- sowie Umbaumaßnahmen erfolgten wurden für die Monate November 2007 bis Mai 2008 nur die Vorauszahlungen für die Betriebs- Neben- sowie Heizkosten in Rechnung gestellt. Da nun (Hervorhebung durch das Gericht)die Maßnahmen abgeschlossen sind bitte ich ab 01.06.2018 monatlich um Überweisung der Bruttomiete .. .“).

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