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13 WF 194/18•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2018-11-07, 13 WF 194/18
13 WF 194/18Tribunal supérieur7 nov. 2018
Entscheidungsdatum: 2018-11-07
Aktenzeichen: 13 WF 194/18
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2018:1107.13WF194.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 29.05.2018 wird zurückgewiesen.
Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung eines rechtskräftigen Teil-Anerkenntnisbeschlusses des Amtsgerichts vom 11.10.2017, der der Vollstreckungsschuldnerin zugestellt worden ist (28 BA).
Mit dem angefochtenen Beschluss, den das Amtsgericht auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin nach Anhörung der Vollstreckungsschuldnerin erlassen hat und auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht ein Zwangsgeld von 1000 € festgesetzt, ersatzweise 10 Tage Zwangshaft.. Eine vollständige Erfüllung der dem Vollstreckungsschuldner auferlegten tenorierten Verpflichtungen sei nicht feststellbar.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Begründung.
Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss, gegen die die Beschwerde keine Einwendungen erhebt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 120 Abs. 1 FamFG, 891, 97 ZPO. Die Festsetzung eines Verfahrenswertes ist nicht veranlasst (Nr. 2111 KV GKG).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.
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