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(1) 53 AuslA 66/17 (34/17), 1 AuslA 34/17•OLG Brandenburg 1. Strafsenat, 2019-01-03, (1) 53 AuslA 66/17 (34/17), 1 AuslA 34/17
(1) 53 AuslA 66/17 (34/17), 1 AuslA 34/17Tribunal supérieur / Ire chambre pénale3 janv. 2019
Entscheidungsdatum: 2019-01-03
Aktenzeichen: (1) 53 AuslA 66/17 (34/17), 1 AuslA 34/17
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0103.1AUSLA34.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 11. Januar 2018 wird mit der Maßgabe in Vollzug gesetzt, dass eine Verhaftung des Verfolgten frühestens 21 Tage vor der Übergabe an die russischen Justizbehörden erfolgen darf.
Die dem Verfolgten auferlegte Meldepflicht wird mit Wirkung seiner Inhaftnahme aufgehoben.
I.
1. Mit dem auf dem Interpolwege übermittelten Fahndungs- und Festnahmeersuchen vom 25. September 2017 haben die Behörden der Russischen Föderation unter Bezugnahme auf einen Haftbefehl des Leninskiy Bezirksgerichts der Stadt Grozny vom 24. August 2017 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen bewaffneten Raubes nach Art. 162 des russischen Strafgesetzbuches ersucht.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat unter dem Datum des 22. Dezember 2017 über den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz der Bundesrepublik Deutschland und über das Bundesamt für Justiz und über die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg die erforderlichen Auslieferungsunterlagen übermittelt, wo sie per E-Mail am 28. Dezember 2017 und per Post am 29. Dezember 2017 eingegangen sind. Diese betreffen insbesondere die Verordnung des Leninski Rajongerichts der Stadt Grosny vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme in Form der Haft, die Verordnung über die Ausschreibung des Verfolgten zur internationalen Fahndung vom 10. Mai 2017 sowie auch die Verordnung über die Einleitung eines Strafverfahrens und Übernahme des Verfahrens des Untersuchungsführers vom 15. März 2001, den Beschluss über die Heranziehung als Beschuldigter vom 13. August 2001, die Verordnung über die Ausschreibung zur Fahndung des Beschuldigten vom 17. August 2001, die Verordnung über die Abänderung der Personalangaben vom 19. Oktober 2011, den Passantrag vom 22. Januar 2002, die Beurteilung des Generalleutnants der Polizei bei dem Innenminister der Tschetschenischen Republik über die Beurteilung der Prüfung der russischen Staatsangehörigkeit bei dem Verfolgten sowie die amtliche Übersetzung der Art. 15, 78, 162 des Strafgesetzbuches der russischen Föderation von 2011.
Nach der Sachverhaltsschilderung in dem Beschluss über die Heranziehung als Beschuldigter vom 13. August 2001 wird dem Verfolgten zur Last gelegt, sich mit dem Mittäter … am 15. März 2001 gegen 12:30 Uhr nach Grosny, Leninski Rajon zu der Wohnung der Geschädigten …, Wohnung …, begeben zu haben, um ihr mit Gewalt Vermögenswerte zu entwenden. Unter dem Vorwand, die Hilfe der Geschädigten bei einer Wohnungsangelegenheit zu benötigen, habe die Geschädigte den Tätern die Tür geöffnet. Gemäß dem gemeinsamen Tatplan habe der Verfolgte die Geschädigte mit einer Pistole, Typ Makarow, bedroht, von ihr Geld und Wertsachen gefordert und ihr mit dem Pistolengriff mehrmals auf den Kopf geschlagen, wodurch die Geschädigte einen Bluterguss erlitten habe. Der Mittäter … habe begonnen, die Geschädigte zu würgen und ihr schließlich den Mund zugehalten, so dass sie nicht um Hilfe habe rufen können. Die Täter sollen Schmuck entwendet haben, unter anderem einen Goldring mit einem Brillanten, ein Paar goldene Ohrringe mit Brillanten sowie Geld im Gesamtwert von 21.250 Rubel. Aufgrund der Gewaltanwendung habe sich die Geschädigte nicht weiter gegen die Wegnahme gewehrt. Anschließend seien die Täter aus der Wohnung gelaufen, wobei zwischenzeitlich hinzugekommene Nachbarn versucht hätten, sie aufzuhalten. Der Verfolgte soll in Richtung dieser Personen geschossen haben, um sie von der Verfolgung abzuhalten. Während der Mittäter … habe festgenommen werden können, sei dem Verfolgten die Flucht gelungen.
Die dem Verfolgten zur Last gelegte Straftat ist nach Artikel 162 Teil 2 des Strafgesetzbuches der russischen Föderation als Raub, begangen durch eine Personengruppe nach vorheriger Absprache, begangen mit dem ungesetzlichen Einbruch in einen Raum und begangen mit Anwendung von Waffen mit einer Freiheitsstrafe von sieben bis zwölf Jahren bedroht.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat mit Schreiben an den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Dezember 2017 und vom 6. Februar 2018 umfangreiche Zusicherungen gegeben, dabei unter anderem insbesondere erklärt, dass das Ermittlungsverfahren sowie etwaige Inhaftierungen des Verfolgten außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus stattfinden werden.
Mit Schreiben vom 7. März 2018 hat die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation mitgeteilt, dass zwischenzeitlich die Ermittlungen gegen den Verfolgten nicht mehr von der Verwaltung des Innenministeriums für die Stadt Grosny (Föderationskreis Nordkaukasus) geführt werden, sondern das Ermittlungsverfahren der Hauptverwaltung des Innenministeriums der Russischen Föderation für das Rostower Gebiet (Föderationskreis Südrussland) übertragen worden sei. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorgenannten Schreiben verweisen.
2. Der Verfolgte wurde am 23. November 2017 in Strausberg vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund der Festhalteanordnung des Amtsgerichts Strausberg vom 23. November 2017 sowie des (vorläufigen) Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 29. November 2017 vom 23. November 2017 bis zum 22. Dezember 2017 in der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow. Mit Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2017 wurde er vom weiteren Vollzug der Auslieferungshaft gegen Auflagen verschont. Der Verfolgte befindet sich seitdem wieder auf freiem Fuß.
Nach Eingang der erforderlichen Auslieferungsunterlagen hat der Senat mit Beschluss vom 11. Januar 2018 einen unbeschränkten Auslieferungshaftbefehl unter Beibehaltung der Außervollzugsetzung und Aufrechterhaltung der Auflagen erlassen.
Der Verfolgte hat sich bei seiner haftrichterlichen Anhörung am 23. November 2017 vor dem Amtsgericht Strausberg sowie bei seiner Anhörung zu dem durch die russische Generalstaatsanwaltschaft übermittelten Auslieferungsunterlagen gemäß § 28 IRG am 11. April 2018 vor dem Amtsgericht Bad Freienwalde mit einer Überstellung im vereinfachten Auslieferungsverfahren nicht einverstanden erklärt und auch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet, so dass es einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung bedurfte.
Der Senat hat mit Beschluss vom 17. September 2018 die Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in der Verordnung des Leninski Rajongerichts der Stadt Grosny vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme in Form der Haft in Verbindung mit dem Beschluss über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter vom 13. August 2001 (Az. 12342) bezeichnete strafbare Handlung unter Bedingungen für zulässig erklärt. Die gegen diese Entscheidung seitens des Verfolgten erhobene Gehörsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 12. November 2018 zurückgewiesen.
Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorgenannten Beschlüsse Bezug genommen.
3. Mit Verbalnote vom 12. Oktober 2018 hat das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland die Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation bewilligt (Az. 506-12-531.00/59740 RUS), darin unter anderem ausgeführt, dass die Bundesregierung davon ausgehe, dass „auch das Gerichtsverfahren außerhalb der Verwaltungseinheit ‚Nordkaukasischer Föderalbezirk‘ durchgeführt werde und die deutschen Konsularbeamten den Verfolgten jederzeit zwecks Einhaltung der Bedingungen besuchen dürfen“ . Das Bundesamt der Justiz hat mit dem an die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg gerichteten Schnellbrief vom 27. November 2018 unter Hinweis auf die Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen ausgeführt, dass im Stadium des russischen Ermittlungsverfahrens eine förmliche Zusicherung der Verlegung des Gerichtsstandes durch die russischen Justizbörden nicht gegeben werden könne, da dies gegen Artikel 47 Abs. 1 der Verfassung der Russischen Föderation verstoße. Denn bei einer Verlegung des örtlichen Gerichtsstandes würde dem Verfolgten der verfassungsgemäß garantierte gesetzliche Richter entzogen werden. In den Bewilligungsnoten werde seitens der Bundesregierung jedoch eine Bedingung zu Ausdruck gebracht, dass auch das Gerichtsverfahren außerhalb bestimmter Gebiete, hier: außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus, stattfinde, was in der Vergangenheit seitens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation durchweg berücksichtigt worden sei.
Nach Bewilligung der Auslieferung ist der Verfolgte an die russischen Justizbehörden zu übergeben. Die Überstellung des Verfolgten soll auf dem Luftweg erfolgen, wobei als Ort der Übergabe an die Beamten der Russischen Föderation die Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Schönefeld in Betracht kommen.
Mit dem am 21. November 2018 bei Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Schreiben hat die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 11. Januar 2018 zur Gewährleistung der Auslieferung wieder in Vollzug zu setzen.
II.
Der Senat entscheidet gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, beschränkt jedoch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit den Zeitpunkt der Invollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls auf 21 Tage vor der geplanten Übergabe des Verfolgten an die Behörden der Russischen Föderation. Die Voraussetzungen für die Invollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 11. Januar 2018 liegen vor (§ 34 Abs. 1, §§ 17 und 25 Abs. 2 IRG).
1. Ist die Auslieferung bewilligt und befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß, ist ein nach §§ 15, 17 IRG ergangener, außer Vollzug gesetzter Auslieferungshaftbefehl in Vollzug zu setzen, wenn die Durchführung der Auslieferung nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann (§ 34 IRG). Dieser Weg ist gegenüber der Aufhebung des außer Vollzug gesetzten Auslieferungshaftbefehls und dem Neuerlass eines Haftbefehls zur Durchführung der Auslieferung vorrangig, wobei sich die Anforderungen an die Anordnung der Haft nach § 34 IRG richten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2018, (1) 53 AuslA 77/17 (33/17); Senatsbeschluss vom 8. November 2017, (1) 53 AuslA 24/17 (10/17), jeweils m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 10. März 1999, 3 Ars 2/95 [Ausl], zit. nach juris; vgl. auch Schomburg/Lagodny/Gleß/ Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 34 IRG Rdnr. 3).
Die danach geltenden Voraussetzungen liegen vor. Der Verfolgte befindet sich auf freiem Fuß. Im Rahmen seiner richterlichen Vernehmungen vor dem Amtsgericht Strausberg am 23. November 2017 und vor dem Amtsgericht Bad Freienwalde am 11. April 2018 hat er sich mit seiner Auslieferung an die Russische Föderation nicht einverstanden erklärt und über seinen Beistand erklären lassen, er halte eine Auslieferung für nicht zulässig, da sie politisch motiviert sei. Aus dieser zum Ausdruck gebrachten Haltung ergibt sich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Verfolgte werde freiwillig an seiner Auslieferung nach Russland mitwirken. Hieraus resultiert zugleich die Gefahr, sich der Auslieferung durch Flucht zu entziehen (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 IRG).
Weniger einschneidende Maßnahmen wie beispielsweise eine Vorführung (§ 77 IRG, §§ 134, 135 StPO) sind angesichts der zur Übergabe erforderlichen Vorbereitungen nicht ausreichend. Vor dem Hintergrund, dass die Auslieferung auf dem Luftweg nicht nur erhöhten organisatorischen Aufwand bedarf, sondern diese zudem der Gefahr von Verspätungen oder Flugausfällen Unwägbarkeiten unterworfen ist, die einer Einhaltung der Frist aus § 135 Satz 2 StPO entgegenstünden, genügt auch nicht der Erlass eines Vorführungshaftbefehls (§ 77 IRG i. V. m. §§ 134, 135 StPO).
2. Ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anordnung nach § 34 IRG ist, dass die Durchführung der Auslieferung – beispielsweise aufgrund einer Vereinbarung mit den zuständigen Stellen des ersuchenden Staates – bereits unmittelbar bevorsteht (vgl. Senatsbeschlüsse aaO.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2003, 3 Ausl 113/2001, zitiert nach juris). Dies wird auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht, denn die auf § 34 Abs. 1 IRG beruhende Haftanordnung soll lediglich die Durchführung der bewilligten Auslieferung sichern und darf insoweit nicht über das dafür unerlässliche Maß hinausgehen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10.03.1999, 3 Ars 2/95 [Ausl], zit. nach juris).
Dem ist insoweit Rechnung getragen worden, dass die Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation zwischenzeitlich durch das Bundesamt für Justiz bewilligt worden ist und die Vorbereitungen der Übergabe der Verfolgten unmittelbar bevorstehen. Die Invollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls ist angesichts dessen, dass die Organisation der Überstellung auf dem Luftweg erfahrungsgemäß einige Wochen in Anspruch nimmt, auch verhältnismäßig. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit darf die Verhaftung des Verfolgten in Vollzug des Auslieferungshaftbefehls frühestens 21 Tage vor seiner geplanten Übergabe an die Behörden der Russischen Föderation erfolgen.
3. Der Senat hat bei seiner Entscheidung erneut insbesondere die seitens der Russischen Föderation gegebene Zusicherung berücksichtigt, das Ermittlungsverfahren nicht im Föderationskreis Nordkaukasus zu führen sowie die zwischenzeitlich erfolgte Übertragung des Ermittlungsverfahrens an die Hauptverwaltung des Innenministeriums der Russischen Föderation für das Rostower Gebiet im Föderationskreis Südrussland. Des Weiteren hat der Senat zur Kenntnis genommen, dass im gegenwärtigen Stadium des Ermittlungsverfahrens Zusicherungen zum Gerichtsstand aus Verfassungsgründen nicht gegeben werden können und daher die bereits in der Bewilligungsnote des Auswärtigen Amtes vom 12. Oktober 2018 enthaltene Bedingung, dass auch das Gerichtsverfahren außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus stattfinden müsse, für ausreichend erachtet. Durch erklärte Bedingungen und die gegebenen Zusicherungen kann – wie bereits im Senatsbeschluss vom 17. September 2018 dargelegt – Bedenken gegen eine möglicherweise politisch motivierte Strafverfolgung entgegengewirkt werden.
4. Von einer vorherigen Anhörung des Verfolgten wird gemäß § 77 IRG, § 33 Abs. 4 StPO abgesehen. Der Verfolgte ist nach seiner Inhaftierung unverzüglich dem zuständigen Ermittlungsrichter vorzuführen.
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