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3 Ca 472/14•ArbG Frankfurt (Oder) 3. Kammer, 2014-11-13, 3 Ca 472/14
3 Ca 472/14Tribunal du travail / 3e chambre13 nov. 2014
1. Das Jobcenter kann von einem Arbeitgeber Aufstockungsbeträge, die es im Rahmen der Grundsicherung als Hilfe zum Lebensunterhalt an Arbeitnehmer leisten muss, weil der Arbeitgeber sittenwidrig zu niedrige Löhne zahlt, erstattet verlangen. 2. Bei der Ermittlung eines ortsüblichen Vergleichslohns ist auch auf geltende völkerrechtliche Bestimmungen, insbesondere auch auf § 4 der Europäischen Sozialcharta zurückzugreifen. Danach muss ein Lohn zweifelsfrei über der in dem jeweiligen Land geltenden Armutsgrenze liegen und darf nicht weniger als die Hälfte des nationalen Nettodurchschnittslohns betragen. 3. Die Armutsgrenze berechnet das statistische Bundesamt mit 979,00 € Netto monatlich für eine alleinlebende Person im Jahr 2013. Ein Nettolohn unter diesem Betrag für eine Vollzeitstelle ist daher sittenwidrig. Dies ergibt einen Nettostundenlohn von 5,65 €, der zumindest zu zahlen ist. 4. Die für den subjektiven Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB notwendige verwerfliche Gesinnung ergibt sich daraus, dass es offensichtlich ist, das ein Arbeitnehmer, ein Vollzeittätigkeit unterstellt, nicht ein Entgelt erhalten darf, mit dem er unter der Armutsgrenze liegt.
Entscheidungsdatum: 2014-11-13
Aktenzeichen: 3 Ca 472/14
Dokumenttyp: Urteil
Das Jobcenter kann von einem Arbeitgeber Aufstockungsbeträge, die es im Rahmen der Grundsicherung als Hilfe zum Lebensunterhalt an Arbeitnehmer leisten muss, weil der Arbeitgeber sittenwidrig zu niedrige Löhne zahlt, erstattet verlangen.
Bei der Ermittlung eines ortsüblichen Vergleichslohns ist auch auf geltende völkerrechtliche Bestimmungen, insbesondere auch auf § 4 der Europäischen Sozialcharta zurückzugreifen. Danach muss ein Lohn zweifelsfrei über der in dem jeweiligen Land geltenden Armutsgrenze liegen und darf nicht weniger als die Hälfte des nationalen Nettodurchschnittslohns betragen.
Die Armutsgrenze berechnet das statistische Bundesamt mit 979,00 € Netto monatlich für eine alleinlebende Person im Jahr 2013.
Ein Nettolohn unter diesem Betrag für eine Vollzeitstelle ist daher sittenwidrig. Dies ergibt einen Nettostundenlohn von 5,65 €, der zumindest zu zahlen ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.651,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat 67 % der Kosten und der Beklagte hat 33 % der Kosten zu tragen.
Der Streitwert wird auf 3.918,36 Euro festgesetzt.
Die Parteien streiten um übergegangene Ansprüche an die Klägerseite, die sich aus den Vergütungsansprüchen des Arbeitnehmers C. gegenüber dem Beklagten für die Zeit von April 2012 bis Januar 2014 ergeben.
Die Klägerin ist ein Job-Center, das unter anderem Leistungen nach dem SGB II an Leistungsempfänger zahlt. Herr C. war für den oben genannten Zeitraum dort Leistungsempfänger.
Der Beklagte ist Facharzt für Chirurgie/Orthopädie und Unfallchirurgie und betreibt eine Praxis. Mit Arbeitsvertrag vom 23.03.2012 vereinbarte der Beklagte mit dem Arbeitnehmer C., dass dieser ab dem 26.03.2012 – zunächst befristet für 12 Monate - als Raumpfleger mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 13 Stunden und einem Monatsentgelt von 200,00 Euro beschäftigt wird (auf den Arbeitsvertrag Blatt 4 - 6 d. A. wird verwiesen). In der Folgezeit arbeitete Herr N. bei dem Beklagten als Raumpfleger und erhielt monatlich 200,00 Euro brutto = netto.
Der Beklagte unterzeichnete mit eigener Unterschrift auf dem Formblatt der Klägerin folgende Einkommensbescheinigungen:
| Monat | Entgelt | wöchentl. Arbeitszeit |
|---|---|---|
| August 2012 | 200,00 Euro | 13 Stunden (Blatt 7 d. A.) |
| Februar 2013 | 200,00 Euro | 13,5 Stunden (Blatt 9 d. A.) |
| August 2013 | 200,00 Euro | 12,5 Stunden (Blatt 10 d. A.) |
Darüber hinaus unterzeichnete der Beklagte mit eigenhändiger Unterschrift auf dem Formblatt der Klägerin „Arbeitnehmerbezogene Erfassung der täglichen Arbeitszeit" die tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers C. die in der Regel 5 x in der Woche von 4 Uhr bis 6 Uhr lag. Hierbei handelt es sich um folgende Aufzeichnungen:
| Monat | Arbeitszeit insgesamt pro Monat | Blatt der Akte | | --- | --- | --- | | September 2013 | 40 Stunden | 11 | | Oktober 2013 | 44 Stunden | 12 | | November 2013 | 46,5 Stunden | 13 | | Dezember 2013 | 34,5 Stunden | 14 |
Die Bögen sind von der Büroangestellten des Beklagten, Frau N., ausgefüllt worden. Der Beklagte unterzeichnete diese in kurzen Pausen zwischen 2 OP's oder während der Sprechstunde, quasi blind.
Ein Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Arbeitnehmer C. keine Anwendung. Für Entgeltansprüche von Arbeitnehmern, die Reinigungstätigkeiten verrichten, gibt es im Land Brandenburg folgende Tarifverträge:
| - | Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung vom 23.08.2011, allgemeinverbindlich erklärt worden zum 01.01.2012, gültig bis 31.10.2013 sowie der darauffolgende Tarifvertrag (TV) vom 20.06.2013, verbindlich ab 01.11.2013, gültig bis 31.10.2015 (TV Mindestlohn Gebäudereiniger). Dort betragen die Mindestlöhne mit Wirkung ab 01.01.2012 in der Lohngruppe 1 in Brandenburg 7,33 Euro, mit Wirkung ab 01.01.2013 in der Lohngruppe 1 in Brandenburg 7,56 Euro, ab dem 01.01.2014 7,96,00 Euro. Die Lohngruppe 1 umfasst Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, Haustechnische Anlagen und Raumausstattungen. |
|---|
| - | | Entgelttarifvertrag für die private Hauswirtschaft und Dienstleistungszentren in den Ländern Berlin und Brandenburg vom 01.01.2013.
Dort werden in der Gruppe 3 Tätigkeiten zur Pflege und Instandhaltung von Gebäuden erfasst, für die keine einschlägige berufliche Ausbildung verlangt wird und die nach jeweiliger Anweisung selbständig ausgeführt werden.
Der Bruttostundenlohn beträgt im Jahr 2012 10,33 Euro, im Jahr 2013 und Januar 2014 10,81 Euro. | | --- | --- | --- |
Ausweislich der Buchungsunterlagen der Beklagten hat die Klägerin auf 3 verschiedenen Konten Sozialleistungen nach SGB II für den Arbeitnehmer C. geleistet. Dies betrifft das Konto des Herrn N. selbst (Nr. 1...), das Konto der Vermieterin wegen des Direktbezugs der Kosten für Unterkunft und Heizung (Nr. 7001...) und an die Zentralkasse der Bundesagentur für Arbeit (Nr. 7000...). Hierbei ergeben sich folgende Zahlungen:
| Monat | Zahlung in Höhe von ... |
|---|---|
| April 2012 | 1.759,00 Euro |
| Mai 2012 | 634,00 Euro |
| Juni 2012 | 634,00 Euro |
| Juli 2012 | 634,00 Euro |
| August 2012 | 634,00 Euro |
| September 2012 | 634,00 Euro |
| Oktober 2012 | 434,00 Euro |
| November 2012 | 523,00 12 Euro |
| Dezember 2012 | 478,56 Euro |
| Januar 2013 | 497,57 Euro |
| Februar 2013 | 497,57 Euro |
| März 2013 | 497,57 Euro |
| April 2013 | 343,54 Euro |
| Mai 2013 | 343,54 Euro |
| Juni 2013 | 343,54 Euro |
| Juli 2013 | 301,97 Euro |
| August 2013 | 301,97 Euro |
| September 2013 | 301,97 Euro |
| Oktober 2013 | 283,85 Euro |
| November 2013 | 301,97 Euro |
| Dezember 2013 | 283,85 Euro |
| Januar 2014 | 310,97 Euro. |
Auf Blatt 118 - 121 d. A. wird verwiesen.
Mit der am 24.03.2014 beim Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen, dem Beklagten am 02.04.2014 zugestellten Klage, begehrt die Klägerin die Zahlung übergegangener Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers C.. Die ursprüngliche Klagesumme von 7.983,85 Euro nebst Zinsen wurden mit Schriftsatz vom 27.05.2014 auf 3.914,36 Euro reduziert und darüber hinaus zurückgenommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch aus übergegangenem Lohn zu, da der Beklagte eine zu niedrige Vergütung gezahlt habe und sie daher höhere Sozialleistungen habe zahlen müssen.
Die Klägerin behauptet, sie habe an den Leistungsempfänger C. Zahlungen geleistet, die sich mit den Buchungsauszügen für die Monate Oktober 2012, November 2012, Januar, Februar und März 2013 nicht decken (auf Blatt 114 d. A. wird verwiesen).
Die Klägerin behauptet, sie hätte in dieser Zeit weniger Leistungen nach dem SGB II an den Arbeitnehmer N zahlen müssen, wenn der Beklagte angemessenen Lohn gezahlt hätte und verweist auf die Tabelle Blatt 23 d. A. Hierbei geht sie von einem Bruttostundenlohn von 10,33 Euro für das Jahr 2012 und 10,81 Euro für das Jahr 2013 und den Januar 2014 aus. Die Klägerin ist der Ansicht, für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Entlohnung sei der ortsübliche Lohn als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Die Beantwortung der Frage, welcher Lohn ortsüblich sei, orientiere sich an den einschlägigen Tarifverträgen. Hier sei der Tarifvertrag „Private Hauswirtschaft und Dienstleistungszentren" anzuwenden, hilfsweise ergebe sich der ortsübliche Lohn aus dem Datenbestand des Job-Centers des Landkreises Märkisch-Oderland. Hier gäbe es 6 Arbeitgeber im Bereich ärztliche Praxen, die privat Reinigungskräfte beschäftigen. Diese Ärzte würden einen durchschnittlichen Stundenlohn von 8,31 Euro zahlen (auf die Tabelle der angegebenen Arbeitnehmer (Reinigungskräfte), Arbeitgeber (Ärzte) und die entsprechenden Stundenlöhne Blatt 82/83 d. A. wird verwiesen). Weiterhin meint die Klägerin, höchst hilfsweise sei der Stundenlohn aus dem Mindestlohn „Gebäudereiniger Tarifverträge" als ortsüblich anzusehen.
Weiterhin ist die Klägerin der Ansicht, der Anspruch ergebe sich auch aus der Europäischen Sozialcharta (ESC). Bei der Auslegung der Normen kämen die Grundrechte zur Geltung. Dort hätten gem. Artikel 4 Abs. 1 ESC die Beschäftigten das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt, das ausreicht, um sich und ihre Familien einen angemessenen Lebensstandart zu sichern. Unter Zugrundelegung des nationalen Nettodurchschnittslohnes in Deutschland und der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 113,50 Stunden ergäbe sich ein mindestens zu zahlender Stundenlohn von 9,35 Euro brutto.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.918,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers C. seien erfüllt, so dass auch kein Anspruch auf die Klägerin übergegangen sein kann.
Die an den Arbeitnehmer gezahlten Vergütungen seien nicht sittenwidrig. Insbesondere liege eine verwerfliche Gesinnung seinerseits bei Abschluss des Vertrages nicht vor.
Der Beklagte behauptet, er habe den Arbeitnehmer C. nur aus Mitleid beschäftigt. Dieser habe in der Zeit von 18.00 - 20.00 Uhr die Möglichkeit gehabt, seine Arbeitsleistung zu erbringen und habe in ca. einer Stunde an 5 Tagen in der Woche die Praxisräume gereinigt. Hier habe er den Textilbelag mit dem Staubsauer gereinigt, das Linoleum feucht gewischt und die Papierkörbe geleert.
Der Beklagte behauptet, es habe bereits am 26.03.2012 eine mündliche Vereinbarung zur Abänderung des Arbeitsvertrages vom 23.03.2012 auf 7,5 Stunden pro Woche gegeben. Dies habe der Arbeitnehmer C. auch dem Job-Center so mitgeteilt. Der Beklagte legt hier eine Arbeitsvertragsänderung vom 27.02.2014 vor (auf Blatt 134 d. A. wird verwiesen).
Der Beklagte meint, die Klägerin habe bereits im August 2012 die Diskrepanz beanstanden können. Der Anspruch sei daher verwirkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Inhalt der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, verwiesen.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der im Zeitraum von April 2012 bis Januar 2014 an den Arbeitnehmer C. gezahlte Sozialleistungen gem. § 115 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 612 Abs. 2 BGB in Höhe von 2651,20 €. (I.) Soweit darüber hinaus eine Zahlung begehrt wird, war die Klage hingegen abzuweisen (II.).
I.
Die Klägerin hat Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 1 SGB II an den Arbeitnehmer der Beklagten, Herrn C., erbracht. Diese Leistung hätte niedriger ausfallen können, wenn der Beklagte den Arbeitnehmer ordnungsgemäß entlohnt hätte. Die Lohnvereinbarungen zwischen dem Beklagten und seinem Arbeitnehmer sind gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig (1.). Damit ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt und nach § 612 Abs. 2 BGB ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die übliche Vergütung hat der Beklagte nicht bezahlt (2.). Die Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Beklagten auf Zahlung des üblichen Lohnes sind auf die Klägerin bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen übergegangen, soweit diese nicht hätten erbracht werden müssen, wenn der Beklage die von Rechtswegen geschuldete übliche Vergütung gezahlt hätte ( 3. ).
Der Beklagte hat die Ansprüche des Arbeitnehmers C. auf Arbeitsentgelt nicht vollständig erfüllt, sondern unter dem zulässigen Lohn gezahlt.
Die Vergütungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer war sittenwidrig und damit nichtig gem. § 138 Abs. 1 BGB.
Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig.
Der privatautonomen Rechtsgestaltung sind dort Grenzen gesetzt, wo sie nicht mehr mit den in der Rechtsordnung angelegten Wertmaßstäben vereinbart ist und sich deshalb als Missbrauch wirtschaftlicher Macht darstellt (Palandt/Ellenberger, Komm. zum BGB, 73. Aufl. 2014, § 138 Rn. 3). Liegen die besonderen Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB, insbesondere die dort geforderte Ausnutzung einer Zwangslage, nicht vor, so kann das Rechtsgeschäft gleichwohl als wucherähnliches Rechtsgeschäft auch nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig seien (LAG Mecklenburg Vorpommern vom 17.04.2012, 5 Sa 194/11, zitiert nach juris, Rn. 25).
Ein wucherähnliches Geschäft i. S. v. § 138 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände z. B. eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten hinzutreten. Ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spricht im Regelfall ohne weiteres für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten (BAG vom 22.04.2009, 5 AZR 436/08, NZA 2009, S. 837; BAG vom 16.05.1012, 5 AZR 268/11, zitiert nach juris, Rn. 30).
Ob ein auffälliges oder gar ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, richtet sich nach dem jeweiligen objektiven Wert der erbrachten Arbeitsleistung im Vergleich mit der dafür erhaltenen Vergütung (BAG vom 22.04.2009 a. a. O., vom 16.05.2012 a. a. O.). Ein auffälliges Missverhältnis ist gegeben, wenn das Ungleichgewicht ins Auge springt, und nicht mehr hinnehmbar ist. Das trifft auf Löhne zu, die die übliche Vergütung dieser Arbeitsleistung in der Branche und an dem jeweiligen Ort um mehr als ein Drittel unterschreiten. Von einem besonders auffälligen und krassen Missverhältnis i. S. d. wucherähnlichen Geschäftes nach § 138 Abs. 1 BGB ist auszugehen, wenn die gezahlte Vergütung nicht einmal 50 % des Wertes der Arbeitsleistung erreicht (LAG Mecklenburg Vorpommern vom 17.04.2012 a. a. O., Rn. 27; BAG vom 16.05.2012 a. a. O., Rn. 32).
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte gehen davon aus, dass Ausgangspunkt der Wertberechnung hierbei in der Regel die Tarifentgelte des jeweiligen Wirtschaftszweiges in den jeweiligen Wirtschaftsgebieten sind. Sie drücken den objektiven Wert der Arbeitsleistung aus, wenn sie in den betreffenden Wirtschaftsgebieten üblicherweise gezahlt werden. Von der Üblichkeit der Tarifvergütung kann ohne weiteres ausgegangen werden, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebietes tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebietes beschäftigen (BAG vom 16.05.2012 a. a. o., Rn. 32; BAG vom 22.04.2009 a. a. O., Rn. 24).
Problematisch ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte zu § 138 BGB hinsichtlich der Orientierung an Tarifverträgen und an dem ortsüblichen Lohn insbesondere für die Niedriglohnbereiche in den neuen Bundesländern. Sozialwissenschaftliche Studien belegen die Ausdehnung und Verfestigung eines Niedriglohnsektors, die sogenannten „Working Poor" ( hierzu Lakies, Gesetzlicher Mindestlohn: zur Legitimation der Staatsintervention gegen Niedriglöhne, AuR 2013, Seite 69 mit weitern Hinweisen ). In Gebieten, in denen weder die Tarifbindung der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber sonderlich hoch ist, bedeutet dies in der Regel, dass ein Tariflohn nicht als ortsüblicher Lohn angesehen werden kann. Gleichzeitig ist das Tarifvertragssystem derzeit in den angesprochenen Problemregionen nicht geeignet oder in der Lage, existenzsichernde Löhne zu gewährleisten. Der Wirkungskreis der Tarifverträge ist tendenziell zunehmend lückenhaft. In manchen Branchen finden sich in den unteren Lohngruppen auch Tarifentgelte, mit deren Hilfe nicht Güter beschafft werden können, die es für ein menschenwürdiges Leben bedarf. Dies betrifft nicht nur gelernte sächsische Friseure (Bepler, Problematische Arbeitsverhältnisse und Mindestlöhne, Festschrift für Richardi 2007, S. 189, 193).
Der ortsübliche Lohn hingegen ist als unbestimmter Rechtsbegriff von Literatur und Rechtsprechung bisher nicht klar definiert. Ungeklärt ist insbesondere, was unter dem Begriff Wirtschaftsregion zu verstehen ist, d. h. ob hier lediglich die Stadt Frankfurt (Oder), die Region Brandenburg Ost, das Bundesland Brandenburg insgesamt oder die Wirtschaftsregion Berlin/Brandenburg gemeint ist. Auch der Begriff „Wirtschaftszweig" lässt einen weiten Spielraum zu. Ist hier ein enger Begriff der vergleichbaren Tätigkeit, wie die Klägerseite ihn angewandt hat und nur auf Reinigungskräfte in Arztpraxen in Frankfurt (Oder) bezogen hat oder wäre hier ein weiter Begriff, so z. B. Hilfskräfte insgesamt in Brandenburg, anzuwenden?
Auch führt ein Vergleich mit einem ortsüblichen sehr niedrigen Lohn dazu, dass Sittenwidrigkeit erst dann vorläge, wenn ein noch sehr viel niedriger Lohn gezahlt wird und dadurch der ortsübliche Lohn weiter reduziert ist. (die sogenannte „Lohnschraube nach unten"). In der Konsequenz wäre ein Niedriglohn immer durch die Existenz übriger Niedrigentlohnungen legitimiert ( Peter, Rechtschutz für Niedriglöhner durch Mindestlohn, Arbeit und Recht 1999, S. 289, 290). Sind bereits die Tarif- bzw. ortsüblichen Löhne sehr niedrig, oder in den betreffenden Branchen gar keine Lohntarifverträge vorhanden, dreht sich die Angelegenheit schlicht im Kreis (Bayreuther, Gesetzlicher Mindestlohn und sittenwidrige Arbeitsbedingungen, NJW 2007, S. 2222, 2223). Die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Cottbus, die einen Stundenlohn von 1,54 Euro und 1,65 Euro nicht als sittenwidrig angesehen haben, bestätigen diesen Trend (ArbG Cottbus, 13 Ca 10476/13 und 13 Ca 10477/13).
Das Abstellen auf Tarifverträge und den ortsübliche Lohn ist daher in bestimmten Regionen und Wirtschaftszweigen, in denen häufig Niedriglöhne unter dem Existenzminimum gezahlt werden nicht geeignet, die Sittenwidrigkeit einer Lohnvereinbarung festzustellen. Lediglich mit absoluten Lohnuntergrenzen wird verhindert, dass sittenwidrige Löhne gerechtfertigt sind, weil Niedriglöhne in einer Branche, einem Wirtschaftsgebiet oder in Tarifverträgen üblich sind ( Ghazaleh Nassibi, Schutz vor Lohndumping in Deutschland, 2012, Seite 87).
Die Kammer ist daher der Ansicht, dass eine Vergütung immer dann sittenwidrig ist, wenn ein Arbeitnehmer bei einer unterstellten Vollzeittätigkeit von 40 Stunden eine Vergütung erhält, die unter der Armutsgrenze liegt. Hierbei wird von einem/einer alleinstehenden, gesetzlich versicherten Arbeitnehmer/in ausgegangen. Der subjektive Tatbestand ist hierbei indiziert. Es ist jedem billig und gerecht Denkenden offensichtlich, dass ein Lohn unter der Armutsgrenze gegen die guten Sitten verstößt.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die gerichtliche Kontrolle der Lohngerechtigkeit durch das Bundesarbeitsgericht ist bisher ohne Rückgriff auf geltende völkerrechtliche Bestimmungen erfolgt ( Peter, a. a. O., S. 294). Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs sittenwidriger Lohn hat jedoch auch unter Zugrundelegung europäischer Normen zu erfolgen ( Kohte, jurisPR - ArbR 17/2009, Anmerkung zu ArbG Dortmund 4 Ca 274/08 und 2 Ca 282/08; Nassibi, a.a.O. Seite 109; Wippermann, Der Einfluss der Europäischen Sozialcharta auf den Mindestlohn bzw. die Sittenwidrigkeit des Lohnes nach § 138 BGB, 2013, Seite 289 ).
Dies sind insbesondere:
Europäische Sozialcharta vom 18.10.1961, revidierte Fassung vom 03.05.1996 (Homepage des Europarates: http://www.coe.int-T-d-Menschenrechte-Sozialcharta)
Artikel 4, das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt:
Um die wirksame Ausübung des Rechts auf ein gerechtes Arbeitsentgelt zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien, das Recht der Arbeitnehmer auf ein Arbeitsentgelt anzuerkennen, welches ausreicht, um ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu sichern.
Diesen Grundgedanken hat auch die Verfassung von Brandenburg aufgegriffen. Dort heißt es:
Art. 48, Abs. 1:
Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte durch eine Politik der Vollbeschäftigung und Arbeitsförderung für die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit zu sorgen, welches das Recht jedes einzelnen umfasst, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte Arbeit zu verdienen.
Hinsichtlich der Europäischen Sozialcharta geht das BAG davon aus, dass die Europäische Sozialcharta eine von der Bundesrepublik Deutschland eingegangene völkerrechtliche Verpflichtung darstellt, deren Regeln die Gerichte beachten müssen (BAG vom 20.11.2012, 1 AZR 611/11, zitiert nach juris, Rn. 75 zum Arbeitskampfrecht).
Zu Artikel 4 ESC hat das BAG in seiner Entscheidung vom 24.03.2004 (5 AZR 303/03, NZA 2004, S. 971) festgestellt, dass Artikel 4 der Europäischen Sozialcharta für die in den Mitgliedsländern tätigen Arbeitnehmer kein verbindlicher Rechtscharakter zukomme und die Vorschrift keine unmittelbare Wirkung für den einzelnen Bürger hat. Ein Verstoß gegen die europäische Sozialcharta könne daher für den Arbeitnehmer keinen Anspruch nach § 612 Abs. 1 BGB begründen (BAG vom 24.3.2004, 5 AZR 303/03, zitiert nach juris, Rn. 53).
Im Gegensatz zum 1. Senat in der o.g. Entscheidung hat der 5. Senat jedoch nicht geprüft, in wieweit innerstaatliches Recht im Lichte des Artikel 4 Europäische Sozialcharta auszulegen ist. Zumindest ist von einer mittelbaren Einwirkung der Europäischen Sozialcharta auf das innerstaatliche Recht auszugehen (so auch Kothe, juris PR-ArbR 17/2009, Anmerkung 1 zu d; Lakies, Gesetzlicher Mindestlohn, S. 5). Die Normen der Europäischen Sozialcharta sind wie andere in das deutsche Recht transformierte völkerrechtliche Normen bei der Auslegung des innerstaatlichen Rechts wie § 138 BGB zu beachten. In Deutschland gem. Art. 59 Abs. 2 Grundgesetz ratifizierte völkerrechtliche Verträge, wie die Europäische Sozialcharta, werden durch die Ratifizierung in das deutsche Recht transformiert und erhalten damit einen entsprechenden „Rechtsanwendungsbefehl" (Nassibi, a.a.O. Seite 102; Däubler in FS Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV, Seite 1185).
Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht die Europäische Sozialcharta im Range eines Bundesgesetzes. Diese Rangzuweisung führt dazu, dass deutsche Gerichte die Europäische Sozialcharta wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben. Die völkerrechtlichen Normen sind sogar bei der Auslegung der Grundrechte zu beachten (BVerfG vom 14.10.2004, 2 BVR 1481/04 in NJW 2004 S. 3407 C. I. 2 a).
Damit ist Art. 4 Abs. 1 ESC aufgrund der durch das Vertragsgesetz verliehenen Rangzuweisung eines Bundesgesetzes und aufgrund des Gebots der völkerrechtsfreundlichen Auslegung deutscher Rechtsnormen bei der Auslegung von Generalklauseln, Ermessensvorschriften und unbestimmten Rechtsbegriffen, bei der Lückenfüllung und der richterlichen Rechtsfortbildung heranzuziehen. Auch § 138 BGB ist im Lichte von Art. 4 ESC auszulegen ( Wippermann a.a.O. Seite 31 ).
Bei der Auslegung innerstaatlichen Rechts durch die Gerichte sind die in der Europäischen Sozialcharta geregelten Auslegungs- und Kontrollverfahren mit einzubeziehen. Hierbei hat das europäische Komitee für soziale Rechte, d.h. ein Komitee unabhängiger Sachverständiger nach Art. 25 ESC (früher Sachverständigenausschuss nach Art. 25 ESC) die Interpretationshoheit. Im Rahmen seiner Zuständigkeit prüft das Komitee, ob die Vertragsstaaten die von ihm ratifizierten Bestimmungen erfüllen und definiert in diesem Zusammenhang den Begriff „auskömmlicher Lebensstandard". Von der Auslegung des Sachverständigenkomitees kann nur aus triftigem Grund abgewichen werden (Wippermann, a.a.O. S. 34, 53 und S. 60). Deren Spruchpraxis stellt eine ausschlaggebende Konkretisierung dar (Nassibi a.a.O. S. 108; ähnlich Körner in NZA 2011 S. 425, 427).
Das europäische Komitee für soziale Rechte hat für seine Beurteilung, dass ein Lohn im Einklang mit Artikel 4 Abs. 1 der Europäischen Sozialcharta steht, folgende Kriterien aufgestellt (Conclusions XIV-2, Vol. 1 S.50-52; Übersetzung in Wippermann a.a.O. S. 41ff):
| 1. | Der Lohn muss zweifelsfrei über der in dem jeweiligen Land geltenden Armutsgrenze liegen. |
|---|
| 2. | Der Lohn darf nicht weniger als die Hälfte des nationalen Nettodurchschnittslohnes betragen. |
|---|
| 3. | Der Lohn soll mindestens 60 % des nationalen Nettodurchschnittslohnes betragen. |
|---|
| 4. | Liegt der Lohn unterhalb dieser 60 %-Schwelle, hat aber noch nicht die 50 %- Schwelle erreicht, so ist im Einzelfall zu ermitteln, ob der Lohn immer noch ausreichend ist, einen auskömmlichen Lebensstandard zu sichern. (Wippermann, a.a.O. Seite 230). |
|---|
Demgemäß soll der Lohn mindestens 60 % des nationalen Nettodurchschnittslohnes betragen und über der nationalen Armutsgrenze liegen. Beide Voraussetzungen müssen nach dem Willen des Sachverständigenkomitees kumulativ als erfüllt vorliegen. Dies hat das Sachverständigenkomitee in seiner Schlussfolgerung XIV-2, in der er die neue und immer noch gültige Bewertungsmethode vorstellt, klar geäußert (Conclusions XIV-2, S. 51). Das Sachverständigenkomitee bringt damit deutlich zum Ausdruck, dass die Schwellengrenze von 60 % nur ein relativer Maßstab ist und in ihrer Werthaltigkeit nach unten von dem absoluten Maßstab der national definierten Armut begrenzt wird (Wippermann, a.a.O. Seite 231).
Sofern die 60 % Schwellengrenze in ihrer Werthaltigkeit unterhalb des national definierten Armutsbegriffes liegt, ist dieser 60 %-ige Schwellenwert nach dem Sachverständigenkomitee unbeachtlich. Mit anderen Worten, selbst wenn der Lohn 60 % des nationalen Nettodurchschnittslohnes beträgt, aber gleichwohl unterhalb der national definierten Armutsgrenze liegt, steht die Lohnzahlung nicht mehr im Einklang mit der Europäischen Sozialcharta und kann dazu führen, dass sie als sittenwidrig i. S. d. § 138 Abs. 1 BGB einzustufen ist (Wippermann a. a. O., S. 230 - 231).
Daraus ergibt sich, dass ein Lohn, der für einen alleinstehenden vollbeschäftigten Arbeitnehmer unter der Armutsgrenze liegt, sittenwidrig i. S. d. § 138 Abs. 1 BGB ist.
Die Armutsgrenze berechnet das statistische Bundesamt anhand des Meridian und nach der Äquivalenztheorie, das sogenannte Nettoäquivalenzeinkommen (zur genauen Berechnungsmethode vgl. hier die Hinweise des statistischen Bundesamtes, (https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/Armutsgefaehrdung ). Danach waren alleinlebende Personen im Jahr 2013 armutsgefährdet, wenn sie weniger als 11.749,00 Euro jährlich bzw. 979,00 Euro monatlich zum Leben hatten (https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/Armutsgefaehrdung/Tabellen).
Für das Jahr 2012 ist der Betrag leicht erhöht und beträgt jährlich für einen alleinstehenden 11.757,00 Euro, daher 979,75 Euro pro Monat. Für 2014 steht der Betrag der Armutsgrenze noch nicht fest.
Da die Kammer mit dem Sachverständigenkomitee der Ansicht ist, dass ein alleinstehender vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine Vergütung erhalten muss, so dass er nicht unter die Armutsgrenze fällt, wäre hier von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden in den neuen Bundesländern auszugehen. Der Monatsbetrag ist somit durch 173,33 Stunden zu dividieren, so dass sich in beiden Fällen für die Jahre 2012 und 2013 ein Nettostundenlohn von 5,65 Euro ergibt. Dies ist das Mindeste, was ein Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer zu zahlen hätte. Ein darunterliegendes Entgelt ist nach § 138 Abs. 1 BGB in Auslegung der Europäischen Sozialcharta sittenwidrig.
Die Berechnung der Klägerseite, die von einer monatlichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 113,5 Std ausgeht, geht von einer anderen Prämisse aus. Die Kammer ist mit der ESC der Ansicht, dass ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer und nicht ein durchschnittlich Beschäftigter nicht unter die Armutsgrenze fallen darf.
Die für den subjektiven Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB notwendige verwerfliche Gesinnung des Begünstigten ergibt sich daraus, dass es offensichtlich ist, dass ein Arbeitnehmer, eine Vollzeittätigkeit unterstellt, nicht ein Entgelt erhalten darf, mit dem er unter der Armutsgrenze liegt.
Der Beklagte hat jedoch die Arbeitszeit des Arbeitnehmers C. lediglich mit einem Nettostundenlohn von 3,34 Euro - 3,84 Euro vergütet.
Bei der Berechnung des Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers ist von der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung auszugehen. Nach § 6 des Arbeitsvertrages vom 23.03.2012 wurde eine wöchentliche Arbeitszeit von 13 Stunden vereinbart.
Da der Kläger an den Tagen Montag bis Freitag die Praxis gereinigt hat, war von 5 Arbeitstagen auszugehen, somit ergibt sich eine tägliche durchschnittliche Arbeitszeit von 2,6 Stunden. Hierbei ist es unerheblich, dass Herr C. weniger Stunden gearbeitet hat. Wenn der Arbeitgeber weniger als die vereinbarte Arbeitszeit abruft, so ist er dennoch verpflichtet, die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit zu bezahlen, § 615 BGB.
Der Einwand des Beklagten, es sei am 26.03.2012, somit 3 Tage nach Abschluss des Arbeitsvertrages mündlich eine kürzere Arbeitszeit vereinbart worden, ist unsubstantiiert. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, wann und unter welchen Umständen eine solche Vertragsänderung vereinbart wurde. Angesichts der widersprüchlichen Darlegung des Beklagten
| - | tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit von 13,5 Stunden im Einkommensnachweis vom 12.03.2013 (Blatt 9 d. A.), |
|---|
| - | tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit von 12,15 Stunden im Einkommensnachweis vom 03.09.2013 (Blatt 10 d. A.), |
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| - | Arbeitszeit von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr für die Tage montags bis freitags in der arbeitnehmerbezogenen Erfassung der täglichen Arbeitszeit von September 2013 (Blatt 11 d. A.), Oktober 2013 (Blatt 12 d. A.), Dezember 2013 (Blatt 14 d. A.), |
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| - | Arbeitszeit von 4.00 Uhr bis 6.15 Uhr an einigen Tagen im Monat November 2013 (Blatt 13 d. A.), |
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| - | Vortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 20.05.2014 (Blatt 76 d. A.), der Arbeitnehmer, C., habe die Möglichkeit gehabt, zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr seine Arbeitsleistung zu erbringen und die Reinigung habe lediglich ca. 1 Stunde gedauert, |
|---|
hätte der Beklagte substantiiert zur Vertragsänderung vortragen müssen, insbesondere da die Klägerseite diese Vertragsänderung bestritten hat und die Beklagtenseite erst dann zur Vertragsänderung vorgetragen hat, nachdem das Gericht im Kammertermin vom 26.06.2014 die Rechtsauffassung geäußert hatte, es käme nicht auf die tatsächlich geleisteten Stunden an, sondern auf die arbeitsvertraglich vereinbarten Stunden.
Der Arbeitsänderungsvertrag vom 27.02.2014 ist ohne Belang, da er nahzu 2 Jahre nach dem Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers rückwirkend abgeschlossen wurde.
Einen in diesem Kammertermin angekündigten Schriftverkehr hat die Beklagtenseite bisher nicht vorgelegt. Erst nach substantiierter Darlegung durch den Beklagten hätte durch das Gericht eine Beweiserhebung durch Zeugenbeweis des Arbeitnehmers N. erfolgen können, ob der schriftliche Arbeitsvertrag vom 23.03.2012 tatsächlich 3 Tage später mündlich geändert wurde.
Die Einlassung des Beklagten, er habe die monatlichen Unterlagen für die Klägerin lediglich blind und zwischen 2 OP's oder während der Sprechstunde unterschrieben, sind unerheblich. Der Beklagte ist selbstverständlich dafür verantwortlich, was er unterschreibt. Mit seiner Unterschrift bestätigt er insbesondere in offiziellen Unterlagen, wie in den Fragebögen des Jobcenters, die dort gemachten Angaben.
Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 13 Stunden und einer Bezahlung von 200,00 Euro netto ergibt sich somit je nach Arbeitstage im Monat, ein Stundenlohn von 3,34 Euro netto (bei einem Monat mit 23 Arbeitstagen) bis 3,84 Euro netto (bei einem Monat mit 20Arbeitstagen). Diese Vergütung ist sittenwidrig, da sie unter der Vergütung lag, die unter Zugrundelegung der Europäischen Sozialcharta zu zahlen ist.
Ist eine Lohnvereinbarung sittenwidrig nach § 138 BGB, so ist der übliche Lohn nach § 612 Abs. 2 BGB als vereinbart anzusehen. Dieser beträgt, wie oben dargestellt zumindest so viel, dass ein alleinstehender vollbeschäftigter Arbeitnehmer damit über der Armutsgrenze liegt. Diese liegt bei 5,65 € netto / Stunde.
Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 13 Stunden verteilt auf die Arbeitstage Montag bis Freitag und einem Nettostundenlohn von 5,65 Euro ergibt sich anhand der monatlichen Arbeitstage und unter der Prämisse, dass Feiertage nach dem Feiertagsgesetz wie Arbeitstage zu bezahlen sind, folgender Entgeltspruch des Arbeitnehmers gegen den Beklagten:
| Monat | Arbeitstage | Arbeitsstunden | Stundenlohn/netto | Nettoentgelt/ monatl. | | --- | --- | --- | --- | --- | | April 2012 | 4 Wochen, 1 Tag | 54,6 Stunden | 5,65 Euro | 308,49 Euro | | Mai 2012 | 4 Wochen, 3 Tage | 59,8 Stunden | 5,65 Euro | 337,87 Euro | | Juni 2012 | 4 Wochen, 1 Tag | 54,6 Stunden | 5,65 Euro | 308,49 Euro | | Juli 2012 | 4 Wochen, 2 Tage | 57,2 Stunden | 5,65 Euro | 337,87 Euro | | August 2012 | 4 Wochen, 3 Tage | 59,8 Stunden | 5,65 Euro | 337,87 Euro | | Sept. 2012 | 4 Wochen | 52 Stunden | 5,65 Euro | 293,80 Euro | | Oktober 2012 | 4 Wochen, 3 Tage | 59,8 Stunden | 5,65 Euro | 337,87 Euro | | Nov. 2012 | 4 Wochen, 2 Tage | 57,2 Stunden | 5,65 Euro | 323,87 Euro | | Dez. 2012 | 4 Wochen, 1 Tag | 54,6 Stunden | 5,65 Euro | 308,49 Euro | | Januar 2013 | 4 Wochen, 3 Tage | 59,8 Stunden | 5,65 Euro | 337,87 Euro | | Februar 2013 | 4 Wochen | 52 Stunden | 5,65 Euro | 293,80 Euro | | März 2013 | 4 Wochen, 1 Tag | 54,6 Stunden | 5,65 Euro | 308,49 Euro | | April 2013 | 4 Wochen, 2 Tage | 57,6 Stunden | 5,65 Euro | 323,18 Euro | | Mai 2013 | 4 Wochen, 3 Tage | 59,8 Stunden | 5,65 Euro | 337,89 Euro | | Juni 2013 | 4 Wochen | 52 Stunden | 5,65 Euro | 293,80 Euro | | Juli 2013 | 4 Wochen, 3 Tage | 59,8 Stunden | 5,65 Euro | 337,89 Euro | | August 2013 | 4 Wochen, 2 Tage | 57,6 Stunden | 5,65 Euro | 323,18 Euro | | Sept. 2013 | 4 Wochen, 1 Tag | 54,6 Stunden | 5,65 Euro | 308,49 Euro | | Oktober 2013 | 4 Wochen, 3 Tage | 59,8 Stunden | 5,65 Euro | 337,89 Euro | | Nov. 2013 | 4 Wochen, 1 Tag | 54,6 Stunden | 5,65 Euro | 308,49 Euro | | Dez. 2013 | 4 Wochen, 2 Tage | 57,6 Stunden | 5,65 Euro | 323,18 Euro | | Januar 2014 | 4 Wochen, 3 Tage | 59,8 Stunden | 5,65 Euro | 337,87 Euro. |
Diese Zahlungen hätten dem Arbeitnehmer C. zugestanden, wenn der Beklagte angemessenen, über der Armutsgrenze liegenden Lohn gezahlt hätte.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass hier auch Sozialabgaben und Steuern abzuführen gewesen wären. Dies war jedoch im vorliegenden Fall nicht Streitgegenstand. Ausgehend von einer gezahlten Nettovergütung von 200,00 Euro und der Nettoberechnung der Armutsgrenze musste eine Umrechnung auf Bruttobeträge in diesem Zusammenhang nicht erfolgen.
Die Klägerin ist gem. § 115 Abs. 1 SGB X Inhaberin der Ansprüche in Höhe von 2.651,20 €. Nach dieser Vorschrift geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger über, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat.
Die Klägerin war im Verhältnis zu dem Arbeitnehmer N. Leistungsträgerin i. S. d. § 105 Abs. 1 SGB X. Sie hat aufstockende Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 1 SGB II erbracht, da der Arbeitnehmer hilfebedürftig war, obwohl er Arbeitsentgelt bezog. Hilfebedürftig i. S. d. § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus den zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann. Dies war bei dem Arbeitnehmer N. nach Prüfung des Job-Centers der Fall.
Die Klägerin hat im Einzelnen dargelegt, für welchen Zeitraum und welche Höhe der Arbeitnehmer N.Leistungen bezogen hat. Diese im Kammertermin vom 26.06.2014 vorgetragenen und bereits zuvor in einer Tabelle dargelegten Zahlungen decken sich nicht vollständig mit den Buchungsunterlagen der Klägerin. Zwar hat der Beklagte die Zahlungen bestritten, dies ist jedoch unerheblich. Die Klägerin hat Auszüge aus den Fallkonten des Arbeitnehmers zur Akte gereicht, die die Zahlbeträge an den Arbeitnehmer ausweisen. Damit ist sie ihrer Darlegungslast hinreichend nachgekommen. Das Bestreiten mit Nichtwissen des Beklagten ist unsubstantiiert und verlangt vom Gericht keine Beweiserhebung (so auch ArbG Eberswalde vom 10.09.2013, 2 Ca 428/13 Rn. 22, zitiert nach juris). Die Klägerseite hatte zunächst Zahlungen in einer Tabelle (Blatt 23 d. A.) dargeboten und dies auch im Kammertermin vom 26.06.2014 Monat für Monat zu Protokoll erklärt. Nachdem der Beklagte dies mit Nichtwissen bestritten hat, hat die Klägerseite einen Auszug der Buchungsunterlagen der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegt und diesen erläutert. Anhand des Codes ergibt sich, dass die Klägerin Zahlungen auf das Konto des Arbeitnehmers N. überwiesen hat, auf ein weiteres Konto der Vermieterin sowie auf das Konto der Bundesagentur für Arbeit wegen der Versicherung. Ein unsubstantiiertes Bestreiten der Beklagten ist hier nicht ausreichend. Die Sozialleistungen müssen grundsätzlich rechtmäßig erfolgt sein. Zu beachten ist allerdings die Bindung der über den Übergang entscheidenden Gerichte an unanfechtbare Entscheidungen bezüglich der Leistungspflicht des Leistungsträgers und ihres Umfangs, wie sie aus dem analog auch auf § 115 SGB X anzuwendenden § 118 SGB X folgt. Nicht rechtzeitig angefochtene Bewilligungs- oder Widerspruchsbescheide bezüglich Arbeitslosengeld II stellen für das mit der Entgeltstreitigkeit befasste Gericht die Grundsicherungsleistungen bindend fest (so auch Maul-Sartori, Übergang von Arbeitsentgeltansprüchen in Folge Arbeitslosengeldzahlung, Betriebsberater 2010, Seite 3021 - 3023).
Die Sozialleistungen waren notwendig, da der Beklagte die Ansprüche des Arbeitnehmers C. auf Arbeitsentgelt nicht in der gehörigen Höhe erfüllt hat, sondern weit unter dem üblichen Lohn gezahlt hat.
Der Anspruch des Arbeitnehmers C. ist, wie oben dargestellt, teilweise auf die Klägerin übergegangen, da diese Leistungen nach dem SGB II gezahlt hat. Hierbei ist zu bedenken, dass dem Leistungsempfänger und Arbeitnehmer ein Teil seines Anspruchs als Freibetrag verbleibt, gestaffelt nach der Höhe des Verdienstes. Hierbei handelt es sich um den Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe von 100,00 Euro und dem Freibetrag nach § 11b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 in Höhe von 20%, wenn das Einkommen über 100,00 Euro und unter 1.000,00 Euro liegt.
Darüber hinaus gibt es Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II als Pauschale für angemessene private Versicherungen in Höhe von 30,00 Euro und einen Freibetrag nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 als Werbekostenpauschale i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Arbeitslosengeld II Verordnung in Höhe von 15,33 Euro.
Diese Freibeträge verbleiben bei dem Arbeitnehmer. Die Freibeträge berechnen sich daher bei einem von dem Beklagten zu zahlenden Entgelt in Höhe von 337,87 Euro auf 100,00 Euro + 47,57 Euro + 30,00 Euro + 15,33 Euro = 192,90 Euro. In den übrigen Monaten in denen der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers C. gegen den Beklagten geringer ist, wie z. B. im Monat April 2012, reduziert sich der Freibetrag nach § 11b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II auf 41,70 Euro, die Gesamtsumme der Freibeträge liegen in diesem Monat ebenfalls unter den gezahlten 200,00 Euro. Da der Beklagte an den Arbeitnehmer N. jeweils monatlich 200,00 Euro netto bezahlt hat, liegt der von dem Arbeitnehmer N. zustehende Freibetrag unter dieser Summe. Der Freibetrag hat somit keine Auswirkung auf den Anspruchsübergang, da er bereits durch die Nettozahlung von 200,00 Euro durch den Beklagten an den Arbeitnehmer N erfüllt ist.
Ein Anspruchsübergang kann nicht stattfinden, soweit Sozialleistungen auch dann hätten erbracht werden müssen, wenn der Arbeitgeber der Vergütungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre (Maul-Sartori a. a. O., S. 3221). Zu Gunsten des Beklagten wird davon ausgegangen, dass die bereits an den Arbeitnehmer gezahlten Leistungen von 200,00 Euro netto monatlich befreiend geleistet wurden, da die Klägerseite den Anspruchsübergang zuvor nicht mitgeteilt hatte.
In Anbetracht dieser Tatsachen ergeben sich daher folgende Ansprüche der Klägerin:
| Monat | zu zahlendes Entgelt (netto) | Gezahltes Entgelt (netto) | Leistung gezahlt nach SGB II (netto) | Übergegangene Forderung (netto) | | --- | --- | --- | --- | --- | | April 2012 | 308,49 Euro | 200,00 Euro | 1.759,00 Euro | 108,59 Euro | | Mai 2012 | 337,87 Euro | 200,00 Euro | 634,00 Euro | 137,87 Euro | | Juni 2012 | 308,49 Euro | 200,00 Euro | 634,00 Euro | 108,49 Euro | | Juli 2012 | 323,18 Euro | 200,00 Euro | 634,00 Euro | 123,18 Euro | | August 2012 | 337,87 Euro | 200,00 Euro | 634,00 Euro | 137,87 Euro | | Sept. 2012 | 293,00 Euro | 200,00 Euro | 634,00 Euro | 93,80 Euro | | Oktober 2012 | 337,87 Euro | 200,00 Euro | 434,00 Euro | 137,87 Euro | | Nov. 2012 | 323,18 Euro | 200,00 Euro | 523,12 Euro | 123,18 Euro | | Dez. 2012 | 308,49 Euro | 200,00 Euro | 478,56 Euro | 108,49 Euro | | Januar 2013 | 337,87 Euro | 200,00 Euro | 497,57 Euro | 137,87 Euro | | Februar 2013 | 293,80 Euro | 200,00 Euro | 497,57 Euro | 93,80 Euro | | März 2013 | 308,49 Euro | 200,00 Euro | 497,57 Euro | 108,49 Euro | | April 2013 | 323,18 Euro | 200,00 Euro | 343,54 Euro | 123,18 Euro | | Mai 2013 | 337,87 Euro | 200,00 Euro | 343,54 Euro | 137,87 Euro | | Juni 2013 | 293,80 Euro | 200,00 Euro | 343,54 Euro | 93,80 Euro | | Juli 2013 | 337,89 Euro | 200,00 Euro | 301,97 Euro | 137,87 Euro | | August 2013 | 323,18 Euro | 200,00 Euro | 301,97 Euro | 123,18 Euro | | Sept. 2013 | 308,49 Euro | 200,00 Euro | 301,97 Euro | 108,49 Euro | | Okt. 2013 | 337,89 Euro | 200,00 Euro | 283,85 Euro | 137,87 Euro | | Nov. 2013 | 308,49 Euro | 200,00 Euro | 301,97 Euro | 108,49 Euro | | Dez. 2013 | 323,18 Euro | 200,00 Euro | 283,85 Euro | 123,18 Euro |
| Januar 2014 | 337,89 Euro | 200,00 Euro | 310,97 Euro | 137,87 Euro |
|---|---|---|---|---|
| Insgesamt: | 2.651,20 Euro netto. |
Der Beklagte hat daher an die Klägerseite 2.651,20 Euro netto zu zahlen.
Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Die Klägerin hat den Beklagten nie zu erkennen gegeben, dass sie keine Ansprüche geltend machen wird, so dass auf die gesetzlichen Verjährungsfristen abgestellt werden muss (§ 195 BGB). Die 3-jährige gesetzliche Verjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen.
II.
Die darüber hinausgehende Klage war abzuweisen.
Der von der Klägerin angegebene Tariflohn für die private Hauswirtschaft und Dienstleistung ist nicht einschlägig.
Der Tarifvertrag ist zwar auch für die Region Brandenburg abgeschlossen, es ist jedoch in der Wirtschaftsregion Frankfurt (Oder)/Ostbrandenburg nicht davon auszugehen, dass die privaten Arbeitgeber, die Reinigungskräfte oder Dienstleistungsarbeitnehmer beschäftigen, dem Tarifvertrag unterliegen. Hierzu hat die Klägerseite auch nichts weiter vorgetragen.
Der TV Gebäudereiniger gilt nur für Gebäudereinigungsunternehmen, der Beklagte betreibt jedoch eine Arztpraxis.
Auch geht die Kammer davon aus, dass die von der Klägerseite vorgetragenen 6 Arbeitgeber, die vergleichbare Ärzte wie der Beklagte sind und Reinigungskräfte privat beschäftigen, nicht ausreichend sind, um hier von einem üblichen Lohn in der Wirtschaftsregion Frankfurt (Oder)/Ostbrandenburg auszugehen. Auch hat der Beklagte hier bestritten, dass die dort angegebenen Ärzte die von der Klägerseite angegebene Arbeitsvergütung an die Arbeitnehmer zahlen. Angesichts der geringen Vergleichsmenge der 6 Arbeitgeber, kann jedoch von einer üblichen Vergütung nicht ausgegangen werden.
Eine höhere als unter Ziffer I angegebene Vergütung stand dem Arbeitnehmer nicht zu, ein weitergehender Anspruch ist daher nicht auf die Klägerin nach § 115 SGB X übergegangen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 92 ZPO. Die Kosten waren anteilig zu quoteln. Hierbei wurde von einem Gesamtstreitwert des Verfahrens in Höhe von der zunächst eingeklagten Summe von 7.983,85 Euro ausgegangen. Der Kläger obsiegte in Höhe von 2.651,20 Euro, somit 33 %.
Hinsichtlich der Klagerücknahme waren die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die Klage wurde in Höhe von 1.267,16 Euro abgewiesen (3.918,36 Euro - 2.651,20 Euro), so dass dem Kläger auch hierfür die Kosten aufzuerlegen waren.
Dies gibt eine Kostenquote von 67 % für die Klägerseite und 33 % für den Beklagten.
Für den nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzenden Streitwert wurde die zuletzt beantragte Summe zu Grunde gelegt.
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