OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen, 2019-01-30, 9 UF 233/18

9 UF 233/18Tribunal supérieur30 janv. 2019

Texte intégral

OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen — 2019-01-30 — 9 UF 233/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-30

Aktenzeichen: 9 UF 233/18

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0130.9UF233.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 19.10.2018 (Az. 6 F 366/17) teilweise abgeändert und hinsichtlich Ziffer 2. wie folgt ergänzt:

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der A… Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer: …) findet nicht statt.

Im Übrigen bleibt es bei den unter Ziffer 2. der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen zum Versorgungsausgleich mit der Maßgabe, dass es in Ziffer 2. Absatz 3 statt „8,1206 Entgeltpunkte“ richtigerweise 8,1206 Entgeltpunkte (Ost) heißen muss.

II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.583 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Das Schreiben der A… Lebensversicherung AG vom 06.12.2018 ist als Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG auszulegen. Das Rechtsmittel ist zulässig und auch begründet.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich nicht vollständig durchgeführt.

Der Antragsgegner hat in der Ehezeit (01.09.2008 bis 30.06.2017, § 3 Abs. 1 VersAusglG) noch eine unverfallbare Anwartschaft aus einer privaten Altersversorgung bei der A… Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer: …) erworben. Dieses Anrecht ist in die Entscheidung über den Versorgungsausgleich einzubeziehen, aber wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen.

Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sollen einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden. Gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG ist ein Ausgleichswert nach Abs. 2 dieser Vorschrift gering, wenn er am Ende der Ehezeit als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betrug am Ende der Ehezeit (2017) 2.975 €; 120 Prozent hiervon sind 3.570 €.

Nach Auskunft der weiteren Beteiligten zu 5. vom 22.01.2018 hat der Antragsgegner ein ehezeitanteiliges Anrecht von 1.946,64 € (Kapitalwert) erworben. Der Versorgungsträger hat unter Berücksichtigung von Teilungskosten den Ausgleichswert mit 848,32 € (Kapitalwert) vorgeschlagen. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Auskunft bestehen nicht; die Ehegatten – schriftlich angehört – haben hierzu auch keine Einwände erhoben.

Der Ausgleichswert des streitgegenständlichen Anrechts liegt deutlich unter der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Für den danach hier vorliegenden Fall eines geringen Ausgleichswertes eines einzelnen Anrechtes sieht § 18 Abs. 2 VersAusglG als gesetzlichen Regelfall vor, dass der Ausgleich zu unterbleiben hat. Zwar kann der das Recht des Versorgungsausgleichs weiterhin prägende Halbteilungsgrundsatz im Einzelfall auch den Ausgleich eines geringwertigen Anrechts gebieten, insbesondere dann, wenn mit dem Ausgleich kein besonderer Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger verbunden ist (vgl. BGH FamRZ 2012, 610). Der Verzicht auf die Teilhabe an geringen Ausgleichswerten soll nämlich vor allem die Versorgungsträger entlasten und zudem so genannte Splitterversorgungen vermeiden. Die Belange der Verwaltungseffizienz sind daher gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen.

Dies führt hier dazu, dass das geringwertige Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 5. nicht auszugleichen ist. Eine Abweichung von der Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau auf den Ausgleich des streitgegenständlichen Bagatellanrechts angewiesen ist, gibt es nicht. Derartiges ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Hinzu kommt, dass das Amtsgericht auch ein geringwertiges Anrecht der Ehefrau bei der weiteren Beteiligten zu 3. zu Gunsten des Ehemannes nicht ausgeglichen hat.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss – wie geschehen - abzuändern und gemäß § 224 Abs. 3 FamFG festzustellen, dass ein Ausgleich des streitbefangenen Anrechts nicht stattfindet.

Auf Antrag der Deutschen Rentenversicherung B… war die erstinstanzliche Entscheidung gemäß § 42 FamFG dahingehend zu berichtigen, dass sich die zu übertragenden angleichungsdynamischen Anrechte des Antragsgegners auf 8,1206 Entgeltpunkte (Ost) und nicht auf „8,1206 Entgeltpunkte“ belaufen. Es liegt insoweit eine offenbare Unrichtigkeit vor, wie sich aus der unter dem 21.06.2018 erteilten Auskunft des betroffenen Versorgungsträgers unschwer ergibt. Während eines laufenden Beschwerdeverfahrens ist der Senat zur Berichtigung zuständig.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 150 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

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