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OVG 3 S 44.18•OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2018-09-21, OVG 3 S 44.18
OVG 3 S 44.18Tribunal administratif / 3e division21 sept. 2018
Entscheidungsdatum: 2018-09-21
Aktenzeichen: OVG 3 S 44.18
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0921.3S44.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. August 2018 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 3 zum Schuljahr 2018/2019 vorläufig in die 5. Klasse des J...Gymnasiums aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Die Antragsteller haben gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme der Antragstellerin zu 3 in das J...-Gymnasium zu haben.
a. Gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 1 bis 5 Aufnahme VO-SbP werden an grundständigen bilingualen Gymnasien, zu denen das J...Gymnasium zählt, im Falle einer Übernachfrage vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen. Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von vier bis sechs, danach Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von sieben bis neun und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer so gebildeten Gruppe nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme die Ergebnisse eines standardisierten Aufnahmegesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter durchführt. In diesen Gesprächen sollen insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft werden.
Vorliegend standen den 60 zu vergebenen Schulplätzen 105 Anmeldungen gegenüber. Dabei erfüllten bereits 77 Bewerberinnen und Bewerber kumulativ die Kriterien einer Förderprognose für das Gymnasium und einer Notensumme von vier bis sechs. Infolgedessen wurden mit allen 77 Bewerberinnen und Bewerbern Aufnahmegespräche geführt. Nur diejenigen, deren Gespräche mit zehn oder mehr Punkten bewertet wurden, wurden aufgenommen. Für die übrigen wurde, z. T. nach Durchführung eines Losverfahrens, eine Nachrückerliste gebildet.
Bereits an der oben dargestellten Ausgestaltung des Aufnahmeverfahrens wird deutlich, dass den im Falle der Übernachfrage zu führenden Gesprächen die Bedeutung von Aufnahmeprüfungen zukommt. Ihre Ergebnisse entscheiden darüber, ob ein Bewerber unmittelbar aufgenommen wird oder ob er lediglich einen unter Umständen aussichtslosen Nachrückerplatz erhält.
Auch der Sinn des Aufnahmeverfahrens, nämlich die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für das spezifische Angebot der Schule zu überprüfen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP), spricht für den prüfungsrechtlichen Charakter der Gespräche. In ihnen werden Leistungen auf den in § 5 Abs. 2 Satz 5 Aufnahme VO-SbP genannten Kompetenzfeldern abgefragt, um daran anknüpfend die erforderliche Eignung feststellen zu können. Dies ist der Sache nach nichts anderes als eine Leistungsabfrage beispielsweise in den in die Notensumme (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP) einfließenden Unterrichtsfächern, denen ohne Zweifel Prüfungscharakter zukäme.
b. Ausgehend von einem prüfungsrechtlichen Charakter der Aufnahmegespräche sind für deren Konzeption und Durchführung die für den Bereich des Prüfungsrechts entwickelten Grundsätze maßgeblich (vgl. zu diesen grundlegend BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 –, beide juris). Danach gibt es zwar – wie das Verwaltungsgericht ausführt – einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum des Prüfers (hier des Schulleiters). Dieser betrifft jedoch nur prüfungsspezifische Wertungen (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – juris Rn. 55). Bevor es überhaupt zu einer prüfungsspezifischen Wertung kommen kann, müssen in einem vorgelagerten Schritt die erbrachten Leistungen festgestellt worden sein. Zu einer solchen Leistungsfeststellung gehört, dass der Prüfer nicht nur die Prüfungsleistung zur Kenntnis nimmt, sondern dass Klarheit darüber besteht, was als Prüfungsleistung überhaupt verlangt ist (BVerwG, Urteil vom 20. September 1984 – 7 C 80/82 – juris Rn. 24; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage, § 27 Rn. 592). Dabei sind die Bewertungsmaßstäbe vorab zu definieren (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage, § 44 Rn. 884, die dies im Zusammenhang mit Prüfungen des Bundes- bzw. Landespersonalausschusses als „grundlegendes Prinzip des Prüfungsrechts“ bezeichnen). Ein Verzicht darauf würde es unmöglich machen zu überprüfen, ob tatsächlich von allen Prüflingen das gleiche erwartet wurde. Dies fordert aber der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, nach dem für vergleichbare Prüflinge vergleichbare Bewertungskriterien gelten müssen (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – juris Rn. 53; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage, § 5 Rn. 87).
An solchen einheitlichen Prüfungsanforderungen fehlt es hier. Zwar gibt es mit den standardisierten Protokollbögen eine Vorgabe, für welche Frage welche Punktzahl vergeben werden kann. Die Beschwerde bemängelt jedoch zu Recht, dass daraus gerade nicht ersichtlich ist, was konkret gefordert wurde, um jeweils die volle Punktzahl zu erreichen bzw. wann Abstriche bei der Punktevergabe gemacht wurden.
Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf den nur begrenzt gerichtlich kontrollierbaren Beurteilungsspielraum des Schulleiters greift dabei zu kurz. Zum einen eröffnet sich dieser erst – wie ausgeführt –, wenn es um spezifische Wertungsfragen geht. Zum anderen könnte ein Beurteilungsspielraum auch deshalb nicht davon befreien, einheitliche Maßstäbe festzulegen, da andernfalls die den Gerichten unstreitig auch unter Beachtung des Beurteilungsspielraums obliegende Überprüfung, ob u. a. sachfremde Erwägungen angestellt wurden oder eine Bewertung willkürlich erfolgte, gar nicht möglich wäre. Insofern zeigt die Beschwerde zutreffend auf, dass der Protokollbogen bereits eine Vermischung von abgefragten Kompetenzen und inhaltlichen Aspekten und damit einen Einfluss sachfremder Erwägungen auf die Bewertung befürchten lässt. Bedenken begegnen dabei insbesondere den Zusatzfragen, wie etwa „Eigeninteresse erkennbar?“ oder „Lernanregende Gewohnheiten?“. Dass es sich dabei – wie das Verwaltungsgericht meint – um Hilfestellungen für die Gesprächsführung handelt, überzeugt nicht, da die Formulierungen eher auf Wertungshilfen schließen lassen. Ohne eine Vermischung solcher Wertungen mit den abgefragten Kompetenzen tatsächlich unterstellen zu wollen, unterstreicht die Nähe der inhaltlichen Aspekte zu den abgefragten Kompetenzen jedoch, wie wichtig es ist, nachprüfbar festzulegen, welche Anforderungen gestellt werden, um so eine klare Abgrenzung vornehmen und ggf. angestellte sachfremde Erwägungen erkennen zu können. Dabei spielt auch die von § 2 Abs. 3 Satz 5 Aufnahme VO-SbP geforderte Dokumentation der Gesprächsergebnisse eine wichtige Rolle, wobei hier – da dies von den Beschwerdeführern nicht gerügt wird – offenbleiben kann, ob die Dokumentation allein durch den Protokollbogen ausreichend ist.
c. Einheitliche Anforderungen bzw. Maßstäbe sind vorliegend nicht ausnahmsweise im Hinblick darauf entbehrlich, dass sämtliche Gespräche von denselben Personen geführt wurden. Zwar könnte man annehmen, dass die Beteiligung derselben Personen gewährleistet, dass die Gesprächsinhalte und die der Bewertung zugrunde liegenden Anforderungen identisch sind. Diese Annahme wird jedoch schon durch die große Anzahl von Gesprächen und deren Erstreckung über einen Zeitraum von mehreren Tagen relativiert. Zudem würde ein Verzicht auf eine Festlegung, was maßgeblich für die Bewertung sein soll, dazu führen, dass – wie hier – gar nicht nachvollzogen werden kann, ob sich der gesprächsführende Schulleiter an diese Vorgaben gehalten hat.
d. Die im ersten Gesprächsteil abgefragten Kompetenzen (Kommunikationsfähigkeit, Urteilsvermögen, Wiedergabe von Sachverhalten) sind auch nicht derart klar definiert und aus sich selbst heraus verständlich, dass sich die gestellten Anforderungen aufdrängen und ihre vorherige Definition überflüssig wäre. Alle drei Begriffe lassen dem Prüfer einen Spielraum zu bestimmen, was er konkret unter den Begriffen versteht und welchen Aspekten er – gerade unter Berücksichtigung des Alters der Bewerberinnen und Bewerber – eine bewertungsrelevante Bedeutung beimisst.
Auf die weiteren Einwände kommt es daher nicht mehr entscheidend an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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