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DG 4/20•Dienstgericht Cottbus, 2021-01-14, DG 4/20
Entscheidungsdatum: 2021-01-14
Aktenzeichen: DG 4/20
ECLI: ECLI:DE:LGCOTTB:2021:0114.DG4.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in ... und wendet sich gegen eine „heimliche Aktenstandortsveränderung“.
Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 06. März 2018 an den Antragsgegner. Er teilte hierin mit, dass die Geschäftsverteilung GS erneut geändert worden sei, ohne dass eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt wäre und ohne, dass er über den Aktenstandort informiert worden wäre. Diese Änderung dürfte daher rechtswidrig sein, weswegen er in Widerspruch gehe.
Ebenfalls am 06. März 2018 erhob der Antragsteller Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Antragsgegner. Diese begründete er damit, dass das Gebaren des Antragsgegners Anlass zur Beschwerde liefere. So werde eine Aktenverbringung zu bzw. von den Richtern abgelehnt, andererseits würden Akten der Kammer deren Vorsitz der Antragsteller führe, anderweitig verbracht, ohne dass er davon Kenntnis hätte. So sei eine Änderung der Geschäftsverteilung der Geschäftsstelle erlassen worden, ohne dass der Antragsteller hiervon Kenntnis erlangt habe.
Der Antragsteller hat am 08. Juni 2018 Eilrechtsschutz beantragt.
Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf sein Vorbringen in der Sache DG 8/15 und auf seinen Widerspruch, sowie auf seine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 06. März 2018.
Der Antragsteller beantragt,
die Maßnahme mit Wirkung vom 01. März 2018 ihm gegenüber vorläufig zu suspendieren und dem Antragsgegner bzw. ihm zuzuordnenden Organen aufzugeben, vorläufig in den den Antragsteller betreffenden Angelegenheiten nicht heimlich Aktenstandorte zu verändern und „nicht heimlich Akten zu verbringen ohne Einrichtung eines Botendienstes und sie auch nicht berechtigt sind, den KV zur Benutzung eines mehrfach ausspionierten und zensierten E-Mail-Postfachs zu zwingen zu suchen.“
Der Antragsgegner äußert sich nicht.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Das Gericht hat ferner die Akten der Verfahren DG 8/15, DG 8/17, DG 1/18 und DG 9/17 beigezogen.
II.
Der Antrag bleibt erfolglos.
Gegen sie kann mit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletze die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden, das darüber im Prüfungsverfahren entscheidet, vgl. § 65 Nr. 4 lit. f des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG).
Das macht der Antragsteller hier jedenfalls der Sache nach geltend, indem er eine in seine richterliche Unabhängigkeit eingreifende „heimliche Aktenstandortsveränderung“ rügt.
Das Gericht entscheidet gemäß § 80 BbgRiG i.V.m. §§ 101 Abs. 3, 123 Abs. 4 VwGO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag.
Der Antrag ist unzulässig. Der Streitgegenstand ist für das Gericht bereits nicht eindeutig und abgrenzbar bestimmbar. Der Antragsteller wendet sich gemäß seinem Antrag gegen eine Maßnahme vom 01. März 2018. Diese ist weder genau bezeichnet, noch sind hierzu entsprechende Unterlagen vorgelegt. Der Antragsteller legt insoweit einzig seinen Widerspruch vom 06. März 2018 und eine Dienstaufsichtsbeschwerde vor. Was aber konkret die Maßnahme vom 01. März 2018 sein soll, ob es sich etwa um die Änderung eines Geschäftsverteilungsplans für die Geschäftsstellen des Sozialgerichts ……… oder um eine Aktenstandortsveränderung (wenn ja, welche Akten?) handelt, verbleibt im Dunkeln. Das Gericht hat erfolglos versucht, den Antragssteller zur Konkretisierung anzuhalten.
Mangels Bestimmbarkeit des Streitgegenstandes hat der Antragsteller auch weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass für die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 129 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner etwa heimlich Aktenstandorte verändert hat. Einen wie auch immer bestimmbaren, abgegrenzten Sachverhalt bleibt der Antragsteller schuldig. Der weiter ausgeführte Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben „nicht heimlich Akten zu verbringen dürfen ohne Einrichtung eines Botendienstes und auch nicht berechtigt sind, den KV zur Benutzung eines mehrfach ausspionierten und zensierten E-Mail-Postfachs zu zwingen zu suchen“ ergibt weder sprachlich noch inhaltlich für das Gericht Sinn. Der Verweis auf DG 8/15 vermag zur Erhellung der Sache nichts beizutragen. Der dortige Sachverhalt spielt im Jahr 2015. Das Gericht kann daher nur mutmaßen, worauf sich die Bezugnahme des Antragstellers beziehen soll.
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