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4 U 86/18•OLG Brandenburg 4. Zivilsenat, 2019-01-07, 4 U 86/18
4 U 86/18Tribunal supérieur / IVe chambre civile7 janv. 2019
Entscheidungsdatum: 2019-01-07
Aktenzeichen: 4 U 86/18
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0107.4U86.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17.09.2018, Az. 8 O 15/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen,
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. Januar 2019 .
I.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung zweier im Jahre 2007 geschlossener und durch Grundschuld i.H. von 88.800 € gesicherter Verbraucherdarlehensverträge – eines Annuitätendarlehens über 62.800 € mit einem für 15 Jahre festgeschriebenen Zinssatz von 5,28 % p.a. (im Folgenden: x-Darlehen) und eines y-Darlehens über 26.000 € zu einem für 10 Jahre festgeschriebenen Zinssatz von 5,05 % p.a – nach am 10. März 2016 - nicht: 16. März 2016 - erfolgtem Widerruf; ferner verlangten die Kläger Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Wirksamkeit des Widerrufs steht im Berufungsrechtszug ebenso wenig in Streit wie die Höhe des sich in Bezug auf das x-Darlehen infolge Rückabwicklung und Aufrechnung der beiderseitigen Ansprüche sowie Verrechnung der am 31. März 2016 geleisteten Zahlung von 224,08 € und der abgeführten Kapitalertragssteuer nebst Solidarzuschlag ergebenden Saldos von 5.163,42 € zugunsten der Kläger.
Die Kläger machten – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt geltend, ihnen stünden Bezug auf das x-Darlehen noch ein Zahlungsanspruch i.H.v. 2.251,65 € und in Bezug auf das y-Darlehen noch 6.286,52 € zu.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, den Klägern stünde kein (Rück)Zahlungs-anspruch zu. Sie habe die auf das y-Darlehen geleisteten Beträge nämlich größtenteils an die y… weitergeleitet und schulde Nutzungswertersatz, wie sich aus ihrer Berechnung Anlage K 7a ergebe, nur in Höhe von 145,83 €.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird mit der folgenden Ergänzung auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO):
Die Kläger zahlten den von ihnen mit Schreiben der Beklagten vom 19. Juli 2017 angeforderten Betrag von 14.375,06 € am 2. August 2017.
Das Landgericht hat der Klage teilweise, in Höhe eines Betrages von 1.090,15 € nebst Rechtshängigkeitszinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat den Saldo in Bezug auf das x-Darlehen auf 5.163,42 € zugunsten der Kläger beziffert und hierbei die Berechnung der Beklagten zugrunde gelegt. In Bezug auf das y-Darlehen hat es den Rückzahlungsanspruch der Beklagten i.H.v. 26.000 € und einen Nutzungswertersatzanspruch von 10.219,00 €, auf Seiten der Kläger die bis Widerruf geleisteten Zahlungen von 14.894,76 € und einen Nutzungswertersatzanspruch von 1.482,39 € in Ansatz gebracht. Die Vermutung, dass Banken bei Immobiliarkrediten Nutzungen i.H.d. für Immobiliarkredite üblichen Verzugszinses von 2,5 %punkten über dem Basiszinssatz erzielen, hat es insoweit für widerlegt erachtet und als Vorteil dasjenige angesehen, was bei der Beklagten tatsächlich verblieben sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die vollumfängliche Klageabweisung begehrt. Die Beklagte rügt die Berechnung des Landgerichts in Bezug auf das y-Darlehen als in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. So seien ohne Begründung lediglich 10.219,00 € an von den Klägern herauszugebenden Nutzungen eingestellt worden, anstelle der von ihr errechneten 10.219,70 €. Überdies seien die von ihr - der Beklagten - herauszugebenden Nutzungen zu Unrecht auf 1.482,39 € beziffert worden, richtigerweise beliefen sich diese, wie erstinstanzlich belegt, auf 145,83 €. Folge man dem Landgericht, liege eine "Doppel-Herausgabeverpflichtung" vor, denn neben den ohnehin an die Darlehensnehmer herauszugebenden Zins- und Tilgungsleistungen sei der bei der Bank verbleibende Anteil an den Zins-und Tilgungsleistungen erneut herauszugeben.
II.
Die Berufung ist offensichtlich unbegründet i.S. des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen können dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.
a) Allerdings hat das Landgericht - wohl versehentlich, denn die Berechnung der Beklagten Anlage B 7 a (Bl. 205 ff. d.A.) lässt insoweit keine Fehler erkennen - den Nutzungswertersatzanspruch der Beklagten in Bezug auf das y-Darlehen zu Unrecht um 0,70 € zu niedrig angegeben, richtigerweise beläuft sich dieser nach der vorstehend genannten Berechnung der beklagten Bank auf 10.219,70 €.
b) Dieser Berechnungsfehler wirkt sich indes nicht zulasten der Beklagten aus, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen.
Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass der von ihr an die Kläger herauszugebende Nutzungswertersatz lediglich 145,83 € betrage; der Nutzungswertersatzanspruch der Kläger beläuft sich vielmehr nach der eigenen Berechnung der Beklagten auf 1.486,35 € und ist damit knapp 4 € (genau: 3,96 €) höher als vom Landgericht zugrunde gelegt.
Gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB kann der Darlehensnehmer die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs auf das grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch die Bank verlangen; dieser beträgt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - im Regelfall 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 287 ZPO).
Die Vermutung, dass die Beklagte Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, hat die Beklagte im vorliegenden Fall in Bezug auf das y-Darlehen widerlegt. Sie hat durch Vorlage der aus der Umsatzübersicht der y… (Anlage B 8, Bl. 232 ff. d.A.) ersichtlichen Buchungen nachgewiesen, dass sie Nutzungen lediglich in Höhe der Differenz zwischen den von ihr an die y… gezahlten Refinanzierungszinsen und den von den Darlehensnehmern erhaltenen Zinsleistungen in dem aus der Berechnung Anlage B 7a (Bl. 227 ff d.A.) in der vorletzten Spalte ausgewiesenen Umfang gezogen hat. Der anrechenbare Nutzungsvorteil der Beklagten besteht darin, dass sie zwar von den Klägern einen Nominalzins von 5,05 % p.a. erhalten, das Darlehen aber mit einem Zinssatz von nur 4,3 % p.a. bei der y… refinanziert hat. Dieser Refinanzierungszins im Verhältnis der Beklagten zur y… ergibt sich rechnerisch mittels Dreisatz in der Weise, dass die etwa in der tilgungsfreien Zeit an die Beklagte geleisteten (Zins)Beträge von 328,25 € um die an die y… quartalsweise abgeführten Zinsen i.H.v. 279,50 € reduziert wird (328,25 € - 279,50 € = 48,75 €) und der Differenzbetrag, der bei der Beklagten verbleibt und in ihrer Berechnung Anlage K 7a in der vorletzten Spalte ausgewiesen ist, ins Verhältnis zum Nominaldarlehensbetrag gesetzt, auf ein Jahr hochgerechnet und mit 100 multipliziert wird (48,75 € : 26.000 € x 4 x 100 = 0,75 %). Die Zinsdifferenz von 0,75 % p.a., die die Beklagte in der vorletzten Spalte ihrer Berechnung Anlage B 7a beziffert hat, - und nicht etwa ein hiervon gezogener Zinswert - ist die Nutzung, die die Beklagte gezogen und nach § 346 1 Halbsatz 2 BGB an den Darlehensnehmer herauszugeben hat.
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, wie aber die Beklagte mit ihrer Berufung meint, dass dann eine teilweise eine "Doppel-Herausgabeverpflichtung" entstünde, weil neben den ohnehin an die Darlehensnehmer herauszugebenden Zins- und Tilgungsleistungen ein Anteil der Zinsleistungen nochmals - "doppelt" - herauszugeben sei. Nach diesem Verständnis wäre nicht nur der übliche Nutzungswertersatz i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen, sondern ein jeglicher Nutzungswertersatz, der bei der Nutzung von Kapital regelmäßig in einem Zinssatz ausgedrückt wird, eine (teilweise) "Doppel-Herausgabeverpflichtung". Der Nutzungswertersatz knüpft allein daran an, dass von den Darlehensnehmern geleistete Zahlungen bei der Bank verblieben sind; ob die bis zum Widerruf des Darlehens geleisteten Beträge ganz oder teilweise zum Zwecke der Tilgung oder aber zur Abgeltung des vereinbarten Zinsanspruchs dienten, ist für die Kapitalnutzung - und damit für den Nutzungswertersatzanspruch nach Darlehenswiderruf - unerheblich.
Soweit der Senat in dem von der Beklagten herangezogenen Urteil vom 20. September 2017 (4 U 114/16, dort S. 20 f.) die Beträge aus der letzten Spalte der dort vorgelegten Berechnung der beklagten Bank als beanstandungsfrei angesehen hat, handelte es sich entweder um eine anders aufgebaute Tabelle oder dem Senat ist insoweit ein Fehler unterlaufen.
In der hier vorgelegten Berechnung Anlage B 7a (Bl. 227 ff d.A.) weist nicht die letzte, sondern die vorletzte Spalte diejenigen Beträge aus, die "bei Bank verbleiben", mithin den an die Darlehensnehmer herauszugebenden Nutzungswertersatz, der sich - wie ausgeführt - auf 1.486,35 € summiert.
c) Unter Berücksichtigung des mit 10.219,70 € anzusetzenden Nutzungswertersatzanspruchs der Beklagten einerseits und des mit 1.486,35 € anzusetzenden Nutzungswertersatzanspruchs der Kläger andererseits errechnet sich für das y-Darlehen infolge der von beiden Parteien erklärten Aufrechnung der beiderseitigen Ansprüche ein Saldo für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs am 10. März 2016 von (lediglich) 19.838,59 € zugunsten der Beklagten:
| Ansprüche der Beklagten: | ||
|---|---|---|
| Rückerstattung Darlehensvaluta: | 26.000,00 € | |
| Nutzungswertersatzanspruch: | 10.219,70 €_ | |
| Zwischensumme: | 36.219,70 € | |
| abzüglich Ansprüche der Kläger: | ||
| Rückerstattung geleistete Zins/Tilgung | 14.894,76 € | |
| Nutzungswertersatzanspruch | 1.486,35 € | |
| Zwischensumme: | 16.381,11 € | |
| Differenz: | 19.838,59 € |
Ist damit bereits der Saldo zum Zeitpunkt des Widerrufs niedriger, als vom Landgericht angenommen (19.841,85 €), reduziert sich auch der mit diesem Betrag als Grundlage zugunsten der Beklagten errechnete Endsaldo mit der Folge, dass die Beklagte eine Abänderung des von ihr angefochtene Urteils zu ihren Gunsten nicht erwirken kann.
Der Senat ist aus den dargelegten Gründen einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Berufung ist offensichtlich aussichtslos, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können (so BT-Drucks. 17/6406, S. 9). Der Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit bezieht sich allerdings allein auf den Erkenntnisprozess des Gerichts; ist sich dieses – wenn auch möglicherweise nach vorangegangener gründlicher Prüfung – zweifelsfrei darüber klar, dass eine mündliche Verhandlung zu keinem höheren Erkenntnisgrad führen kann, ist offensichtlich mangelnde Erfolgsaussicht anzunehmen (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 522 Rdnr. 36). Das ist hier der Fall.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), eine Entscheidung des Senats ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Der Senat hält schließlich eine mündliche Verhandlung nicht für geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
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