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13 WF 21/17•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2017-01-26, 13 WF 21/17
13 WF 21/17Tribunal supérieur26 janv. 2017
Erledigt sich eine noch nicht anhängige Hauptsache während eines vorgeschalteten Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens vor dessen Entscheidungsreife, so scheidet Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller mangels erfolgversprechender Hauptsache aus. Da Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nicht gewährt werden kann, kommt es für eine Verfahrenskostenhilfegewährung in diesem Fall auf ein Verhalten des in Aussicht genommenen Antragsgegners vor Anhängigkeit nicht an.
Entscheidungsdatum: 2017-01-26
Aktenzeichen: 13 WF 21/17
Dokumenttyp: Beschluss
Erledigt sich eine noch nicht anhängige Hauptsache während eines vorgeschalteten Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens vor dessen Entscheidungsreife, so scheidet Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller mangels erfolgversprechender Hauptsache aus. Da Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nicht gewährt werden kann, kommt es für eine Verfahrenskostenhilfegewährung in diesem Fall auf ein Verhalten des in Aussicht genommenen Antragsgegners vor Anhängigkeit nicht an.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 14.12.2016 wird zurückgewiesen.
Auf ihren Verfahrenskostenhilfeantrag vom 30.09.2016 hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17.10.2016 unter Hinweis auf vorgerichtliche Absprachen außergerichtliche Titulierungen angekündigt und diese am 24.10.2016 vornehmen lassen. Mit Schriftsatz vom 26.10.2016 hat die Antragstellerin auf den Schriftsatz des Antragsgegners erwidert, mit Schriftsatz vom 28.10.2016 die Erledigung des (noch nicht anhängigen) Verfahrens in Aussicht gestellt. Nachdem die Antragstellerin ihr Verfahrenskostenhilfegesuch auch nach Hinweis auf fehlende Erfolgsaussichten der Hauptsache aufrechterhalten hat, hat das Amtsgericht es zurückgewiesen.
Eine Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt einer Entscheidungsreife über das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren lässt sich nicht feststellen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 S 1 ZPO).
a) Entscheidungsreife setzt grundsätzlich voraus, dass die weiteren Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten (§ 118 Abs. 1 ZPO) und der Antragsteller auf etwaige Nachfragen oder Erläuterungsauflagen des Gerichts Stellung genommen hat oder eine dazu gesetzte Frist hat verstreichen lassen. Hier hatte die Antragstellerin erst mit Schriftsatz vom 26.10.2016, Eingang beim Amtsgericht am 27.10.2016, auflagengemäß zum Schriftsatz des Antragsgegners Stellung genommen. Zu diesem Zeitpunkt fehlte dem beabsichtigten Verfahren mangels Rechtsschutzbedürfnis die Erfolgsaussicht, was auch die Beschwerde nicht in Zweifel zieht.
Dass bei Erledigung einer Hauptsache in einem vorgeschalteten isolierten Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren Verfahrenskostenhilfe mangels erfolgversprechender Hauptsache zu versagen ist, entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2009, 1663 Rn. 7; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 114 ZPO, Rn. 20a m.w.N.).
Die von der Beschwerde zu ihren Gunsten herangezogene Rechtsprechung (OVG Lüneburg Beschluss vom 05.05.2009 - 4 PA 70/09) ist nicht einschlägig, da sie keine Aussagen zu einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei Erledigung des beabsichtigten Verfahrens vor Anhängigkeit trifft, und wäre in der Lesart der Beschwerde überdies unvereinbar mit dem vom Amtsgericht zutreffend geltend gemachten, höchstrichterlich gefestigten Grundsatz, wonach Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nicht gewährt werden kann (vgl. BeckOK FamFG/Nickel FamFG § 77 Rn. 7 m.w.N.).
b) Entscheidungsreife im Bewilligungsverfahren erfordert überdies beurteilungsfähige Angaben des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, woran es hier fehlt.
Die Antragstellerin hat entgegen § 117 Abs. 4 ZPO keine formgerechte Erklärung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hatte. Zum Vorhandensein eines KFZ, für das sie erhebliche Abzugsposten beanspruchte, hatte sie jegliche Angaben unterlassen (vgl. 2 VK). Damit hat sie zugleich die nach der von ihr herangezogenen Rechtsprechung geforderte weitere Ausnahmevoraussetzung, nämlich alles ihr Zumutbare getan zu haben, um eine Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag zu erreichen, verfehlt.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.
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