OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen, 2019-11-14, 9 UF 213/19

9 UF 213/19Tribunal supérieur14 nov. 2019

Texte intégral

OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen — 2019-11-14 — 9 UF 213/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-11-14

Aktenzeichen: 9 UF 213/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1114.9UF213.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 21. August 2019 (Az. 6 F 376/18) zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und hinsichtlich Ziffer 2. Absatz 2 wie folgt neu gefasst: Hinsichtlich der Anrechte der Antragstellerin bei der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers.-Nr. 2…) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. Im Übrigen bleibt es bei den unter Ziffer 2. der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen zum Versorgungsausgleich. II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren haben die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihre Beschwerde zulässigerweise auf den Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts beschränkt (BGH, FamRZ 2014, 1614).

In der Sache führt das Rechtsmittel zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sollen einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden. Gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG ist ein Ausgleichswert nach Abs. 2 dieser Vorschrift gering, wenn er am Ende der Ehezeit als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betrug am Ende der Ehezeit (2018) 3.045 €; 120 Prozent hiervon sind 3.654 €.

Nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2. vom 28.11.2018 (Bl. 10 ff. VA-Heft) hat die Antragstellerin aus der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBLklassik) ein ehezeitanteiliges Anrecht von 26,98 Versorgungspunkten erworben. Der Versorgungsträger hat unter Berücksichtigung von Teilungskosten einen Ausgleichswert von 12,19 Versorgungspunkten vorgeschlagen. Der korrespondierende Kapitalwert ist mit 2.972,75 € beziffert worden.

Der mitgeteilte Ausgleichswert von 2.972,75 € erreicht deutlich nicht den - für das Ende der Ehezeit im Jahre 2018 maßgeblichen - Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.654 €.

Für den danach hier vorliegenden Fall eines geringen Ausgleichswertes eines einzelnen Anrechtes sieht § 18 Abs. 2 VersAusglG als gesetzlichen Regelfall vor, dass der Ausgleich zu unterbleiben hat. Zwar kann der das Recht des Versorgungsausgleichs weiterhin prägende Halbteilungsgrundsatz im Einzelfall auch den Ausgleich eines geringwertigen Anrechts gebieten, insbesondere dann, wenn mit dem Ausgleich kein besonderer Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger verbunden ist (vgl. nur BGH FamRZ 2012, 610). Der Verzicht auf die Teilhabe an geringen Ausgleichswerten soll nämlich vor allem die Versorgungsträger entlasten und zudem so genannte Splitterversorgungen vermeiden. Im Streitfall allerdings hat die Beschwerdeführerin, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, in der Beschwerdeschrift vom 27.09.2019 plausibel und unwidersprochen ausgeführt, dass ihr bei Durchführung des Versorgungsausgleichs durch interne Teilung des Anrechts ein unverhältnismäßiger Aufwand entstehen würde. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall gleichwohl - etwa infolge besonderer in der Versorgungssituation der geschiedenen Eheleute oder in deren sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bestehender Gründe - ausnahmsweise der Ausgleich des bei der weiteren Beteiligten zu 2. bestehenden Bagatellanrechts erforderlich oder auch nur gerechtfertigt wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Nach alledem war gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG von einem Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2. abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

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