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VfGBbg 10/18•VerfG Potsdam, 2018-04-20, VfGBbg 10/18
Entscheidungsdatum: 2018-04-20
Aktenzeichen: VfGBbg 10/18
Dokumenttyp: Beschluss
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. März 2018 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entspricht.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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