projets
5 L 68/19.A•VG Cottbus 5. Kammer, 2019-11-30, 5 L 68/19.A
5 L 68/19.ATribunal administratif / 5e chambre30 nov. 2019
Entscheidungsdatum: 2019-11-30
Aktenzeichen: 5 L 68/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1130.5L68.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtete Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 5 K 209/19.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2018 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig aber unbegründet.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes liegen offensichtlich nicht vor. Gleiches gilt für die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
Die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet beruht auf § 29a Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i.S.d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die vom Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 droht. Das Heimatland der Antragstellerin, Senegal, ist ein sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfGE 94, 115 ff.). Gegen die Einstufung von Senegal als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch eurorechtliche Bedenken. Solche Bedenken macht auch die Antragstellerin nicht geltend. Die Widerlegung dieser Vermutung im Einzelfall misslingt aus den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Bescheides, denen die Antragstellerin nichts entgegengesetzt hat und auf die das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug nimmt. Bestätigt wird die im Bescheid vertretene Einschätzung nachträglich im Übrigen dadurch, dass sich die Antragstellerin mit ihrer späteren Schilderung gegenüber der Gutachterin in einen evidenten Widerspruch zu ihrem Vorbringen gegenüber dem Bundesamt setzt, womit sich das gesamte Vorbringen als unglaubhaft erweist
Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf gesundheitsbedingte Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Die hierzu vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen vom 5. März 2019 und vom 17. September 2019 scheiden zur Begründung derartiger Abschiebungshindernisse offensichtlich aus.
Beide von Frau I..., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychoanalyse, erstellen Stellungnahmen sind schon deshalb nicht verwertbar, weil an der Unvoreingenommenheit der Verfasserin Zweifel bestehen. Bei solchen Stellungnahmen handelt es sich um Privatgutachten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 2. Juni 2014 – OVG 12 S 30.14 -), weshalb gemäß § 98 VwGO auch § 406 ZPO Anwendung findet. Nach einhelliger Auffassung kann es einen Ablehnungsgrund darstellen, wenn ein gerichtlich bestellter Sachverständiger mit seinen Feststellungen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinaus geht und vom Auftrag nicht umfasste Fragen beantwortet (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. November 2007 – 5 W 133/07 – Juris Rn. 10 und Beschlüsse vom 08.01.2007 - 5 W 243/06 und 18.12.2006 - 5 W 212/06; OLG Celle NJW - RR 2003, 135; Zöller/Greger, a.a.O., § 406 Rn. 8; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., S. 705 m.w.N.). Maßgeblich ist insoweit, ob der Sachverständige sich quasi an die Stelle des Gerichts setzt und seine Neutralitätspflicht verletzt, indem er dem Gericht oder den Parteien den aus seiner Sicht für richtig gehaltenen Weg der Entscheidungsfindung weist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. November 2007 – 5 W 133/07 – Juris Rn. 10). So verhält es sich vorliegend. Die Gutachterin schließt ihre beiden Stellungnahmen mit dem Satz: „Aus medizinischer Sicht kann sie nur hier therapiert werden und vielleicht gesund werden.“ Diese Aussage geht weit über die eingangs der Gutachten mitgeteilten Fragestellung hinaus, „ob ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung nach traumatischen Erlebnissen und Ereignissen oder ob eine andere oder zusätzliche psychische Störung mit erheblichem Krankheitswert vorliegt.“ Die Gutachterin gibt mit dieser – ungefragten – Wertung dem Gericht gleichsam das Ergebnis seiner Entscheidung vor und maßt sich überdies medizinfremden, landeskundlichen Sachverstand bezogen auf Senegal zu, indem sie eine Therapierbarkeit im Heimatland der Antragstellerin pauschal ausschließt.
Unabhängig vom Vorstehenden genügt das Gutachten den sich aus § 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG ergebenden Anforderungen nicht. Danach soll die ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Das bedeutet, dass solche vom Betroffenen selbst vorgelegten Stellungnahmen („Privatgutachten“) nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angeben müssen, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt (Befundtatsache). Gegebenenfalls müssen auch die Methoden der Tatsachenerhebung benannt werden. Ferner ist die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus krankheitsbedingten Situationen voraussichtlich in Zukunft - als Folge einer Abschiebung - ergeben (prognostische Diagnose). Eine gutachterliche Stellungnahme genügt diesen Anforderungen aber nicht schon dann, wenn sie zu den geforderten Themenbereichen Ausführungen enthält, sondern diese müssen auch inhaltlich nachvollziehbar sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 2. Juni 2014 – OVG 12 S 30.14 -).
Bereits der Ausgangspunkt des Gutachtens, nämlich das Trauma bzw. das Traumaerlebnis, ist nicht glaubhaft. Die Gutachterin stellt in beiden Stellungnahmen wortgleich fest: „Nach den Ereignissen im Senegal und den Erlebnissen in Deutschland entwickelte Frau D...eine Posttraumatische Belastungsstörung (chronifiziert) ICD 10 : F 43.1, DSM IV 309.81, die sie in der Bewältigung ihres täglichen Lebens außerordentlich beeinträchtigt.“
Das Gutachten sieht das Traumaerlebnis in Senegal in der Nachricht vom Autounfalltod der Eltern und des Bruders im Jahre 2014. Auf diese Nachricht hin habe die Antragstellerin den Schulbesuch abgebrochen und ein Jahr lang zu Hause bei ihrer Tante im Bett gelegen. Danach habe sie ein Lehrer manchmal zu Hause besucht. Dann sei sie wieder in die Schule gegangen, wo sie 2016 Abitur gemacht habe. Kurz bevor sie 2017 nach Deutschland ausgereist sei, um hier Au-Pair-Mädchen zu werden, habe sie sich in ihre Freundin verliebt. Diese Schilderung gegenüber der Gutachterin steht in einem eklatanten Widerspruch zum Vorbringen gegenüber dem Bundesamt. Dort hat die Antragstellerin angegeben, dass sie ihre homosexuelle Beziehung zu ihrer Schulfreundin bereits 2014 geknüpft und gelebt habe. Sie habe sich jedes Wochenende mit ihrer Freundin getroffen. Zusammen hätten sie Wochenenden in Saly verbracht, wohin sie sich begeben hätten, um unentdeckt zu bleiben. Sie habe von ihrer homosexuellen Beziehung aber in ihrem Freundeskreis erzählt, wodurch auch ihre Tante hiervon 2014 erfahren habe. Von einer einjährigen Bettlägerigkeit auf Grund des Todes ihrer Eltern berichtet die Antragstellerin vor dem Bundesamt nicht. Vielmehr soll ihre homosexuelle Liebesbeziehung gerade in jene Zeit fallen, als sie nach der Schilderung gegenüber der Gutachterin wegen der psychischen Folgen der traumatisierenden Erfahrung vom Tod der Eltern bettlägerig erkrankt gewesen sein will („Sie habe „riesengroße§ Angst bekommen und sich total einsam gefühlt. Sie sei verzweifelt und nicht mehr in der Lage gewesen, zu funktionieren. Sie habe überall Schmerzen gehabt, immerzu Kopfschmerzen, habe nicht laufen können und immer wieder ihren Bruder und ihre Eltern tot vor sich gesehen. … Sie habe nur mit Unterbrechungen schlafen können und habe Migräneanfälle gehabt und sei einfach umgefallen.“).
Diesen Widersprüchen geht die Gutachterin nicht nach, sondern übernimmt gänzlich unkritisch die Angaben der Antragstellerin. Für die Annahme einer PTBS kommt es indes entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden äußeren Erlebnistatsachen an. Bei der PTBS handelt es sich nämlich um ein innerpsychisches Erleben, das sich einer Erhebung äußerlich-objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03. November 2016 – 3 A 2648/15.A – Juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2011 – OVG 12 S 81.11 -). Damit fehlt dem Gutachten bereits die Grundlage für die gestellte Diagnose. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Gutachterin die Angaben der Antragstellerin als glaubwürdig wertet. Denn zum Einen setzt sich die Gutachterin schon nicht mit der dem Bundesamt unterbreiteten Version auseinander und zum Anderen unterliegt die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (Bay VGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 – 13a ZB 18.33056 – Juris Rn. 10).
Soweit die Gutachterin Erlebnisse in Deutschland als traumaauslösend wertet, ist auch dieser Schluss nicht nachvollziehbar. Ein solches innerpsychisches Erleben setzt zwingend ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, voraus (DIMDI, ICD-10-GM Version 2016, Diagnoseschlüssel F43.1; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03. November 2016 – 3 A 2648/15.A –Juris Rn. 11). Als belastende Erlebnisse im Inland schildert die Antragstellerin indes lediglich eine Kündigung des Au-Pair-Vertrages, ausstehende Entlohnung und die Nachricht, dass sie von einer Potsdamer Familie schwarz als Au-Pair beschäftigt worden sei. Die Gutachterin enthält sich jedweder Begründung dafür, warum diese Erlebnisse ein Trauma auslösen können sollen.
Schließlich verfehlen die vorgelegten Gutachten auch deshalb die gesetzlichen Anforderungen, weil sie einer nachvollziehbaren prognostischen Diagnose zu den Folgen der Abschiebung entbehren. Der Gesetzgeber hat in den Sätzen 3 und 4 des § 60a Abs. 2c AufenthG die an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zu stellenden Anforderungen detailliert beschrieben. Dazu gehört unter anderem, dass das ärztliche Attest die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten soll. Demgemäß genügt es nicht, Reiseunfähigkeit als Ergebnis einer ärztlichen Beurteilung mitzuteilen, sondern diese Beurteilung soll für die Ausländerbehörde nachvollziehbar begründet werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2019 – OVG 11 S 69.19 – Juris Rn. 4). Gerade wenn, wie hier, mehrere Krankheitsdiagnosen aufgelistet werden, soll deutlich werden, welche einzelnen Krankheitsbilder zu welchen der Ausreise zwingend entgegenstehenden Beeinträchtigungen führen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2019 – OVG 11 S 69.19 – Juris Rn. 4). Hierzu genügt es nicht, - wie hier - lediglich das Ergebnis der ärztlichen Würdigung mitzuteilen, die Antragstellerin sei „aufgrund der o.g. Erkrankungen nicht ausreise- und nicht reisefähig.“ Auch ergibt sich die Reiseunfähigkeit der Antragstellerin nicht nachvollziehbar daraus, dass die Gutachterin ausführt, eine medikamentöse Versorgung und eine Psychotherapie seien zu empfehlen. Soweit die Gutachterin annimmt, dass „die Abschiebung mit großer Sicherheit zu einer Verstärkung der Depression verbunden mit zunehmenden konkreten Suizidgedanken und zu einer großen Gefahr für Leib und Leben führen würde“, bleibt sie auch hierfür einer nachvollziehbaren Begründung schuldig. Insbesondere fehlt es an jeglichen substantiierten Angaben dazu, in welcher Weise die angeblichen Suizidgedanken ärztlicherseits auf ihre Ernsthaftigkeit überprüft worden sind (vgl. zu dieser Voraussetzung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2015 – OVG 12 S 53.15/ OVG 12 M 46.15 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.