OLG Brandenburg 12. Zivilsenat, 2019-05-12, 12 U 164/09

12 U 164/09Tribunal supérieur / Civil Chamber 1212 mai 2019

Texte intégral

OLG Brandenburg 12. Zivilsenat — 2019-05-12 — 12 U 164/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-05-12

Aktenzeichen: 12 U 164/09

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0512.12U164.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Juli 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 6 O 57/09, abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der von der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten vor dem Amtsgericht Cottbus zum Az.: 63 IN 311/07 zur Tabelle unter der lfd. Nr. 3 mit dem Rechtsgrund „Schadenersatzanspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ angemeldeten Forderung in Höhe von 76.965,74 € der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zugrunde liegt und der Widerspruch des Beklagten gegen den Rechtsgrund „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ in Höhe von 76.965,74 € unbegründet ist.

Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Revisionsrechtszugs - hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der auf den Rechtsgrund „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ beschränkte Widerspruch des Beklagten gegen die Forderungsanmeldung der Klägerin in Höhe von 76.965,74 € im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten unbegründet ist. Die Parteien haben zunächst um das Rechtsschutzbedürfnis der von der Klägerin erhobenen Klage vor dem Hintergrund der Regelung des § 184 Abs. 2 InsO gestritten. Nunmehr stellt der Beklagte auch in Abrede, den Straftatbestand des

§ 266 a StGB verwirklicht und der Klägerin einen Schaden zugefügt zu haben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, der dahingehend zu ergänzen ist, dass erstinstanzlich zwischen den Parteien unstreitig war, dass der Beklagte als Geschäftsführer der F… GmbH der Klägerin Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung vorenthalten und hierdurch der Klägerin einen Schaden von 76.965,74 € zugefügt hat.

Mit am 30.07.2009 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe nicht. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat der Senat mit am 11.02.2010 verkündeten Urteil zurückgewiesen. Der Senat hat ebenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage verneint und die Ansicht vertreten, die Insolventtabelle sei analog § 183 Abs. 2 InsO durch Löschung des Widerspruchs des Beklagten zu berichtigen. Der Widerspruch gelte analog § 184 Abs. 2 InsO als nicht erhoben, dabei sei eine Auslegung des Urteils im Vorprozess durch das Insolvenzgericht vorzunehmen, die hier dazu führe, dass die Forderung der Klägerin auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruhe.

Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit am 02.12.2010 verkündeten Urteil die Entscheidung des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, die Klage sei zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin sei gegeben. Diese könne nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, eine Berichtigung der Insolvenztabelle nach § 183 Abs. 2 InsO herbeizuführen. Eine Unrichtigkeit der Tabelle im Sinne dieser Vorschrift liege nicht vor. Mangels rechtskräftiger Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubter Handlung komme eine entsprechende Anwendung des § 184 Abs. 2 InsO nicht in Betracht. Es sei nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts nach einem Widerspruch des Schuldners die Entscheidungsgründe eines bei Forderungsanmeldung vorgelegten Titels inhaltlich auf Feststellungen zu einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu überprüfen.

Die Klägerin hat sich in ihrer Stellungnahme zum Urteil des Bundesgerichtshofs erneut auf die Ausführungen in den vorangegangenen Entscheidungen des Landgerichts Cottbus zum Aktenzeichen 2 O 312/00 und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 13 U 61/01 zum Vorliegen eines Anspruchs in Höhe von 76.965,74 € aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a StGB berufen. Den nunmehr seitens des Beklagten erfolgten Vortrag zum Nichtbestehen eines solchen Anspruchs hält die Klägerin für präkludiert. Zudem sei das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs rechtskräftig festgestellt worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des AG Cottbus vom 30.07.2009 zum Az.: 6 O 57/09 abzuändern und festzustellen, dass der von ihr im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten vor dem Amtsgericht Cottbus zum Az.: 63 IN 311/07 zur Tabelle unter der lfd. Nr. 3 mit dem Rechtsgrund „Schadenersatzanspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ angemeldeten Forderung in Höhe von 76.965,74 € der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zugrunde liegt und der Widerspruch des Beklagten gegen den Rechtsgrund „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ in Höhe von 76.965,74 € unbegründet ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass die F… GmbH in der Lage gewesen ist, die für den Zeitraum März 1997 bis Mai 1997 fällig gewordenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten an die Klägerin abzuführen. Im gesamten Zeitraum sei die Kontokorrentlinie der GmbH bei der Sparkasse N… deutlich überschritten gewesen. Die Sparkasse hätte weiteren Abhebungen zur Erfüllung der gegenüber der Klägerin bestehenden Verbindlichkeiten nicht zugestimmt. Er - der Beklagte - sei ferner nicht verpflichtet gewesen, einen Kredit aufzunehmen bzw. eine bestehende Kreditlinie zu Lasten der Sparkasse auszuschöpfen, wenn die vollständige Rückzahlung möglicherweise nicht gewährleistet werden könne. Die sei vorliegend der Fall gewesen, wie die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der GmbH am 01.07.1997 belege. Ihm würde anderenfalls zugemutet, einen Betrug gegenüber der Sparkasse zu begehen. Wesentlicher Grund der Liquiditätsschwierigkeiten der GmbH sei die Hinauszögerung der Bezahlung einer Schlussrechnung über einen Betrag von 1,2 Mio. DM durch einen Auftraggeber gewesen. Allerdings sei er - der Beklagte - davon ausgegangen, aus der Abrechnung anderer Bauvorhaben jeweils vor den Fälligkeitszeitpunkten hinreichende Mittel zur Begleichung der Forderungen der Klägerin zur Verfügung zu haben. Ihm sei auch eine vorsätzliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch ein pflichtwidriges Vorverhalten nicht vorzuwerfen. Die Geschäftsführung der GmbH habe besondere Maßnahmen eingeleitet, um diese Situation nicht eintreten zu lassen. So seien für März bis Mai 1997 Löhne nicht ausgezahlt worden. Auch hätten sich die Geschäftsführer der GmbH intensiv um die Herbeiführung der Fälligkeit bereits erbrachter Leistungen bemüht. Möglichkeiten zur Bildung von Rücklagen hätten hingegen nicht bestanden. Stille Reserven seien nicht vorhanden gewesen. Auch die Aufstellung eines Liqudationsplanes oder die Zurückstellung anderweitiger Verbindlichkeiten hätten nicht dazu geführt, zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt eine Abführung der Arbeitnehmeranteile sicherstellen zu können. Weiter habe er sich um eine Zwischenfinanzierung über das Liquiditätsprogramm des Landes Brandenburg bemüht. Im Vorprozess seien von den Gerichten in diesem Zusammenhang die Anforderungen an seine Darlegungslast überspannt worden. Darlegungs- und beweisbelastet für die anspruchsbegründenden Tatsachen sei die Klägerin. Auch könne ihm vierzehn Jahre nach den Ereignissen, nicht das Risiko der Sachverhaltsaufklärung auferlegt werden. Der subjektive Tatbestand des § 266 a StGB sei nicht erfüllt. Er sei davon ausgegangen, dass zu den Fälligkeitszeitpunkten hinreichende Mittel zum Ausgleich der Forderung der Klägerin zur Verfügung stehen würden. Es liege von daher ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum vor.

Die Akten 63 IN 311/07 des Amtsgerichts Cottbus lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

  1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO.

  2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Wie der Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung ausgeführt hat, ist die Klage zulässig, insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin gegeben.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann mit ihrer analog § 184 Abs. 1 InsO erhobenen Klage (zur grundsätzlichen Möglichkeit einer solchen Klage vgl. BGH NJW-RR 2007, S. 991; ZInsO 2007, S. 265; ZInsO 2006, S. 704; OLG Hamm ZInsO 2005, S. 1329) die Feststellung verlangen, dass der entgegen der Ansicht des Beklagten bereits nach dem Wortlaut des Schreibens des Beklagten vom 26.11.2007 auf den Anspruchsgrund „aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ beschränkte und so vom Insolvenzgericht eingetragene Widerspruch des Beklagten gegen die von der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten angemeldeten Forderung in Höhe von 76.965,74 € unbegründet ist, da ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten in dieser Höhe aus §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266 a Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB besteht, der angemeldeten Forderung mithin eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt. Unzutreffend ist allerdings die Ansicht der Klägerin, dass ein entsprechender Schadensersatzanspruch in den Entscheidungen des Landgerichts Cottbus zum Aktenzeichen 2 O 312/00 und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 13 U 61/01 bereits rechtskräftig festgestellt worden ist. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen im Urteil vom 11.02.2010. Die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten sind im vorliegenden Rechtsstreit vielmehr festzustellen und im Ergebnis gegeben.

Die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Abführung der Arbeitnehmeranteile als Geschäftsführer der F… GmbH folgt bereits aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB und darüber hinaus auch aus seiner Allzuständigkeit als damaliger Geschäftsführer der GmbH, die es ihm zwar erlaubt, bestimmte Aufgaben auf andere Personen zu delegieren, die ihm aber auch eine Überwachungspflicht auferlegt, an die insbesondere in Krisensituationen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu auch BGH NJW 2001, S. 969; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690; Sprau in Palandt, BGB, Kommentar, 70. Aufl. § 823, Rn. 69).

Unstreitig sind die Arbeitnehmeranteile für die bei der Klägerin versicherten Arbeitnehmer der F… GmbH in den Monaten März, April und Mai 1997 von der GmbH nicht zum Fälligkeitszeitpunkt an die Klägerin abgeführt worden. Dies reicht grundsätzlich für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 266 a StGB im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Vorenthaltens aus (vgl. BGH NJW 2001, S. 967; NJW 2000, S. 2993; NJW 1992, S. 177). Allerdings fällt dem Geschäftsführer einer GmbH ein strafbares und damit ein haftungsrechtlich relevantes Unterlassen nicht zur Last, wenn ihm die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unmöglich gewesen ist, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (BGH NJW-RR 2007, a.a.O.; VersR 2007, S. 213; NJW 2005, S. 2546; VersR 2002, 319, 321). Dabei ist eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 266 a StGB auch dann gegeben, wenn der Handlungspflichtige zwar zum Fälligkeitstag zahlungsunfähig ist, sein pflichtwidriges Verhalten jedoch praktisch vorverlagert ist; dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber erkennt, dass sich in seinem Unternehmen Liquiditätsprobleme abzeichnen, es gleichwohl jedoch unterlässt, durch besondere Maßnahmen (etwa die Aufstellung eines Liquiditätsplans und die Bildung von Rücklagen oder durch Absehen von der Auszahlung des vollen Nettolohns an die Arbeitnehmer) die Zahlung zum Fälligkeitstag sicherzustellen (BGH NJW-RR 2007, a.a.O.; VersR 2007, a.a.O.). Entsprechend dem Grundsatz, wonach der Antragsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen muss, aus denen sich sein Anspruch herleitet, trifft den Sozialversicherer die Darlegungs- und Beweislast für die erforderliche Zahlungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen (vgl. BGH VersR 2007, a.a.O.; NJW 2005, a.a.O.; VersR 2002, a.a.O.; a. A. OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 1261; OLG Naumburg NJW-RR 1999, 1343). Hierbei ist allerdings dem Umstand, dass der Geschäftsführer des Unternehmens über die wesentlich besseren Kenntnisse in Bezug auf dessen Zahlungsfähigkeit verfügt als der Sozialversicherer, dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des Geschäftsführers ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des beweispflichtigen Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern (vgl. BGH NJW 2005, a.a.O.; VersR 2002, 319, 322; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, Az. 12 U 149/01; veröffentlicht in VersR 2004, S. 117; allgemein zu sekundären Darlegungslast vgl. BGH VersR 1999, 774, 775). Erforderlich ist, dass in diesem Rahmen für den fraglichen Zeitraum die Finanzlage des Unternehmens in nachvollziehbarer Weise unter Mitteilung der in dieser Zeit getätigten Einnahmen und Ausgaben dargetan wird (so der Senat im Urteil vom 21.11.2002, a. a. O.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690).

Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Schon aus diesem Grunde ist das erstmals nach Abschluss der Revisionsinstanz erfolgte Bestreiten des Beklagten hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der GmbH in den Zeitpunkten der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge nicht hinreichend. Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschäftsführers nicht überspannt werden (vgl. BGH NJW 2005, a. a. O.). Vorliegend fehlt es jedoch vollständig an hinreichend konkretem Vortrag des Beklagten zur finanziellen Situation der GmbH an den Fälligkeitsterminen und in deren Vorfeld im Hinblick auf die Bildung einer Rücklage. Allerdings bestanden zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten auf dem Konto der Klägerin bei der Sparkasse N… jeweils Debetsalden deutlich oberhalb der Kontokorrentlinie von 100.000,00 € (15.04.1997: 271.160,11 DM; 15.05.1997: 515.440,23 DM; 16.06.1997: 489.085,52 DM). Aus diesen Zahlen ergibt sich bereits, dass Zahlungsprobleme der GmbH hinsichtlich ihrer Verpflichtungen gegenüber der Klägerin schon im Vorfeld der Fälligkeitstermine für den Beklagten erkennbar waren. Zugleich hat die GmbH in diesem Zeitraum noch weiter gewirtschaftet und auch noch Einnahmen verbucht; so betrug das Debetsaldo am 25.06.1997 nur 125.498,38 DM und am 30.06.1997 nur noch 27.004,92 DM. Am 01.07.1997 - am Tage der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens - soll nach Vortrag des Beklagten im Vorprozess sogar ein Guthaben von 111.988,84 DM bestanden haben, das eine Woche später auf 124.398,07 DM gestiegen sein soll. Es kam also noch zu erheblichen Zahlungen an die GmbH, wobei der Beklagte vorträgt, er habe sich auch im streitigen Zeitraum intensiv um die Herbeiführung der Fälligkeit bereits erbrachter Leistungen bemüht, also anscheinend versucht, Gelder einzutreiben. Konkrete und nachprüfbare Angaben des Beklagten zu irgendwelchen Tätigkeiten fehlen indes. Auch ist keinerlei Vortrag dazu erfolgt, dass es in den Monaten April und Mai 1997 nicht zu Zahlungen an die GmbH gekommen ist bzw. warum die Eingänge bis zum 16.06.1997 zur Rückführung des Debet bei der Sparkasse N… verwendet wurden, anstatt eine Rückstellung für einen Teil der Forderungen der Klägerin zu bilden. Auch hinsichtlich des Bemühens um eine Zwischenfinanzierung über das Liquiditätsprogramm des Landes Brandenburg werden nachprüfbare Einzelheiten nicht mitgeteilt. Ebenso wird nicht ausgeführt, warum die Aufstellung eines Liquidationsplanes oder die Zurückstellung anderweitiger Verbindlichkeiten nicht dazu geführt hätten, dass zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt eine Abführung der Arbeitnehmeranteile hätte sichergestellt werden können. Immerhin räumt der Beklagte mit diesem Vorbringen ein, dass andere Verbindlichkeiten bedient worden sind. Eine konkrete Darlegung von nachprüfbaren Tatsachen ist durch den Beklagten danach insgesamt - mit Ausnahme des Vortrages, den Arbeitnehmern sei kein Lohn gezahlt worden - nicht erfolgt. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, vierzehn Jahre nach den Ereignissen könnten von ihm weitere Ausführungen nicht erwartet werden. Bereits im Vorprozess wären entsprechende Einzelheiten vorzutragen gewesen, sodass der Beklagte nunmehr auf diesen Vortrag zurückgreifen könnte. Nach allem kommt es schließlich nicht mehr darauf an, ob angesichts des negativen Kontostandes der GmbH vom Beklagten zudem zu verlangen war, weitere Einzelheiten zur Unmöglichkeit einer Kreditaufnahme vorzutragen.

Der Beklagte hat auch vorsätzlich gehandelt, wobei bedingter Vorsatz für die Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266 a Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt. Hinreichend ist daher die Kenntnis von der Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge sowie vom Zeitpunkt der Fälligkeit sowie zumindest die billigende Inkaufnahme, dass diese Pflicht nicht erfüllt wird, wobei die Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Arbeitgeber trotz Vorstellung der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung diese gebilligt und nicht in dem erforderlichen Maße auf Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge hingewirkt hat (BGH NJW 2001, 967, 970; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, a.a.O.) Dabei ist, nachdem die objektive Verletzung des Schutzgesetzes feststeht, darlegungs- und beweisbelastet der Schädiger (BGH NJW 1985, 1774; so auch der Senat, a.a.O.). Vorliegend sind keine nachvollziehbaren Darlegungen des Beklagten erfolgt, warum er meinte davon ausgehen zu können, aus der Abrechnung anderer Bauvorhaben jeweils vor den Fälligkeitszeitpunkten hinreichende Mittel zur Begleichung der Forderungen der Klägerin zur Verfügung zu haben. Es fehlt wiederum am Vortrag jeglicher Einzelheiten.

Die Höhe der nicht abgeführten Zahlungen für die Monate März bis Mai 1997 von 76.965,74 € (= 150.531,91 DM) steht zwischen den Parteien schließlich nicht im Streit.

Nach allem bedurfte es keiner Entscheidung, ob das erstmals nach Abschluss der Revisionsinstanz erfolgte Bestreiten der Zahlungsfähigkeit der GmbH in den Zeitpunkten der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge im Hinblick auf den vom Landgericht erteilten Hinweis, der Beklagte könne „gegen einen rechtskräftigen Titel, von einer Wiederaufnahme- oder Restitutionsklage abgesehen, ohnehin kaum noch vorgehen“ gem. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch zuzulassen war, obwohl der Beklagte sich erstinstanzlich zur Begründetheit der Klage nicht nur nicht eingelassen, sondern darüber hinaus vorgetragen hat, in den vorangegangenen Urteilen sei als Grund der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ausführlich begründet und rechtskräftig festgestellt worden.

  1. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, und die Klärung der Streitfrage der Anwendung des § 184 Abs. 2 InsO auf nicht in Rechtskraft erwachsene Feststellungen zum Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners in einem vollstreckbaren Titel oder Endurteil durch die Revisionsentscheidung erfolgt ist,

kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine erneute Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 38.482,87 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war entsprechend abzuändern und ebenfalls auf 38.482,87 € festzusetzen, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Wegen der Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 11.02.2010.

Wert der Beschwer für den Beklagten: 38.482,87 €.

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