OLG Brandenburg 7. Zivilsenat, 2019-12-12, 7 W 88/19

7 W 88/19Tribunal supérieur / Civil Chamber 712 déc. 2019

Texte intégral

OLG Brandenburg 7. Zivilsenat — 2019-12-12 — 7 W 88/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-12-12

Aktenzeichen: 7 W 88/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1212.7W88.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der ihr mit Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.05.2018 auferlegten Handlung - nämlich an der Erstellung und Feststellung des Jahresabschlusses 2016 für die …/… … GbR auf Basis der aus der Anlage K4 vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung, dem Urteil angeheftet, und unter Berücksichtigung eines 50 prozentigen Gewinnanteils mitzuwirken - ein Zwangsgeld von 200 € verhängt, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100 € ein Tag Zwangshaft.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf bis zu 300 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793, 888, 891, 567 ff. ZPO) hat in der Sache Erfolg; sie ist begründet.

Der Zwangsvollstreckungsantrag des Gläubigers ist begründet. Gegen die Schuldnerin ist gemäß § 888 Abs. 1 ZPO ein angemessenes Zwangsgeld, ersatzweise Ordnungshaft zu verhängen. Bei der hier mit dem Urteil auferlegten Handlung handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung der Schuldnerin. Entgegen ihrer Annahme hat sie diese nicht bereits erfüllt. Verpflichtet wurde sie, an der Erstellung und Feststellung des Jahresabschlusses 2016 für die …/… … GbR – die Beklagte zu 2. - auf der Basis der aus der Anlage K4 vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung - dem Urteil angeheftet - unter Berücksichtigung eines 50 prozentigen Gewinnanteils mitzuwirken. Dies ist indes noch nicht geschehen. Die Schuldnerin hat die als Anlage beigefügte Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht unterzeichnet. Eine Erfüllung ist auch nicht durch den Bescheid des Finanzamtes Strausberg für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 05.11.2018 (Anlage 1, Bl. 9 des Beiheftes) eingetreten. Zwar geht dieser Bescheid auf einen Antrag der Schuldnerin zurück, aber in einer geänderten Form und mit einem anderen Zahlenwerk. Nach ihrem eigenen Vorbringen ist dieser Bescheid erst auf die anderweitige Auffassung des Gläubigers hin zustande gekommen. Das Finanzamt habe dessen Einspruch stattgegeben und die dort enthaltenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von letztlich 52.555,21 € und die Verteilungsquote des Gläubigers und der Schuldnerin von 50/100 mit je 26.277,61 € ausgewiesen. Auch aus der Anlage zum Schreiben der Beklagten zu 2. vom 09.05.2018, unterzeichnet von der Schuldnerin, ist die titulierte Verpflichtung nicht erfüllt worden. Denn der Jahresabschluss weist dort im Vergleich zur Anlage K4 des Urteils ein geändertes Zahlenwerk aus (vgl. Bl. 40 - 43 des Beiheftes). Daraus wird ersichtlich, dass die Schuldnerin bis jetzt nicht bereit gewesen ist, an der Erstellung und Feststellung des Jahresabschlusses auf der Basis der aus der Anlage K4 des Urteils vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung mitzuwirken. Einwendungen gegen deren Richtigkeit hätten jedoch Gegenstand des Erkenntnisverfahrens bis zum Erlass der rechtskräftigen Entscheidung sein müssen und können grundsätzlich nicht im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens erhoben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.

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