OLG Brandenburg 2. Strafsenat, 2019-05-13, 2 Ss 10/19

2 Ss 10/19Tribunal supérieur / IIe chambre pénale13 mai 2019

Texte intégral

OLG Brandenburg 2. Strafsenat — 2019-05-13 — 2 Ss 10/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-05-13

Aktenzeichen: 2 Ss 10/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0513.2SS10.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 4. Dezember 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Cottbus zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Cottbus verhängte gegen den Angeklagten durch Strafbefehl vom 21. März 2018 wegen Betrugs in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 € und ordnete die Einziehung des Wertes des aus den Straftaten Erlangten in Höhe von 10.339,85 € an.

Der Angeklagte soll am … Juni 2012 und … August 2012 in ... und andernorts bei Kreditinstituten Konten eröffnet, die Teilnahme am Lastschriftverfahren vereinbart und darüber getäuscht haben, von den Lastschriftmöglichkeiten nicht zum ordnungsgemäßen Zahlungsverkehr, sondern zur Erlangung finanzieller Vorteile zulasten der Kreditinstitute Gebrauch machen zu wollen. Durch diverse im Wege von Einziehungsermächtigungen und Lastschriftwidersprüchen veranlasste Buchungen sollen auf Seiten der Kreditinstitute insgesamt Schäden in Höhe von 10.339,85 € entstanden sein.

Nach Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl hat das Amtsgericht Cottbus durch Urteil vom 4. Dezember 2018 das Verfahren auf Rüge des Angeklagten gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit eingestellt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Cottbus Revision eingelegt und mit näheren Ausführungen zur Frage der Zuständigkeit die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist der Revision beigetreten und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Cottbus zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige Revision hat Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit verneint, was der Senat aufgrund der erhobenen Sachrüge nachzuprüfen hat und feststellen kann.

  1. Zur Überprüfung des angefochtenen Urteils bedarf es nicht einer Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil das Amtsgericht seine örtliche Zuständigkeit verneint und das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt hat (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 10. Juli 1987 – Ss 150/87 [Z], VRS 74, 88; Meyer-Goßner, StPO 61. Aufl. § 338 Rn. 31).

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ist Verfahrensvoraussetzung (Löwe-Rosenberg/Franke, StPO 26. Aufl. § 338 Rn. 66), die das Gericht von Amts wegen nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens prüft und sodann allein auf Rüge des Angeklagten bis zu Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung verneinen darf (§ 16 StPO). Dementsprechend kann das Revisionsgericht die Frage, ob das Tatgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (§ 338 Nr. 4 StPO) nur aufgrund einer Verfahrensrüge prüfen; dadurch soll ausgeschlossen werden, dass das Revisionsgericht von Amts wegen ein tatgerichtliches Sachurteil aufzuheben hat, weil die örtliche Zuständigkeit fehlte (vgl. Löwe-Rosenberg/Franke, aaO. Rn. 67).

Abweichendes gilt indes, wenn das Tatgericht wie hier seine örtliche Zuständigkeit nach entsprechender Rüge der Verteidigung verneint und das Verfahren das Stadium der Erörterung der örtlichen Zuständigkeit noch nicht verlassen hat; insoweit besteht kein Grund, von dem allgemeinen Grundsatz abzuweichen, dass es zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen in der Revisionsinstanz keiner entsprechenden Verfahrensrüge bedarf (OLG Köln, Beschl. v. 10. Juli 1987 – Ss 150/87 [Z], VRS 74, 88).

  1. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Cottbus ergibt sich jedenfalls aus § 8 StPO i.V.m § 6 Nr. 3 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonzentrationen des Landes Brandenburg (BbgGerZV).

Wie das Amtsgericht mit Recht angenommen hat, hatte der Angeklagte zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls, durch den die öffentliche Klage erhoben wird (§ 407 Abs. 1 Satz 4 StPO), seinen Wohnsitz in …, mithin im Amtsgerichtsbezirk Bad Liebenwerda und im Landgerichtsbezirk Cottbus (§ 8 StPO) . Ob sich darüber hinaus auch aufgrund des Gerichtsstandes des Tatortes (§ 7 Abs. 1 StPO) eine Gerichtszuständigkeit innerhalb des Landgerichtsbezirks Cottbus ergibt, kann insoweit offenbleiben.

Entgegen der Annahme des Amtsgerichts handelt es sich bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Betrugstaten um solche, bei denen im Sinne von § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a GVG zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, so dass gemäß § 6 Nr. 3 BbgGerZV die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts am Sitz des Landgerichts Cottbus gegeben ist.

Auch dies kann der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft und der erhobenen Sachrüge nachprüfen. Dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf einen Verstoß gegen § 74 c Abs. 1 Nr. 6 GVG die Rüge nach § 338 Nr. 4 StPO nicht gestützt werden kann (BGH, Urt. v. 21. März 1985 – 1 StR 417/84, NStZ 1985, 464), steht dem nicht entgegen, weil nicht eine Verletzung von § 338 Nr. 4 StPO im Raum steht, sondern die Verneinung der Verfahrensvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit durch das Tatgericht, die aufgrund der Sachrüge uneingeschränkter Überprüfung unterliegt.

Zur Beurteilung des dem Angeklagten vorgeworfenen Tatgeschehens sind besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens im Sinne von § 74 c Abs. 1 Nr. 6a GVG erforderlich. Auf den Umfang der Akten und der Tatvorwürfe kommt es hierbei nicht entscheidend an.

Wie die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung und die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer der Verteidigung bekannt gegebenen Stellungnahme im Einzelnen ausgeführt haben, betreffen die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen Missbrauchsvarianten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, deren Beurteilung vertiefte Fachkenntnisse von komplexen Geschäftsabläufen erfordern, die außerhalb allgemeiner Erfahrung liegen und sich auf besonderen Wirtschaftskreisen geläufige Verfahrensweisen beziehen und deren Mechanismen nicht leicht zu durchschauen sind (vgl. hierzu Kissel, GVG 2. Aufl. § 74 c Rn. 5).

Auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft hierzu nimmt der Senat Bezug.

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