VG Berlin 39. Kammer, 2026-07-13, 39 K 235/25

39 K 235/25Tribunal administratif / Chamber 3913 juil. 2026

Regest

1. Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b StAG findet keine Anwendung, wenn der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen derzeit rechnerisch ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann, die Nachhaltigkeitsprognose aber (noch) nicht positiv ausfällt (entgegen VG Freiburg, Urteil vom 20. Mai 2026 - 10 K 1852/25 -, juris Rn. 47). 2. Im Rahmen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b StAG muss die Einwanderungsbehörde im Wege einer modifizierten Nachhaltigkeitsprognose prüfen, ob der Einbürgerungsbewerber auch in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft seine Arbeitskraft in Vollzeit einsetzen wird, um jedenfalls in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns für eine Vollzeitstelle zu dem Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienmitglieder beizutragen (entgegen OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. April 2025 – 1 LB 377/24 –, juris Rn. 30). 3. Eine selbständige Tätigkeit in Vollzeit zeitigt die Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b StAG nur, wenn damit prognostisch mindestens ein Einkommen erzielt wird, das dem Mindesteinkommen einer nichtselbständigen Vollzeittätigkeit entspricht.

Texte intégral

VG Berlin 39. Kammer — 39 K 235/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-13

Aktenzeichen: 39 K 235/25

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0713.39K235.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 10 Abs 1 S 1 Nr 3 Halbs 1 RuStAG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 3 Halbs 2 Buchst B RuStAG

Leitsatz

  1. Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b StAG findet keine Anwendung, wenn der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen derzeit rechnerisch ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann, die Nachhaltigkeitsprognose aber (noch) nicht positiv ausfällt (entgegen VG Freiburg, Urteil vom 20. Mai 2026 - 10 K 1852/25 -, juris Rn. 47).

  2. Im Rahmen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b StAG muss die Einwanderungsbehörde im Wege einer modifizierten Nachhaltigkeitsprognose prüfen, ob der Einbürgerungsbewerber auch in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft seine Arbeitskraft in Vollzeit einsetzen wird, um jedenfalls in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns für eine Vollzeitstelle zu dem Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienmitglieder beizutragen (entgegen OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. April 2025 – 1 LB 377/24 –, juris Rn. 30).

  3. Eine selbständige Tätigkeit in Vollzeit zeitigt die Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b StAG nur, wenn damit prognostisch mindestens ein Einkommen erzielt wird, das dem Mindesteinkommen einer nichtselbständigen Vollzeittätigkeit entspricht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und begehrt die Einbürgerung.

2 Er ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Var. 2 AufenthG mit Gültigkeit bis 28. November 2026.

3 Der Kläger stellte am 8. September 2024 bei dem Beklagten einen Antrag auf Einbürgerung, den dieser nicht beschieden hat.

4 Mit seiner am 19. Februar 2025 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

5 Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung gemäß § 10 StAG zu erfüllen. Seit dem 1. August 2025 sei er als selbständiger Transport- und Umzugsunternehmer tätig und verdiene auskömmlich, um seinen Lebenslauf vollständig eigenständig zu bestreiten. Das Unternehmen entwickele sich positiv, so dass eine Nachhaltigkeitsprognose ebenfalls positiv ausfalle. Wegen der Einzelheiten des Vortrags zur Einkommenssituation des Klägers wird auf den zur Akte gereichten Prüfungsbericht eines Steuerberaters vom 26. Juni 2026 verwiesen. Zudem sei der Kläger vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Juli 2024 in Vollzeit abhängig beschäftigt gewesen und seitdem selbständig in Vollzeit tätig, so dass von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung ohnehin von Gesetzes wegen abzusehen sei.

6 Der Kläger beantragt,

7 den Beklagten zu verpflichten, ihn einzubürgern.

8 Der Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Er ist der Auffassung, der Kläger könne seinen Lebensunterhalt derzeit nicht nachhaltig ohne Inanspruchnahme einbürgerungsschädlicher Sozialleistungen bestreiten. Denn die insoweit anzustellende Nachhaltigkeitsprognose falle in seinem Fall (noch) nicht positiv aus. Um die Tragfähigkeit seiner selbständigen Unternehmung beurteilen zu können, müsste der Kläger zumindest Einkommensteuerbescheide betreffend drei Veranlagungszeiträume vorlegen. Auf die Ausnahme des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b StAG könne sich der Kläger nicht berufen. Die Zeit seiner Selbständigkeit könne nur dann als vollschichtige Beschäftigungszeit anerkannt werden, soweit er zumindest Einkünfte in Höhe des Mindestlohns für eine 40-Stunden-Woche erwirtschaftet habe. Zudem sei der Anwendungsbereich ohnehin nicht eröffnet, weil der Kläger seinen Lebensunterhalt derzeit rechnerisch bestreiten könne. Schließlich sei auch im Rahmen der Ausnahmevorschrift eine Nachhaltigkeitsprognose anzustellen, die derzeit nicht positiv ausfallen könne.

11 Mit Beschluss vom 23. Februar 2026 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

12 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

13 Aufgrund des Übertragungsbeschlusses entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO).

14 Die als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage hat keinen Erfolg.

15 Sie ist unbegründet. Die Unterlassung der Einbürgerung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Einbürgerung aus § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG (I.) noch auf Bescheidung gemäß § 8 Abs. 1 StAG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (II.).

16 I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Einbürgerung aus § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG.

17 Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind, die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 StAG vorliegen und kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG einschlägig ist. Hier fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG.

18 Denn zum maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 1 C 16/16 –, juris Rn. 9 f.) kann der Kläger nicht, wie es § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG verlangt, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) bestreiten (1.); von diesem Erfordernis ist nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 StAG abzusehen (2.).

19 1. Der Kläger kann seinen Lebensunterhalt derzeit nicht im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 StAG ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten.

20 Der Kläger kann seinen Lebensunterhalt nicht bereits dann bestreiten, wenn er tatsächlich keine Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII in Anspruch nimmt. Maßgeblich ist vielmehr, ob ihm aktuell und in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft Mittel in einer Höhe zur Verfügung stehen, um den Mindestbedarf an Lebensunterhalt nach dem Maßstab des SGB II oder des SGB XII für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme solcher Leistungen zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – 1 C 23/14 –, juris Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2021 – 19 A 1245/20 –, juris Rn. 10 f. m. w. Nachw.). Die Einbürgerungsbehörde hat insoweit eine Nachhaltigkeitsprognose anzustellen, die der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt. In diese Prognose ist insbesondere die bisherige Erwerbsbiographie, die gegenwärtige berufliche Situation und auch sonstige Umstände einzustellen, aus denen sich absehbare Risiken des Arbeitsplatzverlustes oder einer wesentlichen Einkommensverschlechterung ergeben können. Ist jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis oder hat er eine gesicherte selbständige Erwerbstätigkeit, wird man grundsätzlich davon ausgehen können, dass diese Verhältnisse auch in Zukunft weiter bestehen werden (vgl. Gnatzky in Hailbronner/Kau/Gnatzky/Weber, StAG, 8. Auflage 2026, § 10 Rn. 102 m. w. Nachw.). Die Anforderungen an die prognostische Beurteilung auch künftiger wirtschaftlicher Eigenständigkeit sind sowohl in Hinblick auf den Prognosezeitraum als auch die Prognosesicherheit nicht zu überspannen. Die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder der Wirtschaft stehen einer positiven Prognose nicht entgegen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2025 – 19 A 1091/24 –, juris Rn. 16 ff. m. w. Nachw.).

21 In Anwendung dieser Grundsätze fällt die anzustellende Prognose zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) nicht positiv aus. Legt man die von dem Kläger zuletzt mitgeteilten Zahlen zugrunde, kann er seinen Lebensunterhalt zwar aktuell rechnerisch ohne Inanspruchnahme einbürgerungsschädlicher Sozialleistungen sichern. Demnach hat der Kläger am 23. April 2025 ein eigenes Gewerbe namens „G…“ (fortan: Gewerbe) angemeldet, das am 1. August 2025 den Betrieb aufgenommen hat. Ausweislich des Prüfungsberichtes eines Steuerberaters, der offenbar teils auf Grundlage „einer geeigneten Anzahl von Stichproben, teils auf Grundlage lückenloser Einsichtnahme [sic] in die vorgelegten Buchhaltungsunterlagen“ erstellt wurde, generierte das Gewerbe Brutto-Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2025 in Höhe von 4.575,32 Euro und von Januar 2026 bis Juni 2026 in Höhe von 16.684,08 Euro. Die monatlichen Brutto-Einkünfte des Klägers betrugen in den letzten sechs Monaten demnach durchschnittlich 2.780,67 Euro. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Steuerberater dem Kläger mit „Verdienstbescheinigung“ vom 26. Juni 2026 monatliche Netto-Einkünfte von 2.780,00 Euro bescheinigt. Ersichtlich hat der Steuerberater das sich aus der vorliegenden betriebswirtschaftlichen Auswertung für 2026 ergebende vorläufige Betriebsergebnis, das heißt das Ergebnis des Gewerbes (vor Steuern), mit den Einkünften des Klägers (nach Steuern) gleichgesetzt oder verwechselt.

22 Von den 2.780,00 Euro in Abzug zu bringen sind Einkommensteuer sowie die Kosten für Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Altersvorsorge (vgl. Schneider in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 25. Edition Stand: 1. März 2026, StAG § 10 Rn. 55a; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2009 – 13 S 2080/07 –, juris Rn. 22 f.). Gemäß einem Bescheid der Deutsche Rentenversicherung vom 6. Februar 2026 kann der Kläger freiwillig monatliche Rentenbeiträge zwischen 103,42 Euro und 1.497,30 Euro und ab 1. Januar 2026 zwischen 112,16 Euro und 1.571,70 Euro zahlen. Für die Zwecke dieser Berechnung der Unterhaltsfähigkeit des Klägers sei zu seinen Gunsten der Mindestbetrag zugrunde gelegt. Der Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung wird realistisch mit etwa 300,00 Euro (Beitragssätze von 17,5 und 4,2 vom Hundert) und die Einkommensteuer mit monatlich etwa 290,00 Euro angesetzt. Unter Berücksichtigung der Freibeträge gemäß § 11b SGB II in Höhe von insgesamt 348,00 Euro hätte der Kläger ein anzusetzendes Einkommen von monatlich etwa 1.729,84 Euro. Dem steht ein monatlicher Bedarf von allenfalls 1.180,58 Euro (Regelbedarf Stufe 1 von 563,00 Euro sowie pauschalisierte Kosten für Unterkunft nach den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII von 617,58 Euro) gegenüber.

23 Jedoch ist die selbständige Tätigkeit des Klägers (noch) nicht hinreichend langfristig, um eine positive Prognose zu rechtfertigen. Da das Gewerbe seinen Betrieb unterjährig und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erst seit knapp elfeinhalb Monaten aufgenommen hatte, fehlt es an einer hinreichenden Grundlage zur Beurteilung der (dauerhaften) wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Gewerbes. Den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen (insbesondere betriebswirtschaftliche Auswertungen für 2025 [April bis Dezember] und 2026 [Januar bis Juni] sowie ein diese Auswertungen bestätigender Prüfungsbericht eines Steuerberaters) fehlt es insoweit an einer hinreichenden Aussagekraft. Für die Beurteilung der Nachhaltigkeit der Einnahmesituation eines selbständig tätigen Einbürgerungsbewerbers ist in erster Linie auf die Einkommensteuerbescheide zurückliegender Veranlagungszeiträume abzustellen. Dabei mag hier unbeantwortet bleiben, ob – wie der Beklagte meint – in diesem Fall eine positive Prognose erst nach drei Jahren erfolgreicher selbständiger Tätigkeit getroffen werden kann. Jedenfalls ist der Beurteilung der Nachhaltigkeit einer selbständigen Unternehmung in der Regel mindestens das durch einen Einkommensteuerbescheid nachgewiesene Ergebnis eines vollständigen Veranlagungszeitraums zugrunde zu legen. Denn erst auf der Grundlage eines Einkommensteuerbescheides lässt sich die Leistungsfähigkeit und der Gewinn eines Gewerbes überhaupt verlässlich beurteilen. Dies entspricht ersichtlich auch der bislang veröffentlichten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage, die jedenfalls eine Betrachtung von mehreren Geschäftsjahren vornimmt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2024 – 8 K 8622/22 –, juris Rn. 33 [ausreichend, dass die letzten zwei von vier Geschäftsjahren rentabel waren]; bestätigt durch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2025 – 19 A 1091/24 –, juris Rn. 22; VG Stuttgart, Beschluss vom 21. September 2022 – 4 K 400/22 –, juris Rn. 16 [mehrere Veranlagungszeiträume]). Im Zusammenhang mit dem aufenthaltsrechtlichen Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hat auch das Bundesverwaltungsgericht betont, dass für die Beurteilung der „Verlässlichkeit des Mittelzuflusses“ eines selbständig Tätigen mehrere Kalenderjahre in den Blick zu nehmen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 10 C 4/12 –, juris Rn. 40 und vorgehend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Oktober 2011 – 11 B 3.10 –, juris Rn. 49).

24 Im Fall ist es nicht gerechtfertigt, von dieser Regel eine Ausnahme zu machen. Die vorgelegten Dokumente genügen für eine positive Prognose nicht. Zwar scheinen sie zu belegen, dass das Gewerbe nach – erwartbaren – Verlusten in den ersten Monaten seit Februar 2026 ein stets verbessertes positives Ergebnis erzielt (zuletzt im Juni 2026 ein Ergebnis vor Steuern von 6.416,76 Euro). Jedoch fehlt es zum einen an einer hinreichenden Unternehmensdauer, um verlässlich zu prognostizieren, ob das zuletzt offenbar gute Ergebnis Ausdruck eines Trends, saisonbedingt oder gegebenenfalls ein einmaliger Ausreißer nach oben ist. Zum anderen bestehen Zweifel, dass die vorgelegten Unterlagen die maßgebenden Kennzahlen des Gewerbes zutreffend beziehungsweise vollständig wiedergeben. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen hat das Gewerbe einen Mitarbeiter in Teilzeit beschäftigt und hatte 2026 monatliche Personalkosten zwischen 233 und 321 Euro, was ausgehend von einem Mindestlohn von 13,90 Euro monatlich zwischen 17 und 23 Mitarbeiterstunden entspricht. Dieser Personalaufwand erscheint für ein Umzugsunternehmen vergleichsweise gering. Hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass sein Gewerbe nicht in erster Linie Umzüge durchführe; diese versuche er zusätzlich in der Freizeit oder am Wochenende zu bekommen. Dann beschränke er sich aber auf kleinere Umzüge mit leichten Gegenständen; sein Mitarbeiter warte im Fahrzeug. Hauptsächlich sei er als Subunternehmer für bestimmte Firmen auf Baustellen tätig. Er „vertrage“ schwere Gegenstände wie Türen und Zargen und Baumaterialien wie Sand und Mörtel auf der Baustelle, erforderlichenfalls mit Hilfe von Mitarbeitern seiner Auftraggeber. Transporte führe er nicht so oft durch, weil er keine Zeit dafür habe. Dass auf der Webseite seines Gewerbes (https://z….de/, zuletzt aufgerufen am 13. Juli 2026) Kommentare von Kunden lesbar seien, für die das Gewerbe (private) Umzüge jeweils mit einem „Team“ durchführe, stehe zu alldem nicht in Widerspruch: Auf entsprechenden Vorhalt erklärte der Kläger, dass sich bei Umzügen mehrere Firmen zusammentun würden, da nicht jede Umzugsfirma die große Anzahl an Arbeitnehmern habe. Man helfe auch bei anderen Firmen mit und diese Hilfe werde pro Stunde abgerechnet. Die Kommentare auf der Webseite seien echt und beträfen Umzüge, die der Kläger mit anderen Firmen zusammen gemacht habe. Obgleich sich den Kommentaren entnehmen lässt, dass das Gewerbe „vor vier Monaten“, das heißt im März 2026, vier derartiger Umzüge durchgeführt hat und jedenfalls drei der Kommentare von (mehreren) Mitarbeitern beziehungsweise einem „Team“ sprechen, findet sich auf der betriebswirtschaftlichen Auswertung kein Hinweis darauf, dass der Kläger Aufwendungen für „Fremdleistungen“ hatte. Auch die Anschaffung des gewerblich genutzten Automobils, einem Mercedes Sprinter, hat in den betriebswirtschaftlichen Auswertungen ersichtlich keinen Niederschlag gefunden, obwohl sie dort eigentlich unter der Position „Fahrzeugkosten“ ablesbar sein müsste. Dem Prüfungsbericht eines Steuerberaters, der die betriebswirtschaftlichen Auswertungen bestätigt, misst das Gericht keinen hohen Beweiswert bei. Ersichtlich hat der Steuerberater die Angaben der betriebswirtschaftlichen Auswertungen einfach in seinem Bericht übernommen. Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Berichtes werden weiter dadurch geweckt, dass der Steuerberater den Namen des Gewerbes falsch mit „G…“ angegeben hat, unklar ist auf welcher tatsächlichen Grundlage die Überprüfung erfolgte und der Steuerberater das Ergebnis des Gewerbes (vor Steuern) mit Schreiben vom 26. Juni 2026 als Einkünfte des Klägers (nach Steuern) bestätigte.

25 Einer positiven Prognoseentscheidung steht derzeit auch entgegen, dass der zumutbare Aufbau einer Altersvorsorge als wesentlicher Bestandteil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland durch den Kläger seit seiner Selbständigkeit nicht hinreichend sicher prognostiziert werden kann (ausführlich zur Altersvorsorge als Teil des Lebensunterhalts VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2009 – 13 S 2080/07 –, juris Rn. 23 ff.). Ausweislich des vorgelegten Prüfungsberichts hat das Gewerbe keine Rentenversicherungsbeiträge für den Kläger abgeführt und der Kläger hat auch keine Altersvorsorge vorgenommen. Gemäß dem bereits erwähnten Bescheid der Rentenversicherung vom 6. Februar 2026 ist der Kläger berechtigt, ab 1. August 2025 freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Durch Vorlage eines Überweisungsbelegs hat der Kläger nachgewiesen, am 18. Juni 2026 für die Monate März 2026 bis Juni 2026 freiwillige Rentenbeiträge in Höhe von insgesamt 500,00 Euro, das heißt 125,00 Euro je Monat, gezahlt zu haben. Somit hat der Kläger ersichtlich erstmals nach zehn Monaten Selbständigkeit in seine Altersvorsorge investiert und rückwirkend für zwei Fünftel der Zeit seiner bisherigen Selbständigkeit freiwillige Beiträge gezahlt, die knapp über dem zulässigen Mindestbeitrag liegen. Eine belastbare Prognoseentscheidung dahin, dass der Kläger tatsächlich rückwirkend und zukünftig seinen Einkünften entsprechende Beträge für eine Altersvorsorge als notwendigen Teil der Lebensunterhaltssicherung (dazu vgl. auch Berlit in Gesamtkommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, 45. EL Oktober 2024, StAG § 10 Rn. 358 f.) leisten wird, kann angesichts dieser bislang einmaligen und punktuellen Beitragszahlung nur drei Tage nach Zugang des Ladungsschreibens zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht getroffen werden. Auch die bisherige Erwerbsbiographie des Klägers rechtfertigt ein Abweichen von dem Erfordernis, der Tragfähigkeitsprüfung jedenfalls mindestens einen Steuerbescheid zugrunde zu legen, nicht. Zwar bezieht der Kläger seit dem 1. Juli 2024 und damit seit über zwei Jahren keine einbürgerungsschädlichen Leistungen mehr. Gleichwohl ist zu sehen, dass er ausweislich seines Rentenversicherungsverlaufs zuvor von Juli 2016 bis zum 30. Juni 2024 durchgehend Arbeitslosengeld II beziehungsweise Bürgergeld bezogen hat. Ferner dürfte der Kläger jedenfalls in den Monaten Juli und August 2025 und November 2025 bis Januar 2026, in denen er kein Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit generiert hat, Anspruch auf Bürgergeld gehabt haben. Dass er diesen Anspruch nicht geltend gemacht hat, ist insoweit unbeachtlich (vgl. insoweit bereits ausführlich VG Berlin, Urteil vom 16. August 2005 – 2 A 99.04 –, juris Rn. 11 ff.).

26 2. Von dem Erfordernis der nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung ist auch nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b StAG abzusehen. Nach dieser Vorschrift wird von „dieser Voraussetzung“ abgesehen, wenn der Einbürgerungsbewerber in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war.

27 Dabei kann zunächst zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er derzeit in Vollzeit selbständig erwerbstätig ist und innerhalb des Zeitraums ab 13. Juli 2024 auch mindestens 20 Monate – zunächst als Arbeitnehmer und ab dem 1. August 2025 als selbständiger Gewerbetreibender – war. Denn der Anwendungsbereich der Vorschrift ist für den Kläger, der seinen Lebensunterhalt aktuell rechnerisch bestreiten kann, nicht eröffnet (a.). Jedenfalls suspendiert die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b StAG nicht von dem Erfordernis einer positiven Nachhaltigkeitsprognose in Hinblick auf die aktuelle Erwerbssituation (so im Ergebnis auch Berlit in Gesamtkommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, 45. EL Oktober 2024, StAG § 10 Rn. 402, 424 ff.; Gnatzky in Hailbronner/Kau/Gnatzky/Weber, StAG, 8. Auflage 2026, § 10 Rn. 112; VG Köln, Urteil vom 26. Februar 2025 – 10 K 1179/23 –, juris Rn. 42 f.; im Ergebnis ebenfalls ähnlich [„eigenständiges Prognoseelement“]: VG Minden, Urteil vom 17. Juli 2025 – 11 K 617/24 –, juris Rn. 81 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 20. Mai 2026 – 10 K 1852/25 –, juris Rn. 42 ff.; a.A. wohl OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. April 2025 – 1 LB 337/24 –, juris Rn. 29 ff.; VG Köln, Urteil vom 16. April 2025 – 11 K 3947/21 –, juris Rn. 109); die insoweit anzustellende (modifizierte) Nachhaltigkeitsprognose fiele für den Kläger (noch) nicht positiv aus (b.).

28 a. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b StAG ist für den Kläger, der seinen Lebensunterhalt aktuell rechnerisch bestreiten kann, nicht eröffnet.

29 Die Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 StAG wurden eingeführt durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024, das am 27. März 2024 in Kraft getreten ist (BGBl. 2024 I Nr. 104 vom 26. März 2024). Übergreifendes Ziel des Gesetzes war es ausweislich der Begründung der Bundesregierung, das Staatsangehörigkeitsrecht zu modernisieren und an die Erfordernisse eines Einwanderungslandes anzupassen (BT-Drucks. 20/9044, S. 1). Die Regelung zur Lebensunterhaltssicherung als Voraussetzung für einen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 StAG wurden wie folgt geändert: Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der bis zum 26. März 2024 enthaltene allgemeine Vertretbarkeitsklausel, wonach die mangelnde Lebensunterhaltssicherung dem Einbürgerungsbewerber nur bei Vertretenmüssen entgegengehalten werden konnte, wurde gestrichen. Stattdessen ist die fehlende Lebensunterhaltssicherung nur noch in den drei Fallkonstellationen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. a bis c StAG unschädlich. Damit bleibt es zunächst bei dem Erfordernis, dass der Einbürgerungsbewerber „den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann“ (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 StAG). Jedoch wird gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 StAG „von dieser Voraussetzung […] abgesehen“, wenn der Einbürgerungsbewerber als so genannter Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer gilt und den einbürgerungsschädlichen Sozialbezug nicht zu vertreten hat (a.), wenn der Einbürgerungsbewerber in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war (b.) oder dessen Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner ist und mit einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt (c.).

30 Ersichtlich soll die Ausnahmevorschrift den Wegfall der allgemeinen Vertretbarkeitsklausel für drei eng umgrenzte Fallgruppen kompensieren. Der Grundsatz der hinreichenden wirtschaftlichen Integration sollte stärker im Gesetz verankert werden (vgl. BT-Drucks. 20/9044, S. 34). Sinn und Zweck der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b StAG ist es, Einbürgerungsbewerbern, denen es trotz Vollzeitbeschäftigung und trotz gewährten Mindestlohns nicht gelingt, den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienmitglieder ohne Inanspruchnahme einbürgerungsschädlicher Sozialleistungen zu bestreiten, nicht dauerhaft von der deutschen Staatsbürgerschaft auszuschließen. Das Gesetz verlangt von den Einbürgerungsbewerbern mit anderen Worten nicht mehr, als dass sie beständig und nachhaltig ihre volle Arbeitskraft einsetzen, um den Lebensunterhalt zumindest teilweise zu sichern. Wer in Vollzeit nachhaltig zumindest Mindestlohn verdient, weist eine ausreichende wirtschaftliche Integration nach (vgl. BT-Drucks. 20/9044, S. 33; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. Februar 2025 – 3 A 574/24 –, juris Rn. 27). Dahinter steht erkennbar auch die Annahme, dass für (nichtselbständige) Erwerbstätige, die in Vollzeit beschäftigt sind und die jedenfalls den Mindestlohn verdienen, insoweit die gesetzlichen Sozialabgaben abgeführt werden und damit eine Absicherung gegen das Risiko von Krankheit und Pflege als Teil des sozialen Standards der Bundesrepublik gewährleistet ist.

31 Aus diesem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift folgt indes, dass deren Anwendungsbereich für den Kläger nicht eröffnet ist. Denn er gehört nicht zu der Gruppe von Einbürgerungsbewerbern, denen es trotz Vollzeitarbeit nicht gelingt, ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von einbürgerungsschädlichen Sozialleistungen (rechnerisch) zu sichern. Personen, deren einbürgerungsunschädliches Einkommen über den zugrunde zu legenden Mindestbedarf liegt, sind von dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen (so auch Berlit in Gesamtkommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, 45. EL Oktober 2024, StAG § 10 Rn. 409). Bei § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b StAG handelt es sich systematisch um eine Ausnahmevorschrift, deren Anwendungsbereich nicht weiter auszulegen ist, als ihr Zweck es erfordert (allgemein vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2022 – 5 C 5/21 –, juris Rn. 17). Dass diese Beschränkung nicht bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, rechtfertigt allein kein anderes Ergebnis.

32 In systematischer Hinsicht streitet für einen engen Anwendungsbereich, dass anderenfalls die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b StAG zum eigentlichen Regeltatbestand würde. Nach der Gesetzessystematik ist der Regeltatbestand zur Unterhaltssicherung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 StAG normiert, Halbsatz 2 enthält drei Ausnahmetatbestände. Der erste Halbsatz der Norm ist mit Ausnahme der Streichung der allgemeinen Vertretbarkeitsklausel durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts nicht geändert worden ist. Das Erfordernis einer Nachhaltigkeitsprognose folgte nach einhelliger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – 1 C 23/14 –, juris Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. März 2026 – 19 A 1670/13 –, juris Rn. 22, jeweils m. w. Nachw.) vor Verkündung des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 StAG a.F. („bestreiten kann“). Da der Wortlaut insoweit beibehalten wurde, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das Prognoseerfordernis unangetastet gelassen hat. Für ein anderes Verständnis findet sich jedenfalls weder im Gesetzestext noch in der Begründung beziehungsweise Gesetzgebungsgeschichte ein Anhaltspunkt. Wenn der Gesetzgeber aber das Prognoseerfordernis im Grundsatz nicht ändern wollte, erscheint es fernliegend, dass es – unausgesprochen – durch eine von drei Ausnahmevorschriften faktisch ersetzt werden sollte. Dagegen spricht nicht zuletzt auch, dass der Gesetzgeber erkennbar davon ausging, dass es sich bei der Änderung der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG um eine Verschärfung der Anforderung an die Sicherung des Lebensunterhaltes handelt. Dafür spricht zunächst die Gesetzesbegründung, wonach der Grundsatz der hinreichenden wirtschaftlichen Integration stärker im Gesetz verankert werden sollte (BT-Drucks. 20/9044, S. 34). Dies wurde soweit ersichtlich auch von dem Gesetzgebungsorgan beziehungsweise den Mitgliedern des Bundestages so aufgefasst, was sich sowohl an Redebeiträgen im Plenum von Bundestag und Bundesrat (vgl. BT-Plenarprotokoll 20/141, 17816; BT-Plenarprotokoll 20/148, 18906; BR-Plenarprotokoll 1041, S. 7, 8) als auch an zur Abstimmung gestellten (und abgelehnten) Änderungsanträgen zeigt (vgl. BT-Drucks. 20/10095, S. 2). Es gibt vor diesem Hintergrund jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, die Einbürgerungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung zu erleichtern. Darauf liefe es aber hinaus, wenn es insoweit grundsätzlich genügen würde, 20 Monate innerhalb der letzten 24 Monate in Vollzeit zu arbeiten.

33 Der so verstandene Anwendungsbereich der Vorschrift führt auch nicht zu einer „systemwidrigen Privilegierung von Sozialleistungsbeziehern“ (so aber VG Freiburg, Urteil vom 20. Mai 2026 – 10 K 1852/25 –, juris Rn. 35; VG Minden, Urteil vom 17. Juli 2025 – 11 K 617/24 –, juris Rn. 67; VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2025 – 11 K 3947/21 –, juris Rn. 126 ff.). Denn § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b StAG stellt Sozialleistungsbezieher nicht besser, sondern lediglich anders. Ausgangspunkt für die Privilegierungsthese ist (offenbar) die Annahme, dass im Anwendungsbereich von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b StAG keine Nachhaltigkeitsprognose anzustellen ist. Diese Annahme ist indes unzutreffend. Vielmehr muss die Einbürgerungsbehörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b StAG eine Prognoseentscheidung über die Nachhaltigkeit der Erwerbstätigkeit des Einbürgerungsbewerbers treffen, die indes gewissen Modifikationen unterliegt:

34 Anders als im Rahmen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 StAG ist Bezugspunkt für die Nachhaltigkeitsprognose nicht die Lebensunterhaltssicherung, sondern die Erwerbstätigkeit in Vollzeit. Die Einbürgerungsbehörde muss mithin beantworten, ob der Einbürgerungsbewerber auch in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft seine Arbeitskraft in Vollzeit einsetzen wird, um jedenfalls in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns für eine Vollzeitstelle zu dem Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen beizutragen. Im Übrigen sind die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsprognose im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 StAG auf die modifizierte Prognoseentscheidung übertragbar. So wie dort in der Regel eine positive Prognose aufgestellt werden kann, wenn jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis steht oder er eine gesicherte selbständige Erwerbstätigkeit hat, kann regelhaft auch eine künftige Vollzeiterwerbstätigkeit angenommen werden, wenn er innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate in Vollzeit beschäftigt war und mindestens den Mindestlohn verdient hat (vgl. Berlit in Gesamtkommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, 45. EL Oktober 2024, StAG § 10 Rn. 425; ähnlich insoweit VG Freiburg, Urteil vom 20. Mai 2026 – 10 K 1852/25 –, juris Rn. 46; VG Minden, Urteil vom 17. Juli 2025 – 11 K 617/24 –, juris Rn. 81; VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2025 – 11 K 3947/21 –, juris Rn. 42). Auch im Rahmen der modifizierten Prognose sind die Umstände des Einzelfalls (bisherige Erwerbsbiographie, berufliche Situation, Rentabilität von selbständigen Unternehmungen) einzustellen und zu bewerten (Berlit in Gesamtkommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, 45. EL Oktober 2024, StAG § 10 Rn. 423, 426 f.).

35 Grammatikalische, teleologische, systematische und historische Gesichtspunkte sprechen im Ergebnis ebenfalls für eine modifizierte Nachhaltigkeitsprognose: Der Wortlaut der Vorschrift verlangt, dass der Einbürgerungsbewerber im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag in Vollzeit erwerbstätig „ist“. Wie bereits bei der Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 StAG („bestreiten kann“), genügt ein Blick in die Vergangenheit allein nicht. Die aktuelle Erwerbssituation muss vielmehr auch eine hinreichende Stabilität mit Blick auf die nähere Zukunft aufweisen. Auch der aufgezeigte Zweck der Vorschrift – Anerkennung beständiger und nachhaltiger Erwerbstätigkeit in Vollzeit – erfordert eine Betrachtung der näheren Zukunft. Gegen ein Prognoseerfordernis spricht in systematischer Hinsicht auch nicht, dass das Gesetz mit dem „20-aus-24-Monaten-Kriterium“ eine eigenständige Nachhaltigkeitsdefinition enthielte (so ausdrücklich auch Berlit in Gesamtkommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, 45. EL Oktober 2024, StAG § 10 Rn. 424). Aus der Gesetzesbegründung folgt, dass dieses Kriterium in erster Linie eingeführt worden ist, um Missbrauch vorzubeugen (BT-Drucks. 20/9044, S. 33). Eine Beschränkung auf eine rückblickende Betrachtung sollte dadurch nicht eingeführt werden und wird, wie ausgeführt, auch durch den Wortlaut der Vorschrift („in Vollzeit erwerbstätig ist“) nicht nahegelegt (a.A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. April 2025 – 1 LB 377/24 –, juris Rn. 30). Dafür spricht auch nicht, dass der Gesetzgeber den Nachweis ausreichender wirtschaftlicher Integration im Grundsatz durch eine Vollzeitbeschäftigung als erfüllt ansieht (vgl. BT-Drucks. 20/9044, S. 33). Diese politische Entscheidung ist Grundlage der Einfügung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b StAG und sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob für die Erfüllung dessen Tatbestands eine positive Prognoseentscheidung zu treffen ist. Zudem betont die Gesetzesbegründung, dass nur ein „nachhaltiges Bemühen um die Sicherung des Lebensunterhalts genügt“ und „eine gewisse Dauerhaftigkeit der wirtschaftlichen Integration“ erforderlich ist, was neben einer Rückschau auch das Erfordernis eines prognostischen Zukunftsblicks nahelegt (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 20. Mai 2026 – 10 K 1852/25 –, juris Rn. 44).

36 b. Schließlich hätte der Kläger auch keinen Anspruch, wenn § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b StAG in seinem Fall Anwendung fände. Denn die insoweit anzustellende (modifizierte) Nachhaltigkeitsprognose fiele (noch) nicht positiv aus:

37 Im Fall des Klägers ist die Indizwirkung der Vollzeitbeschäftigung in den vergangenen 24 Monaten für die Annahme, er werde auch zukünftig in Vollzeit erwerbstätig sein, eingeschränkt. Denn er hat (erst) im August 2025 seine nichtselbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und gleichzeitig eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Er ist mithin (erst) seit knapp elfeinhalb Monaten selbständig. In dieser Zeit hat das Gewerbe ausweislich der vorliegenden Unterlagen in fünf Monaten ein negatives Ergebnis und in weiteren drei Monaten ein zwar positives Ergebnis erzielt, das aber unter dem Bruttolohn eines abhängig zum Mindestlohn in Vollzeit Beschäftigten (173 Stunden à 13,90 Euro) liegt. Damit hat der Kläger nur in 16 der letzten 24 Monate ein Einkommen erzielt, das dem Mindesteinkommen einer nichtselbständigen Vollzeitstelle entspricht. Ein Einkommen, das nach der Wertung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b StAG für die Annahme einer ausreichenden wirtschaftlichen Integration mindestens erforderlich ist, hat er innerhalb der letzten 24 Monate nicht mindestens 20 Monate erzielt. Folglich wurden die für einen in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer abzuführenden Sozialabgaben für den Kläger ebenfalls nicht mindestens 20 Monate innerhalb der letzten 24 Monate geleistet. Inwieweit der Kläger auch zukünftig in Vollzeit selbständig erwerbstätig sein und damit zumindest ein Einkommen in Höhe des Mindestlohns verdienen wird, lässt sich (derzeit) nicht hinreichend sicher prognostizieren, da es insoweit an einer ausreichenden das Gewerbe betreffenden Datenlage fehlt; insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Schließlich leidet auch die modifizierte Prognoseentscheidung daran, dass die erforderliche Prognoseentscheidung zur Alterssicherung derzeit nicht zugunsten des Klägers ausgehen kann; auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird, im Rahmen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b StAG könnten Leistungen zur Altersvorsorge nicht erfordert werden (so VG Köln, Urteil vom 16. April 2025 – 11 K 3947/21 –, juris Rn. 129 ff.), ist dem nicht zu folgen. Zum einen beruht diese Ansicht auf der hier nicht geteilten Annahme, eine Nachhaltigkeitsprognose sei im Rahmen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b StAG insgesamt entbehrlich. Zum anderen verkennt diese Auffassung, dass eine selbständige Tätigkeit in Vollzeit nur dann einer nichtselbständigen Vollzeittätigkeit entspricht und gleichsam eine wirtschaftliche Integration belegt, wenn damit ein vergleichbares Einkommen (i.e. zumindest Mindestlohn) erzielt und vergleichbare Sozialabgaben abgeführt werden.

38 II. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten, ihn gemäß § 8 Abs. 1 StAG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor. Der Kläger ist nicht – wie von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG gefordert – imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG Bezug genommen. Von dieser Voraussetzung kann nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Denn dies liegt nicht im öffentlichen Interesse und ist auch nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich. Dass ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbegehrens abhebendes spezifisch staatliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, ihn trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit einzubürgern (zu diesem Maßstab vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 7. Januar 2013 – 13 PA 243/12 –, juris Rn. 4 m. w. Nachw.), ist nicht erkennbar. Ebenso wenig liegt eine besondere Härte vor. Eine solche Härte muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 5/11 –, juris Rn. 39). Für solche Umstände, deren Vorbringen ebenfalls der klägerischen Mitwirkungsobliegenheit unterfällt, gibt es keinen Anhalt.

39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostentragungspflicht des Beklagten aus § 161 Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, da das Gericht zur Sache entschieden hat (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 161 Rn. 35). Zwar fallen nach dieser Vorschrift in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Doch der Beklagte hat in dem Verfahren spätestens in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich mitgeteilt, dass er das Klagebegehren wegen fehlender nachhaltiger Lebensunterhaltssicherung ablehnt und der Kläger hat das Verfahren weitergeführt. Die Verzögerung der Behörde war mithin nicht mehr kausal für den Fortgang des Rechtsstreits (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 161 Rn. 21 m. w. Nachw.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

40 Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die entscheidungserhebliche Frage der Auslegung der am 27. Juni 2024 in Kraft getretenen Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b StAG ist eine in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte Rechtsfrage, die angesichts der zahlreichen noch zu erwartenden Einbürgerungsverfahren eine fallübergreifende und verallgemeinerungsfähige Bedeutung erlangt.

BESCHLUSS

41 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

42 10.000,00 Euro

43 festgesetzt.

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